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   OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21   

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https://dejure.org/2022,19426
OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21 (https://dejure.org/2022,19426)
OLG München, Entscheidung vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21 (https://dejure.org/2022,19426)
OLG München, Entscheidung vom 08. Juli 2022 - 33 U 5525/21 (https://dejure.org/2022,19426)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsergänzungsrechtlicher Abschmelzungsfrist durch Bestehen eines Wohnungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2325
    1. Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 2325
    Duldung einer Zwangsvollstreckung Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch Ausgleichspflichtige Schenkung Wohnrecht für einen Erblasser Hemmung des Beginns der Abschmelzungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hemmung der Abschmelzungsfrist bei Grundstücksschenkung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haus verschenkt: Wohnungsrecht des Erblassers und der Pflichtteil

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Kein Fristanlauf bei Einräumung eines umfassenden Wohnungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkung von Immobilien mit Wohnrecht - Auswirkungen auf Pflichtteilsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung bei Wohnungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteil am durch den Erblasser gegen Wohn- oder Nießbrauchrecht zu Lebzeiten verschenkten Grundstück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsreduzierung durch Schenkung unter Wohnrechtsvorbehalt?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Der Schutz des Pflichtteilsberechtigen vor "böslichen Schenkungen" des Erblassers (IVR 2023, 32)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1164
  • NZM 2022, 999
  • FamRZ 2022, 1738
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist bei

    Auszug aus OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21
    Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445 = ErbR 2016, 570 = BeckRS 2016, 12488).

    Während die herrschende Meinung beim vorbehaltenen Nießbrauch davon ausgeht, dass der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich gehemmt ist, weil der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht entbehren muss (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791; Burandt/Rojahn/Horn aaO, § 2325 Rn. 100), ist das beim Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nur ausnahmsweise der Fall (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; Herrler, ZEV 2008, 461).

    Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, inwieweit der Übergeber die Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt, wobei allein auf die rechtlich vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische Nutzung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; Staudinger/Herzog, aaO, Rn. 174).

    (3) Schließlich unterscheidet sich der hier vorliegende Einzelfall auch maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Kann der Übergeber auch nach der Übertragung des Eigentums an dem Gebäude dieses aufgrund eines umfassenden Wohnungsrechts unter Ausschluss des neuen Eigentümers nutzen, ist der Fristenlauf insgesamt, also bezüglich des gesamten Grundstücks gehemmt, denn in einem solchen Fall verzichtet der Erblasser gerade nicht darauf, den Gegenstand (im Sinne des gesamten Grundstücks) im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791).

    Die zugrundeliegende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei der Vereinbarung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts ausnahmsweise die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, geklärt.

  • BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10

    Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines

    Auszug aus OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21
    In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 2325 Abs. BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10; NJW 2011, 3082 = 19. Juli 2011, X ZR 140/10 (= BeckRS 2011, 21315)).

    a) Allerdings bleibt eine Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des Schenkungsgegenstandes und dem Eintritt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei die Frist grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (und nicht der Leistungshandlung) zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 17. September 1986, IVa ZR 13/85, NJW 1987, 122; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f.; Staudinger/Herzog Neubearbeitung 2021, § 2325 Rn. 160; Burandt/Rojahn/Horn Erbrecht 3. Auflage 2019, § 2325 Rn. 95).

    Bei einer Grundstücksschenkung tritt dieser Leistungserfolg (erst) mit der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch ein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f., 3083).

    Nur so können im konkreten Fall die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen besonderes Gewicht bei der Frage zukommt, ob der Fristenlauf gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 Rn. 18), angemessen berücksichtigt werden.

  • BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

    Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Auszug aus OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21
    Während die herrschende Meinung beim vorbehaltenen Nießbrauch davon ausgeht, dass der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich gehemmt ist, weil der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht entbehren muss (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791; Burandt/Rojahn/Horn aaO, § 2325 Rn. 100), ist das beim Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nur ausnahmsweise der Fall (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; Herrler, ZEV 2008, 461).

    Der vom Gesetzgeber beabsichtigte und von der Rechtsprechung anerkannte Schutz vor "böslichen Schenkungen" (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791) liefe anderenfalls leer.

    Kann der Übergeber auch nach der Übertragung des Eigentums an dem Gebäude dieses aufgrund eines umfassenden Wohnungsrechts unter Ausschluss des neuen Eigentümers nutzen, ist der Fristenlauf insgesamt, also bezüglich des gesamten Grundstücks gehemmt, denn in einem solchen Fall verzichtet der Erblasser gerade nicht darauf, den Gegenstand (im Sinne des gesamten Grundstücks) im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791).

  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

    Auszug aus OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21
    a) Allerdings bleibt eine Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des Schenkungsgegenstandes und dem Eintritt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei die Frist grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (und nicht der Leistungshandlung) zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 17. September 1986, IVa ZR 13/85, NJW 1987, 122; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f.; Staudinger/Herzog Neubearbeitung 2021, § 2325 Rn. 160; Burandt/Rojahn/Horn Erbrecht 3. Auflage 2019, § 2325 Rn. 95).
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