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   OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08   

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https://dejure.org/2008,13611
OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08 (https://dejure.org/2008,13611)
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2008 - 31 Wx 31/08 (https://dejure.org/2008,13611)
OLG München, Entscheidung vom 09. Mai 2008 - 31 Wx 31/08 (https://dejure.org/2008,13611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Notarbeschwerdeverfahren gegen die Ankündigung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde

  • Judicialis

    BeurkG § 54; ; BNotO § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 54; BNotO § 15 Abs. 2
    Notarsache - kein Beschwerderecht des Schuldners gegen Ankündigung des Notars, vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde zu erteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ankündigung eines Notars einem Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde entsprechen zu wollen; Rechtsbehelfe des Schuldners in einem solchen Fall; Inhalt der gerichtlichen Entscheidung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2008, 174
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 22.10.1998 - 15 W 181/98

    Keine w eitere Beschw erde des Schuldners gegen stattgebende

    Auszug aus OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
    Für diesen Fall sieht § 54 BeurkG kein Beschwerderecht des Schuldners vor; diesem stehen insoweit die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung zur Verfügung (vgl. BayObLGZ 1971, 89; BayObLG MittBayNot 1998, 272; OLG Hamm NJW-RR 1999, 861; OLG Köln aaO; Schippel/Bracker/Reithmann BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 85; Winkler BeurkG 16. Aufl. § 54 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG München, 14.03.2008 - 31 Wx 10/08

    Amtstätigkeit des Urkundsnotars: Amtspflicht zur Unterlassung von Verfügungen

    Auszug aus OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
    Eine Auferlegung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten auf den Notar, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist ausgeschlossen; denn der Notar, dessen Bescheid im Verfahren der Notarbeschwerde die Wirkung einer erstinstanziellen Entscheidung hat, ist selbst nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. BayObLGZ 1998, 6/8; OLG München vom 14.3.2008 - 31 Wx 010/08; Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 6. Aufl. § 15 Rn. 119; Schippel/Bracker/-Reithmann § 15 Rn. 78).
  • OLG Köln, 11.09.2006 - 2 Wx 13/06

    Zur Anfechtbarkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

    Auszug aus OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
    Das ist im Ergebnis zutreffend; richtigerweise hätte das Landgericht die Erstbeschwerde insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen (vgl. OLG Köln Rpfleger 2007, 154).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 23/04

    Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren

    Auszug aus OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Erlöschen des Anspruchs evident wäre (vgl. BayObLG MittBayNot 2005, 63).
  • OLG Hamm, 12.05.1998 - 15 W 133/98

    Keine allgemeine Auskunftspflicht des Notars gegenüber Beteiligten einer

    Auszug aus OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
    § 54 BeurkG stellt für die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine abschließende Sonderregelung dar, die den Rückgriff auf die Generalklausel des § 15 Abs. 2 BNotO ausschließt (vgl. OLG Köln aaO; Winkler § 54 Rn. 5 Fußn. 10; Wolfsteiner MittBayNot 1999, 89).
  • BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97

    Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer

    Auszug aus OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
    Eine Auferlegung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten auf den Notar, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist ausgeschlossen; denn der Notar, dessen Bescheid im Verfahren der Notarbeschwerde die Wirkung einer erstinstanziellen Entscheidung hat, ist selbst nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. BayObLGZ 1998, 6/8; OLG München vom 14.3.2008 - 31 Wx 010/08; Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 6. Aufl. § 15 Rn. 119; Schippel/Bracker/-Reithmann § 15 Rn. 78).
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich

    Sie sind deshalb nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, sondern in einem Zivilprozess der Beteiligten untereinander zu entscheiden (vgl. BayObLG, DNotZ 1998, 647; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; OLG München, FGPrax 2008, 174, 175).
  • KG, 28.06.2022 - 9 U 1098/20

    Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung; Einreichung einer

    Beschwerdefähig ist jede Amtsweigerung des Notars, auch ein bloßes Unterlassen einer Amtshandlung (allgemeine Meinung, statt vieler vgl.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I-3 Wx 91/09 -, Rn. 18, juris; OLG München, Beschluss vom 12. September 2008 - 31 Wx 018/08 -, Rn. 25, juris; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08 -, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - 1 W 58/03 -, Rn. 2, juris).
  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

    2 Z 127/71">BayObLGZ 1972, S. 1 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris ; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08, 31 Wx 031/08 -, juris m.w.N.; vgl. auch zur Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung : BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09 -, juris ; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10 -, juris ), mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn. 38).
  • LG Krefeld, 17.01.2011 - 7 T 188/10

    Im Falle des Nachweises eines Wechsels auf der Gläubigerseite besteht ein

    Die Vorschrift gibt dem Gläubiger, der eine vollstreckbare Ausfertigung begehrt, ein Beschwerderecht, wenn der Notar dem Antrag auf Erteilung nicht nachkommt (OLG München, Beschluss v. 09.05.2008, AZ: 31 Wx 31/08).
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