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   BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19   

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https://dejure.org/2019,9675
BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19 (https://dejure.org/2019,9675)
BayObLG, Entscheidung vom 09.04.2019 - 1 AR 31/19 (https://dejure.org/2019,9675)
BayObLG, Entscheidung vom 09. April 2019 - 1 AR 31/19 (https://dejure.org/2019,9675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Gerichtliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Antragsgegnermehrheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Gerichtsstandsbestimmung; Antragsgegnermehrheit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzuständigkeit beanstandet: Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97

    Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere

    Auszug aus BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19
    Auf die Schlüssigkeit des behaupteten Anspruchs selbst kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19
    b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und - wie hier -einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 31. Edition Stand 1. Dezember 2018, § 36 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2017 - 13 SV 18/16

    Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19
    Erfüllungsort für diesen Schadensersatzanspruch ist der Ort, an dem die Vertragsverhandlungen geführt und somit die behauptete Pflichtverletzung begangen worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2017, 13 SV 18/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19
    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist jedoch der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11).
  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19
    Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus BayObLG, 09.04.2019 - 1 AR 31/19
    b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und - wie hier -einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 31. Edition Stand 1. Dezember 2018, § 36 Rn. 19).
  • AG Hamburg, 25.06.2021 - 49 C 408/19

    Internationale und örtliche amtsgerichtliche Zuständigkeit für eine vertragliche

    Dies ist der Wohnsitz des Beklagten (vgl. im Ergebnis ebenso OLG München ZInsO 2019, 1072 Rn. 17 zitiert nach juris).
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