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   OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07   

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OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07 (https://dejure.org/2008,35590)
OLG München, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 5612/07 (https://dejure.org/2008,35590)
OLG München, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - 21 U 5612/07 (https://dejure.org/2008,35590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Filmfondsbeteiligung: Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf verdeckte Innenprovisionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    Der Senat hat die Berufung zunächst mit Beschluss vom 18.3.2008 (Bl. 498 d.A.) einstimmig nach § 522 II ZPO zurückgewiesen, diesen Beschluss vom 18.3.2008 mit Beschluss vom 27.6.2008 (Bl. 526 d.A.) nach § 321a ZPO aufgehoben, weil zwischenzeitlich das Urteil des BGH vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07 bekannt geworden war.

    Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1) nicht etwa deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand, denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin, war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1) nicht möglich (BGH, WM 2008, 1205).

    aa) Während der Bundesgerichtshof bei seinen Urteilen vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, und vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07 - aus revisionsrechtlichen Gründen - davon auszugehen hatte, dass die Behauptung zutrifft, dass tatsächlich die weiteren nicht prospektierten 8 % der IT-GmbH als Provision zufließen sollten, ist dem Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren der Nachweis dieser Behauptung nicht gelungen.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (WM 2008, 1205 m.w.N., Urteil vom 6.11.2008, Gz. III ZR 290/07) geht auch der Senat davon aus, dass über eine solche Verwendung der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten und prospektierten Gelder wegen der Verflechtung auch dann von der Beklagten zu 1) aufgeklärt werden muss, wenn - wie das hier der Fall war - das für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des BGH war die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin der Fondsgesellschaft im Bereich der Weichkosten nicht befugt, nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufzustocken und aus Budgets zu finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind (BGH WM 2008, 1205).

    d) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2008, Gz. III ZR 59/07, Absatz 12, offen gelassen hat, ob der Anleger im Prospekt ausreichend auf mögliche Verlustrisiken hingewiesen worden ist, liegt schon kein Prospektfehler und damit auch keine objektive Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) vor.

    Die urkundenbeweisliche Verwertung dessen Aussage vor der Kriminalpolizei ist aus den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.5.2008, Gz. III ZR 59/07, Absatz 16 genannten Gründen von nicht ausreichendem Beweiswert.

    Der Senat hat die Berufung zunächst mit Beschluss vom 18.3.2008 (Bl. 498 d.A.) einstimmig nach § 522 II ZPO zurückgewiesen, diesen Beschluss vom 18.3.2008 mit Beschluss vom 27.6.2008 (Bl. 526 d.A.) nach § 321a ZPO aufgehoben, weil zwischenzeitlich das Urteil des BGH vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07 bekannt geworden war.

    Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1) nicht etwa deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand, denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin, war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1) nicht möglich (BGH, WM 2008, 1205).

    aa) Während der Bundesgerichtshof bei seinen Urteilen vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, und vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07 - aus revisionsrechtlichen Gründen - davon auszugehen hatte, dass die Behauptung zutrifft, dass tatsächlich die weiteren nicht prospektierten 8 % der IT-GmbH als Provision zufließen sollten, ist dem Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren der Nachweis dieser Behauptung nicht gelungen.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (WM 2008, 1205 m.w.N., Urteil vom 6.11.2008, Gz. III ZR 290/07) geht auch der Senat davon aus, dass über eine solche Verwendung der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten und prospektierten Gelder wegen der Verflechtung auch dann von der Beklagten zu 1) aufgeklärt werden muss, wenn - wie das hier der Fall war - das für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des BGH war die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin der Fondsgesellschaft im Bereich der Weichkosten nicht befugt, nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufzustocken und aus Budgets zu finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind (BGH WM 2008, 1205).

    d) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2008, Gz. III ZR 59/07, Absatz 12, offen gelassen hat, ob der Anleger im Prospekt ausreichend auf mögliche Verlustrisiken hingewiesen worden ist, liegt schon kein Prospektfehler und damit auch keine objektive Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) vor.

    Die urkundenbeweisliche Verwertung dessen Aussage vor der Kriminalpolizei ist aus den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.5.2008, Gz. III ZR 59/07, Absatz 16 genannten Gründen von nicht ausreichendem Beweiswert.

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 290/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    aa) Während der Bundesgerichtshof bei seinen Urteilen vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, und vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07 - aus revisionsrechtlichen Gründen - davon auszugehen hatte, dass die Behauptung zutrifft, dass tatsächlich die weiteren nicht prospektierten 8 % der IT-GmbH als Provision zufließen sollten, ist dem Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren der Nachweis dieser Behauptung nicht gelungen.

