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   OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78   

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https://dejure.org/1979,3442
OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78 (https://dejure.org/1979,3442)
OLG München, Entscheidung vom 09.03.1979 - 26 WF 1048/78 (https://dejure.org/1979,3442)
OLG München, Entscheidung vom 09. März 1979 - 26 WF 1048/78 (https://dejure.org/1979,3442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessener Zeitraum für Terminierung der mündlichen Verhandlung in Ehesachen; Anspruch der Parteien im Prozess auf Wahl bestimmter Vorbereitungsmaßnahmen des Gerichts; Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung binnen vierundzwanzig Stunden in Ehesachen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1050 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78
    Ein Fall sog. "greifbarer Gesetzwidrigkeit", bei der über die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus eine Beschwerde statthaft ist (s. BGHZ 28, 349/350; Thomas-Putzo, a.a.O., 10. Aufl., § 567 Anm. 4; OLG München NJW 1978, 1635 [OLG München 11.01.1978 - 26 WF 502/78] m.w.Hinw., vgl. auch BVerfGE 6, 45/53; 29, 45/49) liegt in Anbetracht der Begründung des Familiengerichts, zunächst die Auskünfte der Versorgungsträger abzuwarten, nicht vor; denn das Familiengericht benötigt diese Auskünfte auch im Fall eines Vergleichs, den die Parteien über den Versorgungsausgleich zu schließen beabsichtigen (vgl. Udsching, NJW 1978, 289/294/296; Bergner, NJW 1977, 1748/1754) sowie in dem Fall, daß es entgegen der bisher nur privatschriftlich vorliegenden Vereinbarung der Parteien zu dem beabsichtigten Vergleich nicht kommt und daher von Amts wegen (s. § 623 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 ZPO ) der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
  • BGH, 18.11.1958 - VIII ZR 131/57

    Verweisung an Verwaltungsgericht

    Auszug aus OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78
    Ein Fall sog. "greifbarer Gesetzwidrigkeit", bei der über die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus eine Beschwerde statthaft ist (s. BGHZ 28, 349/350; Thomas-Putzo, a.a.O., 10. Aufl., § 567 Anm. 4; OLG München NJW 1978, 1635 [OLG München 11.01.1978 - 26 WF 502/78] m.w.Hinw., vgl. auch BVerfGE 6, 45/53; 29, 45/49) liegt in Anbetracht der Begründung des Familiengerichts, zunächst die Auskünfte der Versorgungsträger abzuwarten, nicht vor; denn das Familiengericht benötigt diese Auskünfte auch im Fall eines Vergleichs, den die Parteien über den Versorgungsausgleich zu schließen beabsichtigen (vgl. Udsching, NJW 1978, 289/294/296; Bergner, NJW 1977, 1748/1754) sowie in dem Fall, daß es entgegen der bisher nur privatschriftlich vorliegenden Vereinbarung der Parteien zu dem beabsichtigten Vergleich nicht kommt und daher von Amts wegen (s. § 623 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 ZPO ) der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78
    Ein Fall sog. "greifbarer Gesetzwidrigkeit", bei der über die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus eine Beschwerde statthaft ist (s. BGHZ 28, 349/350; Thomas-Putzo, a.a.O., 10. Aufl., § 567 Anm. 4; OLG München NJW 1978, 1635 [OLG München 11.01.1978 - 26 WF 502/78] m.w.Hinw., vgl. auch BVerfGE 6, 45/53; 29, 45/49) liegt in Anbetracht der Begründung des Familiengerichts, zunächst die Auskünfte der Versorgungsträger abzuwarten, nicht vor; denn das Familiengericht benötigt diese Auskünfte auch im Fall eines Vergleichs, den die Parteien über den Versorgungsausgleich zu schließen beabsichtigen (vgl. Udsching, NJW 1978, 289/294/296; Bergner, NJW 1977, 1748/1754) sowie in dem Fall, daß es entgegen der bisher nur privatschriftlich vorliegenden Vereinbarung der Parteien zu dem beabsichtigten Vergleich nicht kommt und daher von Amts wegen (s. § 623 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 ZPO ) der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
  • OLG München, 11.01.1978 - 26 WF 502/78
    Auszug aus OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78
    Ein Fall sog. "greifbarer Gesetzwidrigkeit", bei der über die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus eine Beschwerde statthaft ist (s. BGHZ 28, 349/350; Thomas-Putzo, a.a.O., 10. Aufl., § 567 Anm. 4; OLG München NJW 1978, 1635 [OLG München 11.01.1978 - 26 WF 502/78] m.w.Hinw., vgl. auch BVerfGE 6, 45/53; 29, 45/49) liegt in Anbetracht der Begründung des Familiengerichts, zunächst die Auskünfte der Versorgungsträger abzuwarten, nicht vor; denn das Familiengericht benötigt diese Auskünfte auch im Fall eines Vergleichs, den die Parteien über den Versorgungsausgleich zu schließen beabsichtigen (vgl. Udsching, NJW 1978, 289/294/296; Bergner, NJW 1977, 1748/1754) sowie in dem Fall, daß es entgegen der bisher nur privatschriftlich vorliegenden Vereinbarung der Parteien zu dem beabsichtigten Vergleich nicht kommt und daher von Amts wegen (s. § 623 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 ZPO ) der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
  • KG, 27.03.1983 - 18 WF 1605/83

    Antrag auf Scheidung; Grundsätze für die Terminbestimmung im Verbundverfahren;

    « Hieran ist festzuhalten; deswegen ist § 216 ZPO in Verbundverfahren dahin einzuschränken, daß dort die Bestimmung eines Termines noch unverzüglich ist, wenn sie anläßlich des Eintritts der Entscheidungsreife der vorbezeichneten Folgesachen erfolgt (ähnlich OLG München NJW 1979, 1050).
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