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   OLG München, 08.11.2017 - 20 U 1635/17   

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https://dejure.org/2017,44638
OLG München, 08.11.2017 - 20 U 1635/17 (https://dejure.org/2017,44638)
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2017 - 20 U 1635/17 (https://dejure.org/2017,44638)
OLG München, Entscheidung vom 08. November 2017 - 20 U 1635/17 (https://dejure.org/2017,44638)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Berufungsbegründung nach mehrfach begründeter Klageabweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de

    BGB § 652 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3
    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachschieben von Berufungsgründen setzt zulässige Berufung voraus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rechtstipp24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung unzulässig, wenn nicht alle tragende Gründe des Urteils angegriffen werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    Auszug aus OLG München, 08.11.2017 - 20 U 1635/17
    Denn bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlungen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstanden Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009, Az. XI ZB 15/09, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 88/15

    Berufung gegen ein klageabweisendes Ersturteil: Inhaltsanforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 08.11.2017 - 20 U 1635/17
    Wird die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 88/15, juris Rn. 9 m.w.N.).
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