    Die an sich zu Gunsten des Klägers sprechende "gewisse Kausalitätsvermutung" (vgl. bei BGH, Urteil vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07, Rdnr. 19) ist hier widerlegt.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (WM 2008, 1205 m.w.N., Urteil vom 6.11.2008, Gz. III ZR 290/07) geht auch der Senat davon aus, dass über eine solche Verwendung der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten und prospektierten Gelder wegen der Verflechtung auch dann von der Beklagten zu 1) aufgeklärt werden muss, wenn - wie das hier der Fall war - das für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden ist.

    Die im Urteil des BGH vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07 am Ende der Entscheidungsgründe unter III. für den dort zu entscheidenden Fall als u.U. aufklärungsbedürftig angesehenen Tatsachen bedürfen im hier zu entscheidenden Fall daher keiner Aufklärung.

    aa) Während der Bundesgerichtshof bei seinen Urteilen vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, und vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07 - aus revisionsrechtlichen Gründen - davon auszugehen hatte, dass die Behauptung zutrifft, dass tatsächlich die weiteren nicht prospektierten 8 % der IT-GmbH als Provision zufließen sollten, ist dem Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren der Nachweis dieser Behauptung nicht gelungen.

    Die an sich zu Gunsten des Klägers sprechende "gewisse Kausalitätsvermutung" (vgl. bei BGH, Urteil vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07, Rdnr. 19) ist hier widerlegt.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (WM 2008, 1205 m.w.N., Urteil vom 6.11.2008, Gz. III ZR 290/07) geht auch der Senat davon aus, dass über eine solche Verwendung der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten und prospektierten Gelder wegen der Verflechtung auch dann von der Beklagten zu 1) aufgeklärt werden muss, wenn - wie das hier der Fall war - das für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden ist.

    Die im Urteil des BGH vom 6.11.2008, Az. III ZR 290/07 am Ende der Entscheidungsgründe unter III. für den dort zu entscheidenden Fall als u.U. aufklärungsbedürftig angesehenen Tatsachen bedürfen im hier zu entscheidenden Fall daher keiner Aufklärung.

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06

    Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    21Allerdings hatte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber und damit auch den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, NJW-RR 2007, 406; BGH, NJW-RR 2007, 1041), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Haftung der Beklagten zu 1) nicht um Prospekthaftung geht, sondern um eine Haftung aus culpa in contrahendo (so schon Urteil des Senats vom 10.4.2006, Az. 21 U 5051/05, das insoweit vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.3.2007, Az. III ZR 98/06 auch nicht beanstandet worden ist).

    21Allerdings hatte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber und damit auch den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, NJW-RR 2007, 406; BGH, NJW-RR 2007, 1041), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Haftung der Beklagten zu 1) nicht um Prospekthaftung geht, sondern um eine Haftung aus culpa in contrahendo (so schon Urteil des Senats vom 10.4.2006, Az. 21 U 5051/05, das insoweit vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.3.2007, Az. III ZR 98/06 auch nicht beanstandet worden ist).

  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    21Allerdings hatte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber und damit auch den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, NJW-RR 2007, 406; BGH, NJW-RR 2007, 1041), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    21Allerdings hatte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber und damit auch den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, NJW-RR 2007, 406; BGH, NJW-RR 2007, 1041), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    21Allerdings hatte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber und damit auch den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, NJW-RR 2007, 406; BGH, NJW-RR 2007, 1041), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    21Allerdings hatte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber und damit auch den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, NJW-RR 2007, 406; BGH, NJW-RR 2007, 1041), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

  • OLG München, 10.04.2006 - 21 U 5051/05

    Pflichten des Treuhänders bei Verpflichtung zur Mittelverwendungskontrolle

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Haftung der Beklagten zu 1) nicht um Prospekthaftung geht, sondern um eine Haftung aus culpa in contrahendo (so schon Urteil des Senats vom 10.4.2006, Az. 21 U 5051/05, das insoweit vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.3.2007, Az. III ZR 98/06 auch nicht beanstandet worden ist).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Haftung der Beklagten zu 1) nicht um Prospekthaftung geht, sondern um eine Haftung aus culpa in contrahendo (so schon Urteil des Senats vom 10.4.2006, Az. 21 U 5051/05, das insoweit vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.3.2007, Az. III ZR 98/06 auch nicht beanstandet worden ist).

