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   OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09   

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https://dejure.org/2009,12498
OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09 (https://dejure.org/2009,12498)
OLG München, Entscheidung vom 08.10.2009 - 32 Wx 88/09 (https://dejure.org/2009,12498)
OLG München, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 32 Wx 88/09 (https://dejure.org/2009,12498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    KostO §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2
    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

  • openjur.de

    Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der Beschaffung von Unterlagen für eine Grundpfandrechtslöschungsbewilligung im Falle eines Grundstückskaufvertrages mit Treuhandauflage

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2
    Keine zusätzliche Betreuungsgebühr für Treuhandauftrag

  • Judicialis

    KostO § 146 Abs. 1; ; KostO § 147 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 146 Abs. 1; KostO § 147 Abs. 2
    Notargebühren für die Beschaffung von Unterlagen für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der Durchführung eines Grundstückskaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notargebühren für die Beschaffung von Unterlagen für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der Durchführung eines Grundstückskaufvertrages

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    KostO §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2
    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08

    Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
    Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung waren aufzuheben, da der Senat mit dem OLG Dresden (MittBayNot 2009, 403), dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.7.2009 - 15 Wx 350/08, zitiert nach juris; ZNotP 2003, 39f) und dem OLG Oldenburg (ZNotP 2007, 279) der Auffassung ist, dass bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört und die Leistung deshalb mit der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO abgegolten ist.

    Das OLG Hamm hat die in der genannten Entscheidung vertretene Auffassung in den Entscheidungen vom 15.07.2009 (15 Wx 350/08, zitiert nach juris) aufgegeben.

  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
    Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung waren aufzuheben, da der Senat mit dem OLG Dresden (MittBayNot 2009, 403), dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.7.2009 - 15 Wx 350/08, zitiert nach juris; ZNotP 2003, 39f) und dem OLG Oldenburg (ZNotP 2007, 279) der Auffassung ist, dass bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört und die Leistung deshalb mit der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO abgegolten ist.

    b) Der Senat ist an dieser Entscheidung weder durch die Entscheidungen des OLG Hamm vom 29.10.2001 (ZNotP 2003, 39) noch des OLG Celle vom 4.6.1999 (NdsRpfl 2000, 34) gehindert; eine Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG ist nicht veranlasst.

  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06

    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
    a) Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 3212) fällt für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten eine Vollzugsgebühr, keine Betreuungsgebühr an.

    cc) Im Übrigen war nach dem Sachverhalt des Beschlusses des BGH vom 12.7.2007 (NJW 2007, 3212) ebenfalls die Löschungsbewilligung mit der Anweisung erteilt, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kaufpreises auf das bei ihr geführte Darlehenskonto der Verkäuferin sichergestellt sei.

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
    Nicht unter die Vollzugstätigkeit fallen Hilfestellungen, von deren Anerbieten der Vollzug nicht abhängt (BGH NJW 2005, 3218/3219), z.B. Fälligkeitsmitteilungen und die Überwachung der Kaufpreiszahlung.
  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
    Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung waren aufzuheben, da der Senat mit dem OLG Dresden (MittBayNot 2009, 403), dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.7.2009 - 15 Wx 350/08, zitiert nach juris; ZNotP 2003, 39f) und dem OLG Oldenburg (ZNotP 2007, 279) der Auffassung ist, dass bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört und die Leistung deshalb mit der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO abgegolten ist.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

    Dass mit Annahme des Treuhandauftrages der Notar zu einem am Grundstückskaufvertrag nicht beteiligten Dritten in Beziehung tritt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. OLG München FGPrax 2010, 49).

    Es kann offen bleiben, ob es fernliegt, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung losgelöst von tatsächlichen Sachverhalten nur beschränkt eine Entscheidung für die isolierte Tätigkeit der Einholung der Löschungsunterlagen treffen wollte, oder vielmehr davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof sich insgesamt mit der kostenrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Beschaffung und Behandlung der Löschungsunterlagen befasst hat (so aber OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.; OLG München FGPrax 2010, 49).

  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Maßgeblich für das jeweils anzuwendende Verfahrensrecht sind vielmehr die spezielleren Übergangsvorschriften in Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG (offen gelassen von OLG München, FGPrax 2010, 49).
  • LG Wuppertal, 09.04.2014 - 6 T 88/12

    Notarkosten

    Nach der einhelligen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung entsteht neben jener Vollzugsgebühr für die Annahme und Beachtung eines Treuhandauftrags des oder der Grundpfandrechtsgläubiger durch den Notar keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ( OLG Dresden, NotBZ 2009, 189 ff; OLG Hamm, NotBZ 2009, 372 f; OLG München, MittBayNot 2010, 152 f; OLG Celle, JurBüro 2010, 373 f; OLG Köln, RNotZ 2011, 56 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris).
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