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   OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97   

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https://dejure.org/1997,2812
OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97 (https://dejure.org/1997,2812)
OLG München, Entscheidung vom 08.08.1997 - 23 U 1974/97 (https://dejure.org/1997,2812)
OLG München, Entscheidung vom 08. August 1997 - 23 U 1974/97 (https://dejure.org/1997,2812)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG §§ 244 293a ff.
    Anwendbarkeit der §§ 293a ff. AktG auf einen Bestätigungsbeschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 1743
  • WM 1997, 1939
  • BB 1997, 2499
  • DB 1997, 1912
  • NZG 1999, 170 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 14.01.1994 - 23 U 4638/90

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung über die Zustimmung zu

    Auszug aus OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
    Dieser Rechtsstreit ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen; nach zweimaliger Rückverweisung durch den BGH ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 23 U 4638/90 beim 1 Oberlandesgericht München anhängig und zur Zeit durch Beschluß des Senats vom 10.5.1996 wegen des hiesigen Verfahrens gemäß §§ 523, 148 ZPO ausgesetzt.

    Bei dem in der Hauptversammlung vom 15.2.1996 gefaßten Beschluß handelt es sich um einen Bestätigungsbeschluß (BB) gemäß § 244 AktG , mit welchem der im Verfahren OLG München 23 U 4638/90 angefochtene Beschluß vom 18.5.1989 (AB) bestätigt worden ist.

    Ein Ende des Anfechtungsverfahrens 23 U 4638/90 war ebenfalls bei Fassung des BB noch nicht abzusehen, da eine weitere Entscheidung durch das Oberlandesgericht München mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine der Parteien wiederum mit der Revision angegriffen wird.

    Bis zum rechtskräftigen Abschluß des ursprünglichen Anfechtungsverfahrens 23 U 4638/90 steht Oberhaupt nicht fest, ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine Auskunftspflicht verletzt worden ist.

    Darüber hinaus kann ein Aktionär, welcher auf seine Frage eine umfassende Antwort erhält - wie bereits ausgeführt, bestand nach dem Urteil des BGH im Verfahren 23 U 4638/90 keine Veranlassung zur Vorlage der Bilanzen -, nicht darüber hinaus Bedenkzeit für weitere Fragen beantragen.

  • BGH, 29.10.1990 - II ZR 226/89

    Fristverlängerung gegenüber außenstehenden, am Spruchstellenverfahren nicht

    Auszug aus OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
    Diese Bestimmung gilt analog für den Fall der Antragsrücknahme im Spruchstellenverfahren (sh. BGHZ 112, 382, 384; Hüffer, AktG , § 305 Rdn. 27), da auch in diesem Fall bis zur Antragsrücknahme kein Abschluß des jeweiligen Spruchstellenverfahrens vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ausreichende Entscheidungsgrundlagen für die Wahl zwischen Ausgleich, § 304 AktG , und Abfindung, § 305 AktG , nicht vorliegen.
  • LG Ingolstadt, 07.01.1997 - 1 HKO 382/96

    Bestimmung der zeitlichen Heilungswirkung eines Bestätigungsbeschlusses nach §

    Auszug aus OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
    das Urteil - des Landgerichts Ingolstadt vom 7.1.1997 - Az. 1 HKO 382/96 - aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
  • BGH, 08.05.1972 - II ZR 96/70

    Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters - Erklärung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
    Die andere Ansicht geht von einer materiell-rechtlichen Heilungswirkung ex nunc aus; diese Meinung wird als herrschend bezeichnet (BGH NJW 1972, 1320 - allerdings nur für den Fall, daß bei einer ex-tunc-Wirkung die zwischenzeitlich erworbenen Rechte entfallen würden Hüffer, aaO, § 244 Rdn. 6; Zöllner, aaO, § 244 Rdn. 8 sowie ZZP 81 (1968), 135, 137; von der Laden, aaO, 1299 sowie A. Hueck, aaO, S. 419).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
    Der BGH hatte durch Urteil vom 5.4.1993 - BGH II ZR 238/91 - zunächst den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung bezüglich möglicher fehlender Auskünfte durch den Vorstand zurückverwiesen.
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 253/03

    Bestätigung eines fehlerhaft in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses

    Die - hier unterstellte - fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter stellt lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen - Verfahrensfehler dar (h.M.: vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1746; OLG Dresden AG 2001, 489, 491; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 244 Rdn. 2; derselbe in MünchKomm.z.AktG aaO § 243 Rdn. 41; K. Schmidt aaO § 243 Rdn. 38; von der Laden, DB 1962, 1297; Zöllner in Festschrift Beusch S. 973; Ludwig, AG 2002, 433).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Begrenzt man daher dies sachgerecht darauf, dass der Hauptversammlung die Umstände eines möglichen Interessenkonflikts des Herrn X wegen seiner Tätigkeit bei der Verwertung der sog. S-Aktien jedenfalls durch die sich aus dem Protokoll ergebenen Antworten des Vorstandes auf die Fragen, die die Kammer mit Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 - für zu beantworten erachtet hat, bekannt war, bedurfte es zur sachgerechten Willensbildung der Hauptversammlung auch keiner weiteren Information mehr, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob bei einem Bestätigungsbeschluss den Aktionären überhaupt ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht, das alle Aspekte des Ausgangsbeschlusses erfasst (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743.; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher, NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3; Habersack/Schürnbrand, in: Festschr.
  • OLG München, 22.12.2010 - 7 U 1584/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Wirksamkeit eines

    Eine zeitliche Zuwartefrist zwischen dem angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss und dem Bestätigungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1744/1745; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 244).
  • KG, 16.11.2006 - 23 U 55/03

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Im Übrigen ist im Gesellschaftsrecht sogar das Verstreichen von sieben Jahren zwischen Ausgangsbeschluss und Bestätigungsbeschluss als nicht unangemessen lang angesehen worden (OLG München ZIP 1997, 1743).
  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

    Aus dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 1165; vorhergehend OLG Dresden ZIP 2001, 1661; OLG München ZIP 1997, 1743) angenommenen zentralen Zweck des Bestätigungsbeschlusses, den (behaupteten) Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen zu machen, allerdings den Aktionären die Möglichkeit zu geben, zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll, folgt jedoch für das Informationsrecht des § 131 AktG weiter, dass bei der Fassung des Bestätigungsbeschlusses der dem Bestätigungsbeschluss zugrunde liegende Vorgang nicht komplett neu aufzurollen ist, sondern sich die Informationsrechte der Aktionäre sich nur auf den Bestätigungsbeschluss beziehen können.
  • OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10

    Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs

    Eine zeitliche Zuwartefrist zwischen dem angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss und dem Bestätigungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1744/1745; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 244).
  • OLG Dresden, 13.06.2001 - 13 U 2639/00

    Zulässigkeit eines Bestätigungsbeschlusses

    Im "Rieter-Fall" (OLG München ZIP 97, 1743, 1745) wurde deswegen zu Recht eine Bestätigungsmöglichkeit noch sieben Jahre nach dem Ausgansbeschluss trotz inzwischen stattgefundener Gesetzesänderung bejaht.
  • LG Dresden, 15.09.2000 - 41 O 9/99

    Anfechtung des Beschlusses zur Herabsetzung des Grundkapitals einer

    Der Bestätigungsbeschluss dient nicht dazu, den (möglichen) Anfechtungsgrund zu beseitigen, sondern zu erklären, dass der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll (vgl. OLG München, WM 1997, 1939 ff. [OLG München 08.08.1997 - 23 U 1974/97] /1441 f).
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