  • OLG München, 07.02.2008 - 19 U 3592/07

    Prospekthaftung bei Filmfondsbeteiligung: Haftung des Gründungsgesellschafters

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    c) Es kann dahinstehen, ob - wie dies der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (WM 2008, 581) meint - die Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Erlösausfallversicherung aus den im Investitionsplan dargestellten Produktionskosten bezahlt werden, da es auch insoweit an der Kausalität fehlt (s.o. unter a) bb) (2).

    c) Es kann dahinstehen, ob - wie dies der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (WM 2008, 581) meint - die Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Erlösausfallversicherung aus den im Investitionsplan dargestellten Produktionskosten bezahlt werden, da es auch insoweit an der Kausalität fehlt (s.o. unter a) bb) (2).

  • OLG München, 22.09.2008 - 21 U 1595/08

    Beteiligung an einem Filmfonds: Aufklärungspflicht hinsichtlich pauschalierter

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    Der Senat hat in den Parallelverfahren 21 U 1595/08, 21 U 2342/08, 21 U 2351/08 und 21 U 3305/08, in denen der schriftsätzliche Sachvortrag der Klägervertreter zur Kausalität, die auch den hiesigen Kläger vertreten, nahezu identisch ist mit dem Sachvortrag der Klägervertreter zur Kausalität hier, am 22.9.2008 die jeweiligen Kläger vernommen.

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 21 U 1595/08, 21 U 2342/08, 21 U 2351/08 und 21 U 3305/08, in denen der schriftsätzliche Sachvortrag der Klägervertreter zur Kausalität, die auch den hiesigen Kläger vertreten, nahezu identisch ist mit dem Sachvortrag der Klägervertreter zur Kausalität hier, am 22.9.2008 die jeweiligen Kläger vernommen.

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    Die Darstellung auf Seite 15 des Teils A des Prospekts, insbesondere der Kasten rechts unten, in dem eine Berechnung Höhe des evtl. Risikokapitals bei einer Beteiligung von 100.000 DM vorgenommen wird und bei Berücksichtigung von Steuervorteilen als maximale Kapitalbindung/Worst Case ein Betrag von 12.520 DM bzw. 9.540 DM angegeben wird, mag für sich genommen auf den ersten Blick missverständlich erscheinen; bei Berücksichtigung des Gesamtbilds des Prospekts, das der Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre erhält (BGH, Urteil vom 14.06.2007 Az. III ZR 125/06, Absatz 9 m.w.N.), ergibt sich hieraus jedoch kein eine Haftung begründender Prospektfehler.

    Die Darstellung auf Seite 15 des Teils A des Prospekts, insbesondere der Kasten rechts unten, in dem eine Berechnung Höhe des evtl. Risikokapitals bei einer Beteiligung von 100.000 DM vorgenommen wird und bei Berücksichtigung von Steuervorteilen als maximale Kapitalbindung/Worst Case ein Betrag von 12.520 DM bzw. 9.540 DM angegeben wird, mag für sich genommen auf den ersten Blick missverständlich erscheinen; bei Berücksichtigung des Gesamtbilds des Prospekts, das der Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre erhält (BGH, Urteil vom 14.06.2007 Az. III ZR 125/06, Absatz 9 m.w.N.), ergibt sich hieraus jedoch kein eine Haftung begründender Prospektfehler.

  • OLG München, 08.12.2008 - 21 U 2701/08

    Fondsbeteiligung: Aufklärungspflichtverletzung wegen verschwiegener Provisionen

    Auszug aus OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
    Mit Verfügung vom 5.8.2008 (Bl. 617 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat in den Parallelverfahren 21 U 2362/08.21 U 2058/08 und 21 U 2701/08 nach Beweisaufnahme davon ausgehe, dass neben der Vermittlungsprovision von 7 % und 5 % (Agio) an die IT GmbH aufwendungsunabhängige Werbungskosten in pauschalierter Form in Höhe von 8 % der jeweiligen Beteiligungssumme gezahlt worden seien, und dass, da der Zeuge O. zugleich Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der IT-GmbH und Gesellschafter der Komplementär-GmbH der C. III KG gewesen sei, der Senat diesen Umstand einer Zahlung von pauschalierten Werbungskosten für prospektpflichtig halte.

    Mit Verfügung vom 5.8.2008 (Bl. 617 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat in den Parallelverfahren 21 U 2362/08.21 U 2058/08 und 21 U 2701/08 nach Beweisaufnahme davon ausgehe, dass neben der Vermittlungsprovision von 7 % und 5 % (Agio) an die IT GmbH aufwendungsunabhängige Werbungskosten in pauschalierter Form in Höhe von 8 % der jeweiligen Beteiligungssumme gezahlt worden seien, und dass, da der Zeuge O. zugleich Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der IT-GmbH und Gesellschafter der Komplementär-GmbH der C. III KG gewesen sei, der Senat diesen Umstand einer Zahlung von pauschalierten Werbungskosten für prospektpflichtig halte.

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