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   OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17   

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https://dejure.org/2017,47141
OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17 (https://dejure.org/2017,47141)
OLG München, Entscheidung vom 06.12.2017 - 7 U 1519/17 (https://dejure.org/2017,47141)
OLG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 7 U 1519/17 (https://dejure.org/2017,47141)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 181, 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, §§ 666, 1922 Abs. 1, § 2039 Satz 1, § 2314
    Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer "Generalvollmacht und Patientenverfügung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Miterben, Generalvollmchat, Auskunftsanspruch, Unmöglichkeit der Auskunftserteilung, Rechnungslegung

  • rewis.io

    Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer "Generalvollmacht und Patientenverfügung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • rechtsportal.de

    BGB § 666 ; BGB § 1922 Abs. 1
    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Überlassen von Kontoauszügen nebst Buchungsübersichten zu Konten ist keine ordnungsgemäße Rechnungslegung

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Muss Bevollmächtigter Kontoauszüge beschaffen, die der Vollmachtgeber schon hat?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1116
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 11.05.2017 - 16 U 99/16

    Auskunftsansprüche eines Miterben gegenüber dem Inhaber einer Bankvollmacht

    Auszug aus OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17
    Denn nach Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der von der Erblasserin erklärten notariellen "Generalvollmacht und Patientenverfügung" vom 13.03.2012 (Anl. K 3, im Folgenden als Generalvollmacht bezeichnet), in der ausdrücklich hinsichtlich des "Grundverhältnisses" zwischen der Erblasserin und dem Beklagten die "Auftragsvorschriften" für anwendbar erklärt wurden, bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des in Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der Generalvollmacht manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis iSd. §§ 662 ff. BGB (zur Abgrenzung vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.05.2017, Az. 16 U 99/16, Rdnr. 4).
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17
    Ein Bestandsverzeichnis iSd. § 260 Abs. 1 ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (BGH, Urteil 02.11.1960, V ZR 124/59, Rdnr. 11, Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 16 zu § 260 BGB, Krüger, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 41 zu § 260 BGB).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15

    Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des

    Auszug aus OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17
    Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. XII ZR 33/15, Rdnr. 14).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und

    Ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erteilung der geforderten Auskünfte folgt überdies und unabhängig von dem vorher Gesagten auch daraus, dass der Beklagte nach dem Erbfall unstreitig die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, mithin insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden ist, so dass er der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen hat (vgl. OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497).

    Denn ordnungsgemäß ist nur eine Rechnungslegung, die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen lässt (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19; OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Köln, NJW-RR 1989, 528; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2018 - 7 U 44/18

    Miterbengemeinschaft - Auskunftsanspruch bzgl. erhaltener Zuwendungen und

    Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 31 BGH, NJW 2016, 2652 ff., Tz., juris).

    Anders als die Berufung meint, kann § 666 BGB wirksam durch - wie hier - Individualvereinbarung abbedungen werden (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 36; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 666 Rn. 1; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2017, § 666 Rn. 17; Horn/Schnabel, NJW 2012, 3473 (3475 m.w.N.)).

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