Rechtsprechung
OLG München, 07.07.2015 - 15 W 1115/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG München I, 29.05.2015 - 26 O 548/07
- OLG München, 07.07.2015 - 15 W 1115/15
Papierfundstellen
- NJW 2015, 3042
- NZG 2015, 1030
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 01.07.2015 - 20 W 1116/15
Wiederaufnahme des Ausgangsrechtsstreits nach rechtskräftigen Teilfeststellungen …
Auszug aus OLG München, 07.07.2015 - 15 W 1115/15
Sobald aber die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Feststellungsziele rechtskräftig feststehen, gibt es keinen Grund und keine Rechtfertigung mehr, mit der Fortsetzung des Rechtsstreits zu warten, bis andere dort nicht entscheidungserhebliche Fragen ebenfalls rechtskräftig geklärt sind (OLG München, Beschl. v. 01.07.2015, Az. 20 W 1116/15).Für die Auffassung, es genüge eine Bezugnahme auf die Entscheidungen im Musterverfahren (so OLG München, Beschl. v. 01.07.2015, Az. 20 W 1116/15) mag zwar sprechen, dass im Gesetzestext keine bestimmte Form der Einreichung (etwa beglaubigte Abschrift) angeordnet ist, und dass der Musterentscheid und die Rechtsbeschwerdeentscheidung für das Gericht anhand des Aktenzeichens in der Regel leicht zugänglich sein werden, zumal diese üblicherweise veröffentlicht werden.
- BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12
Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter …
Auszug aus OLG München, 07.07.2015 - 15 W 1115/15
Mit Beschluss vom 29.07.2014 (Az. II ZB 30/12) entschied der Bundesgerichtshof:. - OLG Nürnberg, 13.06.2003 - 6 W 1531/03
Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme …
Auszug aus OLG München, 07.07.2015 - 15 W 1115/15
Sie ist in Form der Untätigkeitsbeschwerde entsprechend § 252 ZPO gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens statthaft (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.06.2003, Az. 6 W 1531/03, MDR 2004, 231 = OLGR 2004, 68;… Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 252 Rdnr. 2).
- BGH, 04.05.2021 - II ZB 30/20
Aussetzen des Verfahrens nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele bzgl. …
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt nach § 22 Abs. 4 KapMuG, § 250 ZPO durch Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids und Zustellung eines Schriftsatzes, aus dem sich der Wille zur Fortführung des Rechtsstreits ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95, NJW 1995, 2171, 2172;… Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, ZIP 2012, 2227 Rn. 12;… Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 10; OLG München, AG 2016, 91, 93; Vollkommer, NJW 2015, 3004, 3005;… Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 9;…KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 28 [mit Verweis auf § 156 ZPO]).Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eröffnet, wenn über einen Teil der Feststellungsziele des Musterverfahrens rechtskräftig entschieden wurde und hierdurch der Aussetzungsgrund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG entfallen ist (OLG München, AG 2016, 91, 92; Vollkommer, NJW 2015, 3004;… Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 9).