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   OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12, 4 St RR 97/12   

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OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12, 4 St RR 97/12 (https://dejure.org/2012,14207)
OLG München, Entscheidung vom 08.06.2012 - 4St RR 97/12, 4 St RR 97/12 (https://dejure.org/2012,14207)
OLG München, Entscheidung vom 08. Juni 2012 - 4St RR 97/12, 4 St RR 97/12 (https://dejure.org/2012,14207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Trunkenheitsfahrt, Feststellungen, Umfang,

  • openjur.de

    Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur unbeachtlichen Rechtsmittelbeschränkung bei Fahrerlaubnisentzug

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2014, 51
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch: Erforderlichkeit von

    Auszug aus OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12
    Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung (im Anschluss an die ständige Senatsrechtsprechung StraFo 2008, 210).

    (OLG München Beschluss vom 4. April 2012 - Aktenzeichen: 4 StRR 046/12, S. 4 f.; Beschluss vom 18. Februar 2008 - Aktenzeichen: 4 StRR 207/07 = OLG München StraFO 2008, 210; Beschluss vom 10. August 2011 - Aktenzeichen: 4 StRR 127/11; Beschluss vom 19. August 2010 - Aktenzeichen: 4 StRR 118/10, S. 4).

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Das Oberlandesgericht Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2013 - Az. 3 Ss 36/13) und München (Beschluss vom 8. Juni 2012 - 4 StRR 97/12 und Urteil vom 18. Februar 2008 - 4 StRR 202/07) gehindert.
  • OLG Dresden, 11.09.2013 - 2 OLG 21 Ss 652/13

    Kleinstmotorrad; ("Pocketbike")

    (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; ebenso OLG Koblenz NZV 2013, 411-412; entgegen OLG München ZfSch 2012, 472 f.; und OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83).

    (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; ebenso OLG Koblenz NZV 2013, 411-412; entgegen OLG München ZfSch 2012, 472 f.; und OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83).

    Der Senat hält - entgegen anderen Oberlandesgerichten, insbesondere dem Oberlandesgericht München (OLG München ZfSch 2012, 472 f.; ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83) - an seiner Ansicht fest, dass hierfür die vorwerfbare (schuldhafte) und ungerechtfertigte Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm ausreicht (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; wie hier: OLG Koblenz NZV 2013, 411-412).

    Das Oberlandesgericht München hat zwar in ständiger Rechtsprechung zur Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO (vgl. u.a. Beschluss - 5 StRR 119/07 - vom 03.07.2008 bei juris Rdnr. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil - 4 StRR 97/12 - vom 08.06.2012 bei juris Rdnr. 12, BeckRS 2012, 13803, m.w.N.) ausgeführt, dass die Schuldfeststellungen grundsätzlich keine tragfähige Strafzumessungsgrundlage bildeten, wenn sie sich nicht zu den Gegebenheiten der Fahrt selbst verhalten, weil die Schuld des Täters einer Straftat nach § 21 StVG dadurch wesentlich bestimmt sein könne.

  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    Aus diesem Grund muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit erklärte Berufungsbeschränkungen (§ 318 StPO) rechtswirksam waren (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24 und 31.07.2014 - 2 Ss 77/14 [unveröffentlicht]; OLG Bamberg, Urt. v. 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10; OLG München ZfS 2012, 472; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 318 Rn. 33; § 352 Rn. 4).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Vorlagefrage an den BGH

    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG München Beschluss vom 8. Juni 2012, 4 StRR 97/12, hier zitiert nach NZV 2014, 51 ; Urteil vom 18. Februar 2008, 4 StRR 202/07, zitiert nach juris; OLG Bamberg Urteil vom 25. Juni 2013, 3 Ss 36/13, zitiert nach juris).

    Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 hat der Tatrichter Feststellungen auch zur Fahrstrecke zu treffen, zu den Beweggründen und zum Anlass der Tat sowie zu den Verkehrsverhältnissen bei ihrer Begehung; insbesondere dazu, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien (NZV 2014, 51 [52]).

  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = BA 50 [2013], 88 f.; Anschluss u.a. an OLG München, Beschluss vom 08.06.2012 - 4 StRR 97/12 = zfs 2012, 472 f. und OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12).

    Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist (vgl. zuletzt z.B. OLG München, Beschluss vom 08.06.2012 - 4 StRR 97/12 [bei juris] = zfs 2012, 472 f.und OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).

  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des Amtsgerichts zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotiven) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

    Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer - folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/2012).

  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Das Revisionsgericht hat deshalb insbesondere auch nachzuprüfen, ob und inwieweit Berufungsbeschränkungen als rechtswirksam anzusehen sind (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10; OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 4 StRR 97/12 = zfs 2012, 472).

    Aus diesem Grund muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit erklärte Berufungsbeschränkungen rechtswirksam waren (Senatsbeschluss vom 31.07.2014 - 2 Ss 77/14 [unveröffentlicht]; OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10; OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 4 StRR 97/12 = zfs 2012, 472; Meyer- Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 318 Rn. 33 mit § 352 Rn. 4).

  • OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15

    Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im

    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 beziehungsweise 18. Februar 2008 (4 StRR 97/12 und 4 StRR 202/07) sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2013 (3 Ss 36/13).
  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (OLG Bamberg a.a.O.; ebenso: BayObLG NStZ 1997, 359; OLG München NZV 2014, 51), darf sich der Tatrichter bei den Verkehrsdelikten der Trunkenheit im Verkehr oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben Angaben zur Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht allein auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beschränken.
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Deshalb sollen Anlass und Dauer der Fahrt, die Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, die Verkehrsbedeutung des befahrenen öffentlichen Verkehrsraumes, sowie die den Tatentschluss hervorrufenden Beweggründe des Täters ebenso von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob der Täter aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, oder ob er die Tat mit einem eigenen oder fremden Kraftfahrzeug begangen hat (OLG München in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss 5 StRR 119/07 vom 03.07.2008 bei juris Rn. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil 4 StRR 97/12 vom 08.06.2012 bei juris Rn. 12, BeckRS 2012, 13803, mwN).
  • OLG Bamberg, 25.11.2013 - 3 Ss 114/13

    Urteilsfeststellungen bei der Beleidigung eines Polizeibeamten

  • OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß §

  • OLG München, 04.10.2016 - 4 OLG 15 Ss 456/16

    Anforderungen an die Feststellungen Einer Verurteilung wegen vorsätzlicher

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 3 Ss 324/18

    Eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht (hier:

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