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   OLG München, 09.01.2019 - 15 U 4039/18   

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https://dejure.org/2019,7188
OLG München, 09.01.2019 - 15 U 4039/18 (https://dejure.org/2019,7188)
OLG München, Entscheidung vom 09.01.2019 - 15 U 4039/18 (https://dejure.org/2019,7188)
OLG München, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - 15 U 4039/18 (https://dejure.org/2019,7188)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 41 Nr. 6
    Unvoreingenommenheit eines Richters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung eines Richters von Gesetzes wegen aufgrund Mitwirkung an einem Arrestbefehl im Berufungsverfahren über das den Arrest bestätigende Zwischen- und Endurteil

  • rewis.io

    Unvoreingenommenheit eines Richters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 41 Nr. 6
    Richter

  • rechtsportal.de

    ZPO § 41 Nr. 6
    Ausschließung eines Richters von Gesetzes wegen aufgrund Mitwirkung an einem Arrestbefehl im Berufungsverfahren über das den Arrest bestätigende Zwischen- und Endurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 442
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 602/15

    Richterausschließung in einer Betreuungssache: Mitwirkung eines an das

    Auszug aus OLG München, 09.01.2019 - 15 U 4039/18
    Der Senat schließt sich der Auffassung des BGH an, dass die Mitwirkung des Richters an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 41 Nr. 6 ZPO zu erfüllen (Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 602/15, NJW-RR 2017, 454 Rn 11 bei juris).

    Im Übrigen ist jedoch das Verfahrensrecht seit jeher von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 602/15, NJW-RR 2017, 454 Rz 12 bei juris mwN).

  • BGH, 05.07.1960 - VI ZR 109/59
    Auszug aus OLG München, 09.01.2019 - 15 U 4039/18
    § 41 Nr. 6 ZPO beruht auf der Erwägung, dass von keinem Richter erwartet werden könne, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm selbst erlassene oder miterlassene Entscheidung richtig ist (BGH Urteil vom 05.07.1960 - VI ZR 109/59, NJW 1960, 1762, 1763).
  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

    Auszug aus OLG München, 09.01.2019 - 15 U 4039/18
    Vor diesem Hintergrund hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet, wenn in der Mitwirkung eines Richters am Erlass einer einstweiligen Verfügung im erstinstanzlichen Verfahren kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO für die Mitwirkung dieses Richters im Verfahren der Berufung über die Hauptsache gesehen wird (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2001 - 1 BvR 730/01, NJW 2001, 3533).
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