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   OLG München, 07.02.2012 - 1 U 3610/11   

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https://dejure.org/2012,3515
OLG München, 07.02.2012 - 1 U 3610/11 (https://dejure.org/2012,3515)
OLG München, Entscheidung vom 07.02.2012 - 1 U 3610/11 (https://dejure.org/2012,3515)
OLG München, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 1 U 3610/11 (https://dejure.org/2012,3515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Haftung der Gemeinde für Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch den Anstoß an einen außerhalb der Fahrbahn auf dem Gehweg aufgestellten Pflanztrog

  • verkehrslexikon.de

    Ein Blumenkübel, der jenseits der Fahrbahn steht, in diese weder hineinragt noch einen überraschenden oder ungewöhnlichen Fahrbahnverlauf bewirkt, stellt kein Hindernis im Sinne von § 32 StVO dar und begründet deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 10.09.1991 - 14 U 244/89

    Blumenkübel auf Fahrbahn; Verkehrsberuhigung; Haftung der Gemeinde

    Auszug aus OLG München, 07.02.2012 - 1 U 3610/11
    Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Konstellation von dem Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 10.09.1991, Az. 14 U 244/89), auf die sich der Kläger stützt.
  • OLG München, 16.09.2010 - 1 U 3515/10

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Warnung vor offensichtlich

    Auszug aus OLG München, 07.02.2012 - 1 U 3610/11
    Derartige Maßnahmen stellen weder ein Zugeständnis einer Haftung dar, noch indizieren sie einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2010, Az. 1 U 3427/10; Senatsurteil vom 16.09.2010, Az. 1 U 3515/10).
  • OLG München, 04.10.2010 - 1 U 3427/10

    Verkehrssicherungspflicht: Aufstellung des Vorschriftzeichens "Vorfahrt gewähren"

    Auszug aus OLG München, 07.02.2012 - 1 U 3610/11
    Derartige Maßnahmen stellen weder ein Zugeständnis einer Haftung dar, noch indizieren sie einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2010, Az. 1 U 3427/10; Senatsurteil vom 16.09.2010, Az. 1 U 3515/10).
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