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   OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07   

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OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07 (https://dejure.org/2008,2028)
OLG München, Entscheidung vom 09.01.2008 - 31 Wx 66/07 (https://dejure.org/2008,2028)
OLG München, Entscheidung vom 09. Januar 2008 - 31 Wx 66/07 (https://dejure.org/2008,2028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    GmbH & Co. KG: Befreiung von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer trotz Insolvenzverfahrenseröffnung

  • Betriebs-Berater

    Anwendungsbereich der Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses nach § 71 Abs. 3 GmbHG

  • Judicialis

    AktG § 270 Abs. 3; ; GmbHG § 71 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 71 Abs. 3; AktG § 270 Abs. 3
    Befreiung der insolventen GmbH von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG gem. § 71 Abs. 3 GmbHG im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befreiung einer GmbH & Co KG von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH; Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) im Insolvenzverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befreiung von der Prüfungspflicht in der Insolvenz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch GmbH & Co. KG kann im Insolvenzverfahren von Prüfungspflicht Jahresabschlusses befreit werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 775
  • ZIP 2008, 219
  • NZI 2008, 263
  • FGPrax 2008, 82
  • WM 2008, 542
  • BB 2008, 886
  • DB 2008, 229
  • Rpfleger 2008, 262
  • NZG 2008, 229
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05

    Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus

    Auszug aus OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07
    § 71 Abs. 3 GmbHG findet auch Anwendung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (Abgrenzung zu OLG München vom 10.8.2005 - ZIP 2005, 2068).

    Das Amtsgericht hat die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 GmbHG im Insolvenzverfahren unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 10.8.2005 (ZIP 2005, 2068) verneint und den Antrag zurückgewiesen.

    Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 10.8.2005 (ZIP 2005, 2068) entschieden, dass § 71 Abs. 3 GmbHG nicht entsprechend anwendbar ist auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen.

  • LG Bonn, 20.11.2009 - 39 T 1252/09

    Liquidationsgeschäftsjahr maßgeblich für die Offenlegung

    Die in § 264a HGB bezeichneten Personenhandelsgesellschaften sollen bezüglich ihres Jahresabschlusses den (gleichen) Verpflichtungen unterworfen werden, wie sie für Kapitalgesellschaften bestehen (OLG München NJW-RR 2008, 775 f.; BT-Dr 14/1806, S. 14).
  • LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07

    § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in

    Diese Vorschriften sollen nach der Gesetzesbegründung zur InsO auf Insolvenzfälle entsprechend angewendet werden (s. OLG München ZIP 2008, 219 = WM 2008, 542 mwN; Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz, 1995 § 155 Rdn. 1).
  • LG Bonn, 22.04.2008 - 11 T 28/07

    Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung gegen die Organe einer insolventen

    Diese Vorschriften sollen nach der Gesetzesbegründung zur InsO auf Insolvenzfälle entsprechend angewendet werden (s. OLG München ZIP 2008, 219 = WM 2008, 542 mwN; Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz, 1995 § 155 Rdn. 1).
  • LG Bonn, 16.05.2008 - 11 T 52/07

    Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 Handelsgesetzbuch

    Diese Vorschriften sollen nach der Gesetzesbegründung zur InsO auf Insolvenzfälle entsprechend angewendet werden (s. OLG München ZIP 2008, 219 = WM 2008, 542 mwN; Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz, 1995 § 155 Rdn. 1).
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