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OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Verletzung des Rechtes am eigenen Bild; Ersatz immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes; Schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Genugtuung für eine ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Nacht im Park
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 30.01.1985 - 9 O 18046/84
- OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 1251
- afp 1986, 69
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags - …
Auszug aus OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Ein Feststellungsinteresse besteht, soweit künftige Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch, ungewiß sind (BGH NJW 78, 544).Für die Begründetheit der Feststellungsklage genügt jedoch bereits der Nachweis, daß die Anspruchsgrundlagen für eine künftige Leistungsklage wahrscheinlich vorliegen (BGH NJW 72, 198; 78, 544),wenn auch wegen der Ungewißheit der Anspruchshöhe und Anspruchsfälligkeit die Leistungsklage noch nicht möglich ist.
- BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im …
Auszug aus OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Das Landgericht hat zurecht den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ( §§ 823, 847 BGB , § 22 KUG) verneint, weil trotz der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild gem. § 22 KUG ein Ersatz immateriellen Schadens durch Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes nur dann begründet ist, wenn es sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und Genugtuung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise zu erreichen ist (vgl. BGH NJW 1985, 1617 ff. mit weiteren Nachweisen), und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den, den Entscheidungen des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.12.1981 (NJW 82, 652) vom 3.11.1982 (NJW 83, 1203) und des BGH vom 22.1.1985 (NJW 85, 1617) zugrunde liegenden Fällen, als die Abbildung des Klägers selbst weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist.
- OLG Stuttgart, 03.11.1982 - 4 U 85/82
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen unbefugter Verbreitung eines …
Auszug aus OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den, den Entscheidungen des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.12.1981 (NJW 82, 652) vom 3.11.1982 (NJW 83, 1203) und des BGH vom 22.1.1985 (NJW 85, 1617) zugrunde liegenden Fällen, als die Abbildung des Klägers selbst weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist. - OLG Stuttgart, 16.12.1981 - 4 U 88/81
Veröffentlichung eines Nacktbildes durch eine Zeitschrift; Zivilrechtlicher …
Auszug aus OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den, den Entscheidungen des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.12.1981 (NJW 82, 652) vom 3.11.1982 (NJW 83, 1203) und des BGH vom 22.1.1985 (NJW 85, 1617) zugrunde liegenden Fällen, als die Abbildung des Klägers selbst weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist.
- OLG Karlsruhe, 14.05.2014 - 6 U 55/13
Recht am eigenen Bild: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis bei …
Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von denjenigen Fällen, die den Entscheidungen des OLG Stuttgart (NJW 1982, 652; NJW 1983, 120) und des BGH (NJW 1985, 1617) zugrunde liegen, dass die Abbildung der Klägerin weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist (vgl. OLG München, NJW-RR 1986, 1251, 1252).Die Klägerin hat sich außerdem nicht an einer etwa für Dritte uneinsehbaren Stelle, sondern öffentlich inmitten einer größeren Anzahl von Strandgästen aufgehalten und sich damit selbst einer, wenn auch begrenzten Öffentlichkeit, gezeigt (vgl. OLG München, NJW-RR 1986, 1251/1252).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11
Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren
vgl. hierzu LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Mai 2000 - 13 A S 112/99 -, NJW-RR 2000, 1571, 1572; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 -, NJW 1985, 1617 = juris, Rn. 19 ff.; anders lag der Fall bei BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 -, NJW 2012, 767 = juris, Rn. 26; OLG München, Urteil vom 8. November 1985 - 21 U 2432/85 -, NJW-RR 1986, 1251 f., und LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 - 324 O 859/06 -, AfP 2007, 385 = juris, Rn. 35. - OLG München, 13.11.1987 - 21 U 2979/87
Nackte im Englischen Garten II
In dem beim Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit 9 O 18046/84 bzw. 21 U 2432/85 hatte der Kläger begehrt, die Beklagte zur Auskunft und zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus der Veröffentlichung entstehenden Schaden zu ersetzen.Wie sich der Senat durch Augenscheinseinnahme des bei den Akten des Vorverfahrens 21 U 2432/85 befindlichen Fotos überzeugen konnte, war der Kläger bekleidet.
- BGH, 22.11.1988 - VI ZR 341/87
Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Feststellungsklage
Das Berufungsgericht hält die Klage trotz des im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1985 (NJW-RR 1986, 1251 = AfP 1986, 69 [OLG München 08.11.1985 - 21 U 2432/85]) für zulässig, da ihr Streitgegenstand sich von demjenigen der früheren Feststellungsklage unterscheide. - OLG Dresden, 11.10.2018 - 4 U 1197/18
Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Zurückweisung der Berufung durch …
Mit dem der von der Berufung angeführten Entscheidung OLG München, Urteil vom 8.11.1985 - 21 U 2432/85 zugrunde liegenden Sachverhalt ist dies nicht vergleichbar, weil es vorliegend nicht allein darum geht, dass die Klägerin sich der Öffentlichkeit nackt gezeigt hätte, sondern im Gesamtkontext der Bildveröffentlichung zugleich der Eindruck von Schamlosigkeit und sexueller Verfügbarkeit erweckt wird. - OLG Köln, 15.07.1997 - 15 U 215/96
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Fotos
Eine Verletzung der Privatsphäre des Klägers in besonders schwerer Weise und damit ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung (vgl. BGH NJW 1995, 861, 865) eine Geldentschädigung erforderte, kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. auch OLG München AfP 1986, 69).