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   OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21   

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OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21 (https://dejure.org/2022,5121)
OLG München, Entscheidung vom 07.03.2022 - 34 AR 132/21 (https://dejure.org/2022,5121)
OLG München, Entscheidung vom 07. März 2022 - 34 AR 132/21 (https://dejure.org/2022,5121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EuGVVO Art. 7 Nr. 2
    VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 37
    Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts; Zuständigkeit in Dieselskandalfällen; Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen; Fahrzeughersteller mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richtigkeit über örtliche Zuständigkeit wird infrage gestellt

Verfahrensgang

  • LG Memmingen - 32 O 11461/21
  • LG Memmingen - 32 O 648/21
  • LG München II - 13 O 3266/21
  • OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 634
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil vom 9.7.2020 (Rechtssache C-343/19 = NJW 2020, 2869) hierzu nähere Ausführungen gemacht.

    Denn während die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Kaufvertragsschlusses zweifelsfrei besteht (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 17), ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Zuständigkeit am Wohnsitzgericht in Fällen wie dem vorliegenden nicht eindeutig zu entnehmen.

    Dies ist bei Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens einerseits und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO anderseits der Fall (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 22).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gemeint (OLG München BeckRS 2021, 38319), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 20; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Rn. 75; Paulus in Geimer/Schütze Art. 7 EuGVVO Rn. 183).

    Für den vorliegenden Fall gilt, dass der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sich dort befindet, wo das fragliche Fahrzeug mit der Software ausgerüstet wurde, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 24), mithin vorliegend wohl in Italien.

    Der Begriff des Schadenseintrittsorts darf nicht weit in der Weise verstanden werden, dass er etwa jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 26).

    Kein Gerichtsstand besteht daher dort, wo der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines woanders entstandenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 26, 27; EuGH RIW 2019 594 Rn. 28; BeckOK ZPO/Thode 42. Edition Art. 7 EuGVVO Rn. 92).

    (3) Hier liegt der von Kläger geltend gemachte Schaden in der Wertminderung des fraglichen Fahrzeugs, die sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Kläger bezahlt hat und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus der manipulierten Software ergibt (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 29).

    Der geltend gemachte Schaden hat sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Erwerb zu einem Preis, der über dem tatsächlichen Wert liegt, verwirklicht (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30).

    Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs noch nicht bestand, stellt einen Primärschaden dar (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 31; Stadler in Musielak/Voit ZPO 18. Aufl. Art. 7 EuGVVO Rn. 19b).

    dd) Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung nur den Schluss gezogen, der Erfolgsort liege bei einem Kaufvertragsschluss in Österreich in diesem Mitgliedstaat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 25 ff.).

  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21

    Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Denn während die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Kaufvertragsschlusses zweifelsfrei besteht (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 17), ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Zuständigkeit am Wohnsitzgericht in Fällen wie dem vorliegenden nicht eindeutig zu entnehmen.

    aa) Da die Beklagte ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in einem EU-Mitgliedsstaat hat, richtet sich vorliegend die Bestimmung der Zuständigkeit nach der EuGVVO (Schlosser in Schlosser/Heus EU-Zivilprozessrecht 5. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 2), deren zeitliche, sachliche und örtliche Anwendungsvoraussetzungen vorliegen (BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo Vorb. EuGVVO Rn. 15 - 17).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gemeint (OLG München BeckRS 2021, 38319), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 20; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Rn. 75; Paulus in Geimer/Schütze Art. 7 EuGVVO Rn. 183).

    Allerdings determiniert Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach allgemeinem Verständnis nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 27 m. w. N.).

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rechtspr.; BGHZ 102, 338/340; BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 16).

    Die Bindungswirkung entfällt nicht schon dann, wenn der ergangene Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, sondern nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 2002, 3634/3635; NJW-RR 2013, 764/765; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.).

    Nur bei groben Rechtsirrtümern (z.B. BGH NJW 2002, 3634/3635) fehlt es an der Bindung.

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gemeint (OLG München BeckRS 2021, 38319), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 20; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Rn. 75; Paulus in Geimer/Schütze Art. 7 EuGVVO Rn. 183).

    Da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung mit dem Vertragsschluss entsteht und in diesem Moment der - überhöhte - Verkaufspreis fixiert wird, kommt es insoweit nur auf den Ort des Vertragsschlusses als Ort des Primärschadens an, nicht auf den Ort der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag (OLG München BeckRS 2021, 38319 Rn. 60).

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; OLG Hamm NJW 2016, 172; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 42. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.).

    Die Bindungswirkung entfällt nicht schon dann, wenn der ergangene Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, sondern nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 2002, 3634/3635; NJW-RR 2013, 764/765; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Kein Gerichtsstand besteht daher dort, wo der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines woanders entstandenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 26, 27; EuGH RIW 2019 594 Rn. 28; BeckOK ZPO/Thode 42. Edition Art. 7 EuGVVO Rn. 92).
  • BGH, 18.10.2016 - VI ZR 618/15

    Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands des

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    (1) Handlungsort im Sinn des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen wurde (EuGH EuZW 2013, 544 Rn. 25; BGH IPRax 2017, 480; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Rn. 75).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Ein derartiger Erst- oder Primärschaden tritt nicht zwingend am Wohnsitz des geschädigten Klägers ein (EuGH NJW 2004, 2441/2442); es kann auch der Ort sein, an dem der Geschädigte eine Vermögensdisposition vorgenommen, insbesondere einen für ihn nachteiligen Vertrag geschlossen hat.
  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    (1) Handlungsort im Sinn des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen wurde (EuGH EuZW 2013, 544 Rn. 25; BGH IPRax 2017, 480; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Rn. 75).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
    Der Europäischen Gerichtshof qualifiziert den Ort als Erfolgsort, an dem "die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten" (EuGH NJW 1995, 1881 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 14.08.2015 - 32 Sa 37/15

    Zulässigkeit der Verweisung von einem funktionell unzuständigen an das zuständige

  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • OLG München, 26.04.2021 - 34 AR 26/21

    Keine Bindungswirkung eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses

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