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   OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09   

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https://dejure.org/2010,18302
OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09 (https://dejure.org/2010,18302)
OLG München, Entscheidung vom 09.03.2010 - 4St RR 187/09 (https://dejure.org/2010,18302)
OLG München, Entscheidung vom 09. März 2010 - 4St RR 187/09 (https://dejure.org/2010,18302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Abgrenzung zwischen Pkw und Kraftomnibus bei Beförderung von mehr als 8 Personen

  • verkehrslexikon.de

    Zur notwendigen Fahrerlaubnis bei Beförderung von mehr als 8 Personen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Beschränkung der Zulässigkeit einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw; Rechtmäßigkeit einer Bußgeldbeschwer wegen der Beförderung von mehr Personen in einem Fahrzeug als mit Sicherheitsguten ausgerüstete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beförderung von einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw

  • rechtsportal.de

    Beförderung von einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 289
  • NZV 2010, 527
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 29.12.1989 - Ss (Z) 278/89
    Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
    Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Personenkraftwagen also nicht durch die Zahl der im Kraftfahrzeugschein eingetragenen Sitze, sondern allein durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs bestimmt (OLG Saarbrücken NZV 1990, 161/162).

    Kraftomnibusse sind demgegenüber Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 30d Abs. 1 StVZO; vgl. zur früheren Rechtslage BayObLGSt 2001, 154/156; OLG Saarbrücken NZV 1990, 161).

  • BayObLG, 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/01

    Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus

    Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
    Kraftomnibusse sind demgegenüber Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 30d Abs. 1 StVZO; vgl. zur früheren Rechtslage BayObLGSt 2001, 154/156; OLG Saarbrücken NZV 1990, 161).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.1975 - 3 Ss OWi 1116/75

    Personenbeförderung; Ordnungswidrigkeit; Gesamtgewicht; Verkehrssicherheit

    Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
    8 Soweit § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO vorschreibt, dass in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen, worauf das Landgericht zurecht aufgestellt hat, keine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 20; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 zitiert nach juris).
  • BayObLG, 13.01.1984 - RReg. 1 St 346/83

    Fahruntüchtigkeit; Trunkenheit; Verkehr; Promille; BAK; Beförderung; Personen;

    Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
    Bei Personenkraftwagen ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO) sowie aus den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass (unter anderem) durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG Urteil vom 13.01.1984 - RReg. 1 St 346/83).
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