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   OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09   

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OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09 (https://dejure.org/2009,43793)
OLG München, Entscheidung vom 07.05.2009 - 2 Ws 209/09 (https://dejure.org/2009,43793)
OLG München, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 2 Ws 209/09 (https://dejure.org/2009,43793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Begriff der neuen Tatsache; Neubewertung bekannter Tatsachen nach verändertem Stand der Wissenschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 193
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    In materieller Hinsicht muss sich in ihnen die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (BGHSt 50, 275, 279).

    Es genügt daher grundsätzlich nicht, wenn - bereits im Ausgangsverfahren bekannte oder erkennbare - Tatsachen eine Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275, 279; StV 2007, 29, 30).

    62 Die neue Bewertung von Umständen bzw. von Anknüpfungstatsachen, die bereits bei der Anlassverurteilung bekannt oder erkennbar waren, stellen keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384, 385, BGH StV 2006, 244; BGH StV 2008, 636-638).

    Eine neue sachverständige Bewertung derselben Tatsachen mit dem Ergebnis einer veränderten Diagnose stellt allerdings keine neue Tatsache dar (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384, 385, BGH StV 2006, 244; BGH StV 2008, 636-638).

    Ein erst während des Vollzugs zutage tretender Wegfall der Therapiemotivation ist grundsätzlich geeignet, eine neue Tatsache im Sinne von § 66 b Absatz 1 Satz 1 StGB bzw. § 66 b Absatz 2 StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist (BGH NJW 2005, 2022, 2024; BGH NJW 2006, 384, 385; BGH NJW 2006, 1446, 1447, BVerfG NJW 2006, 3483 ff.).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Dies gilt insbesondere für persönlichkeits- oder krankheitsbedingte Auffälligkeiten bei dem Verurteilten, die sich in seinem Verhalten nach der Anlassverurteilung lediglich fortsetzen; sie können ausnahmsweise und nur dann als neu angesehen werden, wenn sie belegen, dass eine bekannte Störung sich in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat, und sie die Gefährlichkeit des Verurteilten deshalb in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerfG, StV 2006, 574).

    Hang ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine "psychologische Tatsache" (BVerfG NJW 2006, 3483, 3484), nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (2 StR 207/07) ein "eingeschliffener innerer Zustand".

    Ein erst während des Vollzugs zutage tretender Wegfall der Therapiemotivation ist grundsätzlich geeignet, eine neue Tatsache im Sinne von § 66 b Absatz 1 Satz 1 StGB bzw. § 66 b Absatz 2 StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist (BGH NJW 2005, 2022, 2024; BGH NJW 2006, 384, 385; BGH NJW 2006, 1446, 1447, BVerfG NJW 2006, 3483 ff.).

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    62 Die neue Bewertung von Umständen bzw. von Anknüpfungstatsachen, die bereits bei der Anlassverurteilung bekannt oder erkennbar waren, stellen keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384, 385, BGH StV 2006, 244; BGH StV 2008, 636-638).

    Eine neue sachverständige Bewertung derselben Tatsachen mit dem Ergebnis einer veränderten Diagnose stellt allerdings keine neue Tatsache dar (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384, 385, BGH StV 2006, 244; BGH StV 2008, 636-638).

  • BGH, 17.06.2008 - 1 StR 227/08

    Grenzen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei Altfällen nach

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    62 Die neue Bewertung von Umständen bzw. von Anknüpfungstatsachen, die bereits bei der Anlassverurteilung bekannt oder erkennbar waren, stellen keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384, 385, BGH StV 2006, 244; BGH StV 2008, 636-638).

    Eine neue sachverständige Bewertung derselben Tatsachen mit dem Ergebnis einer veränderten Diagnose stellt allerdings keine neue Tatsache dar (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384, 385, BGH StV 2006, 244; BGH StV 2008, 636-638).

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren oder bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätten erkennbar sein müssen, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB aus (BGHSt 50, 284, 296; NStZ 2005, 561; StV 2007, 29).

