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   OLG München, 08.12.2011 - 34 Wx 502/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13812
OLG München, 08.12.2011 - 34 Wx 502/11 (https://dejure.org/2011,13812)
OLG München, Entscheidung vom 08.12.2011 - 34 Wx 502/11 (https://dejure.org/2011,13812)
OLG München, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 34 Wx 502/11 (https://dejure.org/2011,13812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit einer Bestimmung über die Rangverhältnisse von einzutragenden dinglichen Rechten.

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 879; GBO § 45
    Auslegungsfähigkeit einer Rangbestimmung in einer notariellen Urkunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit einer Bestimmung über die Rangverhältnisse von einzutragenden dinglichen Rechten; Auslegung eines Rangvorbehalts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auslegung der notariellen Urkunde bezüglich Rangbestimmung der einzutragenden dinglichen Rechte

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheintragungsverfahren - Auslegung einer Rangsbestimmung durch Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 879 Abs. 3; GBO § 45 Abs. 3
    Auslegung eines Rangvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus OLG München, 08.12.2011 - 34 Wx 502/11
    Schon aus dieser Abfolge der Bestimmungen entnimmt ein unbefangener Betrachter als nächstliegende Bedeutung (vgl. etwa BGHZ 113, 374/378), dass dieselbe Rangfolge auch für die gleichrangig einzutragende Dienstbarkeit gelten soll, auch wenn diese erst in der nächsten Ziffer genauer bestimmt ist.
  • OLG Zweibrücken, 14.10.1994 - 3 W 120/94

    Auslegung einer Wohnungsrechtsbestellung

    Auszug aus OLG München, 08.12.2011 - 34 Wx 502/11
    13 In einem solchen Fall ist das Grundbuchamt allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Urkunde insgesamt entsprechend § 133 BGB auszulegen (OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 325/326).
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