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   OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21   

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https://dejure.org/2022,2183
OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21 (https://dejure.org/2022,2183)
OLG München, Entscheidung vom 09.02.2022 - 10 U 1962/21 (https://dejure.org/2022,2183)
OLG München, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 10 U 1962/21 (https://dejure.org/2022,2183)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; ZPO § 286
    Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

  • rewis.io

    Schmerzensgeld, Berufung, Unfall, Auffahrunfall, Spurwechsel, Geschwindigkeit, Fahrzeug, Kollision, Unfallhergang, Bremsung, Rechtsverfolgungskosten, Sicherheitsabstand, Auffahren, Ermittlungsverfahren, Art und Weise, Aussage des Zeugen

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden auf Autobahn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche nach einem Verkehrsunfall; Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfällen; Nichtnachweis eines Spurwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeugs

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 893
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21
    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt jedoch auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist" (BGH VersR 2012, 248, 249 mit Verweis auf BGH, VersR 1959, 518 [519] = BeckRS 2009, 05520; NJW-RR 1986, 383 = VersR 1986, 343 [344]; NJW 1996, 1828 = VersR 1996, 772; NJW 2008, 809 = VersR 2007, 557 Rn. 5; NJW 2011, 685 = VersR 2011, 234 Rn. 7).

    Bei Auffahrunfällen kann der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen (vgl. BGH, VersR 2012, 248, 249; BGH, NJW 2011, 685 = VersR 2011, 234 Rn. 7 m. w. Nachw.).

    Es ist aber grundsätzlich Zurückhaltung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises geboten, "weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist" (BGH VersR 2012, 248, 249 m.w.N.).

    Das "Kerngeschehen" - hier: Auffahrunfall - reicht daher für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH VersR 2012, 248, 249).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben" (BGH VersR 2012, 248, 249 mit Verweis auf BGH, NJW 1996, 1828 = VersR 1996, 772; NJW 2008, 809 = VersR 2007, 557 Rn. 5).

    Demnach wird einem Auffahrunfall die Typizität regelmäßig zu versagen sein, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist (BGH, VersR 2012, 248, 249; vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2018 - 10 U 3100/17).

    Lässt sich andererseits nicht aufklären, ob der Spurwechsel unmittelbar vor dem Auffahren vollzogen wurde und damit unfallursächlich ist, kommt regelmäßig eine hälftige Schadensteilung in Betracht (vgl. BGH, VersR 2012, 248, 249).

  • OLG München, 25.10.2013 - 10 U 964/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

    Auszug aus OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO; BGH, VersR 2017, 374, m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13 -, Rn. 6, juris).

    Damit steht zur Überzeugung des Senats ein typischer Geschehensablauf fest, so dass gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder falsch reagiert hat (st. Rspr., z. B. BGH, VersR 1964, 263; Senat, Urt. v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09 [Juris], Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013, a.a.O., -, Rn. 18, juris).

  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21
    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt jedoch auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist" (BGH VersR 2012, 248, 249 mit Verweis auf BGH, VersR 1959, 518 [519] = BeckRS 2009, 05520; NJW-RR 1986, 383 = VersR 1986, 343 [344]; NJW 1996, 1828 = VersR 1996, 772; NJW 2008, 809 = VersR 2007, 557 Rn. 5; NJW 2011, 685 = VersR 2011, 234 Rn. 7).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben" (BGH VersR 2012, 248, 249 mit Verweis auf BGH, NJW 1996, 1828 = VersR 1996, 772; NJW 2008, 809 = VersR 2007, 557 Rn. 5).

  • OLG München, 11.05.2022 - 10 U 2165/21

    Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO; BGH, VersR 2017, 374, m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13 -, Rn. 6, juris; (Senat, Urteil vom 09. Februar 2022 - 10 U 1962/21 -, Rn. 23, juris).
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