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   OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16   

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https://dejure.org/2017,19034
OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 (https://dejure.org/2017,19034)
OLG München, Entscheidung vom 07.06.2017 - 7 U 1889/16 (https://dejure.org/2017,19034)
OLG München, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 7 U 1889/16 (https://dejure.org/2017,19034)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HGB § 87 Abs. 3, § 87a Abs. 3, § 92, § 355; BetrAVG § 1b Abs. 5
    Rückforderung von Versicherungsvertreterprovisionen bei Nachbearbeitungspflicht des Versicherers

  • IWW

    § 87 Abs. 3 HGB, § 87a Abs. 3 S. 2 HGB, § 92 HGB, § 1b Abs. 5 BetrAVG
    HGB, BetrAVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

  • rewis.io

    Rückforderung von Versicherungsvertreterprovisionen bei Nachbearbeitungspflicht des Versicherers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

  • rechtsportal.de

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachbearbeitungsgrundsätze, bAV-Geschäft, entgeltumwandlungsfinanzierte Direktversicherung, bAV

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    b.) Welche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße eigene Nachbearbeitung durch den Prinzipal erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 15).

    Vielmehr ist im Hinblick auf die dem Prinzipal gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, ein aktives Tätigwerden des Prinzipals sowie ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht erforderlich (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).

    Ob der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Rdnr. 36, OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10, Rdnr. 16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 119) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des BGH reicht nämlich ein bloßes Mahnschreiben nicht aus (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 16 U 32/16

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen (allg. Meinung, statt aller zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 13 m.w.N.).

    Ob der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Rdnr. 36, OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10, Rdnr. 16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 119) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).

    Nur wenn der Versicherer darlegt und nachweist, dass eine Nachbearbeitung von vornherein aussichtslos ist, entfällt die Nachbearbeitungspflicht (allgemeine Meinung; statt aller OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 11 m.w.N.).

    Auch nach der strengsten Ansicht zur Nachbearbeitung reicht jedenfalls die persönliche Kontaktaufnahme zum Versicherungsnehmer aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 11).

  • LG München I, 05.04.2016 - 31 O 11448/15

    Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Versicherungsverträgen im

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15, vollumfänglich stattgegeben.

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    Aus dem (zumindest anfänglichen) Schweigen der Beklagten auf die Provisionsabrechnung vom 08.02.2014 (Anl. K 4), in dem der Saldobetrag von 8.332, 62 EUR erstmals auftaucht, kann auch kein Anerkenntnis des Saldos durch die Beklagte abgeleitet werden, da es für eine Einigung über eine Provisionsabrechnung einer eindeutigen Willenserklärung der Handelsvertreterin bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, Az. VIII ZR 293/94, Rdnr. 14).
  • OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10

    Pflichten des Versicherers bei Stornogefahr; Anforderungen an die Nachbearbeitung

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    Ob der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Rdnr. 36, OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10, Rdnr. 16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 119) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).
  • OLG Saarbrücken, 24.03.1999 - 1 U 529/98

    Versicherungsvertreter; Provision; Rückzahlungsanspruch; Kontoübersichten;

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.03.2009, Az. 1 U 529/98, auf das sich das Landgericht stützt.
  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

    Auszug aus OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16
    Ob der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Rdnr. 36, OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10, Rdnr. 16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 119) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2017 - 15 U 7/17

    Provisionsrückzahlungsklage gegen Versicherungsvertreter - Auszahlung

    In der Vergütungsabrede der Parteien fehlt es jedoch an derartigen Vereinbarungen zur Saldofeststellung und zu Kontokorrentperioden (vgl. auch OLG München, Urteil vom 07.06.2017, 7 U 1889/16 - juris Randnr. 65).
  • LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15

    - DKV 2 -, - ERGO Beratung und Vertrieb AG -, Anspruch auf Rückzahlung

    Den an eine schlüssige Darlegung eines geltend gemachten Provisionsrückforderungsanspruches zu stellenden Anforderungen (unter Bezugnahme OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - LS 1 ff., Juris Tzz. 19 ff.), wenn der U eine tabellarische Übersicht vorlegt und im Schriftsatz im Einzelnen erläutert, dass die darin aufgeführten Verträge noch innerhalb der maßgeblichen Stornohaftungszeit von 60 Monaten beendet worden sind und die in der tabellarischen Übersicht aufgeführten Abschlussprovisionen daher nicht vollständig verdient und anteilig in der von ihr dort unter Angabe des Rechenweges berechneten Höhe zurückzuzahlen sind.

    Ob das VU im Zuge der Bemühungen um den Fortbestand der Verträge im Interesse der Erhaltung der Provisionsansprüche seines VV gehalten sein kann, durch persönliche Rücksprache mit dem VN nach den Gründen für die fristgerechte Kündigung zu forschen und mit diesem nach einer gemeinsamen, den Fortbestand des Vertrages sichernden Lösung zu suchen (unter Bezugnahme auf BGH, 01.12.2010 - VIII 2R 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 22; OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - Juris Tz. 27), lässt die Kammer offen.

    Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 87 a Abs. 3 HGB, der auf das auszuführende Geschäft abstellt, wie es abgeschlossen worden ist (unter Bezugnahme auf OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - Juris Tz. 28).

  • OLG Dresden, 02.03.2020 - 4 U 2314/19

    Vermittlung von Versicherungen; Anspruch auf Zurückzahlung von vorschüssig

    Die Klägerin muss als Versicherungsunternehmen, das Provisionsrückzahlungsansprüche geltend macht, darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruches vorliegen (vgl. OLG München, Urteil vom 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - juris).
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