    Ein erst während des Vollzugs zutage tretender Wegfall der Therapiemotivation ist grundsätzlich geeignet, eine neue Tatsache im Sinne von § 66 b Absatz 1 Satz 1 StGB bzw. § 66 b Absatz 2 StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist (BGH NJW 2005, 2022, 2024; BGH NJW 2006, 384, 385; BGH NJW 2006, 1446, 1447, BVerfG NJW 2006, 3483 ff.).

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 306/06

    Zum Anwednungsbereich der Vorschrift des § 66b StGB

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren oder bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätten erkennbar sein müssen, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB aus (BGHSt 50, 284, 296; NStZ 2005, 561; StV 2007, 29).

    Es genügt daher grundsätzlich nicht, wenn - bereits im Ausgangsverfahren bekannte oder erkennbare - Tatsachen eine Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275, 279; StV 2007, 29, 30).

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 155/08

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder eine

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II erließ der Senat mit Beschluss vom 10. März 2008 (Gz.: 2 Ws 155/08) einen auf § 66 b Absatz 2 StGB gestützten Unterbringungsbefehl nach § 275 a Absatz 5 Satz 1 StPO.

    Mit Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts München II vom 27. Februar 2009 (Gz.: NSV 1 J KLs 22 Js 11438/94) wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen und zugleich der Unterbringungsbefehl des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2008 (Gz.: 2 Ws 155/08) aufgehoben.

  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 222/05

    Entscheidung zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Ein erst während des Vollzugs zutage tretender Wegfall der Therapiemotivation ist grundsätzlich geeignet, eine neue Tatsache im Sinne von § 66 b Absatz 1 Satz 1 StGB bzw. § 66 b Absatz 2 StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist (BGH NJW 2005, 2022, 2024; BGH NJW 2006, 384, 385; BGH NJW 2006, 1446, 1447, BVerfG NJW 2006, 3483 ff.).
  • BGH, 06.07.2007 - 2 StR 207/07

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urteilstenor (Sortierung nach

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Hang ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine "psychologische Tatsache" (BVerfG NJW 2006, 3483, 3484), nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (2 StR 207/07) ein "eingeschliffener innerer Zustand".
  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09
    Voraussetzung ist zudem, dass das Gericht der Anlassverurteilung begründet annehmen durfte, der Verurteilte werde sich einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 31 m.w.N.; NJW 2008, 3010 f.).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • OLG München, 30.12.2004 - 2 Ws 1319/04

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Abbruch einer

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache);

  • BGH, 07.08.2007 - StB 17/07

    Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung (Prüfungsmaßstab);

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10

    Unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in Verfahren vor

    Entscheidend ist vielmehr, ob die der Um- bzw. Neubewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH StV 2008, 636, 638; BGH NJW 2005, 3078, 3080; OLG München StV 2010, 193).

    Die Um- oder Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung genügen indes nicht (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. 2 StR 21/09; OLG München StV 2010, 193; OLG Jena StV 2006, 640).

    Dies gilt insbesondere für persönlichkeits- oder krankheitsbedingte Auffälligkeiten bei dem Verurteilten, die sich in seinem Verhalten nach der Anlassverurteilung lediglich fortsetzen; sie können ausnahmsweise und nur dann als "neu" angesehen werden, wenn sie belegen, dass eine bekannte Störung sich in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat, und sie die Gefährlichkeit des Verurteilten deshalb in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (BGH StV 2008, 636, 638; BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; OLG München StV 2010, 193).

    Insofern setzt sich nur das damals diagnostizierte Krankheitsbild und die resultierende, damals bereits erkennbare verminderte Schuldfähigkeit fort, ohne dass sich dabei die bekannte Störung in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat, und sie die Gefährlichkeit des Verurteilten deshalb in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lässt (BGH StV 2008, 636, 638; BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; OLG München StV 2010, 193).

  • OLG Bamberg, 31.03.2011 - 1 Ws 167/11

    Sicherheitsverwahrung: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines

    Der hiervon abweichenden Auffassung des OLG München in seinem Beschluss vom 07.05.2009 - 2 Ws 209/09 (= StV 2010, 193 f. = OLGSt StGB § 66 b Nr. 7) folgt der Senat nicht.
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