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   OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20   

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https://dejure.org/2021,63837
OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20 (https://dejure.org/2021,63837)
OLG München, Entscheidung vom 08.04.2021 - 17 U 4797/20 (https://dejure.org/2021,63837)
OLG München, Entscheidung vom 08. April 2021 - 17 U 4797/20 (https://dejure.org/2021,63837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Wirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Vollstreckungsgegenklage, Rechtsmittel, Grundbuch, Anspruch, Berufung, Genehmigung, Anlage, Anfechtung, Vollendung, Vollstreckungsabwehrklage, Kind, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG München II, 05.08.2020 - 11 O 1524/18

    Leistungen, Gemeinde, Vergleich, Bewilligung, Zahlung, Wirksamkeit, Genehmigung,

    Auszug aus OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20
    Die Berufungen der Klagepartei und der Beklagten zu 1) bis zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Aktenzeichen 11 O 1524/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Urteils wie folgt abgeändert wird: "Der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

    Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Aktenzeichen 11 O 1524/18, sind gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13

    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nebenkosten und Kosten

    Auszug aus OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20
    Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
  • BGH, 10.01.1990 - VIII ZR 337/88

    Übergreifen der Nichtigkeit eines sittenwidrigen Vertrages auf einen anderen

    Auszug aus OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20
    c) Dasselbe gilt auch bezüglich des Urteils des BGH vom 10.01.1990 (VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442).
  • BGH, 22.05.1970 - V ZR 130/67

    Grundstücksverkauf durch gesetzlichen Vertreter, der Miteigentümer zur Hälfte ist

    Auszug aus OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20
    b) Das Urteil des BGH vom 22.05.1970 (V ZR 130/67, NJW 1970, 1414) betrifft die Frage des § 139 BGB.
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/74

    Zwangsvollstreckung über ein Grundstück - Rückzahlung der Anzahlung für ein

    Auszug aus OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20
    a) Auf das Urteil des BGH vom 30.04.1976 (V ZR 143/74, NJW 1976, 1931) kann sich der Kläger nicht berufen, weil beide dortige Leistungen des dortigen Beklagten und des dritten K (Überlassung einer Grundstücksteilfläche durch den dortigen Beklagten, Errichtung eines Einfamilienhauses durch K, vereinbart in einer notariellen Urkunde) sinnvollerweise so zusammenhängen, dass sie nach dem Willen der Vertragsparteien nur zusammen (wenn auch zeitlich hintereinander) erbracht werden konnten und sollten.
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus OLG München, 08.04.2021 - 17 U 4797/20
    Ein Fall der notwendigen gemeinschaftlichen Klage im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt schon nicht vor, da selbst dingliche Passivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften lediglich eine einfache Streitgenossenschaft darstellen, sofern es nicht um dingliche Belastungen (und nicht Ansprüche) von Gesamthandseigentümern geht (vgl. zu diesem Spezialfall BGH, Urteil vom 25.10.1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1103, Ziffer I 2 a).
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