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   OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost   

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https://dejure.org/2016,29213
OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost (https://dejure.org/2016,29213)
OLG München, Entscheidung vom 07.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost (https://dejure.org/2016,29213)
OLG München, Entscheidung vom 07. September 2016 - 34 Wx 64/16 Kost (https://dejure.org/2016,29213)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GNotKG §§ 45 Abs. 3, 46, 47, 51 Abs. 1; BauGB § 194
    Erschließungskosten und Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert der Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch; Berücksichtigung der Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts

  • rewis.io

    Bestimmung des Verkehrswertes von Waldgrundstücken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert der Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch; Berücksichtigung der Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts

  • rechtsportal.de

    Geschäftswert der Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 13.09.1972 - BReg. 3 Z 40/71
    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen (BayObLGZ 1972, 297/303; 1976, 89/91; BayObLG Rpfleger 1995, 521).

    Das Gesetz verlangt keine mit letzter Präzision vorzunehmende Wertfeststellung (BayObLGZ 1972, 297/301).

  • OLG München, 09.07.2015 - 34 Wx 136/15

    Bemessung der Gebühr bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    - 135.444 EUR (1/2 von 270.889 EUR) für die Eintragung der (Rück-)Auflassungsvormerkung an den Flurstücken 202/6, 202/9, 202 (neu), 202/5, 202/8, 202/4 und 202/7, § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (vgl. Senat vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15 Kost = Rpfleger 2016, 123).
  • BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 342/94

    Berücksichtigung eines Wiederkaufsrechts bei Ermittlung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen (BayObLGZ 1972, 297/303; 1976, 89/91; BayObLG Rpfleger 1995, 521).
  • BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01

    Bewertung von Bauerwartungsland

    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Bei der Bewertung ist jedenfalls das bereits damals weit fortgeschrittene Planungsstadium zu berücksichtigen, aufgrund dessen eine Realisierung der gegenwärtigen Bebauungsabsichten sicher erscheinen durfte; dieser Umstand rechtfertigt es sogar bei Bauerwartungsland, den vertretenen Wertansatz von nur 50% der Baulandpreise (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 207; Korintenberg/Tiedtke GNotKG 19. Aufl. § 46 Rn. 47; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 75) zu überschreiten (vgl. Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 209/16 Kost, nicht veröffentlicht; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 2.20).
  • OLG München, 01.09.2014 - 34 Wx 358/14

    Grundbuchverfahren: Geschäftswert für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung

    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Um dem mit § 47 Satz 1 GNotKG verfolgten Vereinfachungszweck (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 47 Rn. 2; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. § 47 GNotKG Rn. 2) Rechnung zu tragen, ist der Wert der Sache - also der Verkehrswert - (nur) dann festzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist wie der sich aus § 47 Satz 1 GNotKG ergebende Wert (Senat vom 1.9.2014, 34 Wx 358/14 Kost = MittBayNot 2015, 431; BayObLGZ 1974, 422/425; BayObLG JurBüro 1989, 824/825).
  • OLG München, 31.08.2016 - 34 Wx 209/16

    Ermittlung des Geschäftswertes bei Bauerwartungsland

    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Bei der Bewertung ist jedenfalls das bereits damals weit fortgeschrittene Planungsstadium zu berücksichtigen, aufgrund dessen eine Realisierung der gegenwärtigen Bebauungsabsichten sicher erscheinen durfte; dieser Umstand rechtfertigt es sogar bei Bauerwartungsland, den vertretenen Wertansatz von nur 50% der Baulandpreise (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 207; Korintenberg/Tiedtke GNotKG 19. Aufl. § 46 Rn. 47; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 75) zu überschreiten (vgl. Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 209/16 Kost, nicht veröffentlicht; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 2.20).
  • BayObLG, 09.04.1976 - BReg. 3 Z 54/74
    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen (BayObLGZ 1972, 297/303; 1976, 89/91; BayObLG Rpfleger 1995, 521).
  • BayObLG, 31.10.1974 - BReg. 3 Z 78/74
    Auszug aus OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
    Um dem mit § 47 Satz 1 GNotKG verfolgten Vereinfachungszweck (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 47 Rn. 2; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. § 47 GNotKG Rn. 2) Rechnung zu tragen, ist der Wert der Sache - also der Verkehrswert - (nur) dann festzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist wie der sich aus § 47 Satz 1 GNotKG ergebende Wert (Senat vom 1.9.2014, 34 Wx 358/14 Kost = MittBayNot 2015, 431; BayObLGZ 1974, 422/425; BayObLG JurBüro 1989, 824/825).
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