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   OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09   

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https://dejure.org/2009,36462
OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09 (https://dejure.org/2009,36462)
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2009 - 5St RR 128/09 (https://dejure.org/2009,36462)
OLG München, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 5St RR 128/09 (https://dejure.org/2009,36462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung durch mehrfach einschlägig vorbestrafte Täter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2009 - 4 StR 117/08

    Auslegung des Erschleichens einer Beförderungsleistung (Analogieverbot;

    Auszug aus OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09
    Eines Eingehens auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2009 (NJW 2009, 1091 f. = JZ 2009, 479 m. krit. Anm. Alwart) bedarf es in diesem Zusammenhang deshalb nicht.

    Der Wortsinn des "Erschleichens" beinhaltet lediglich die Herbeiführung eines Erfolgs auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Weg (BGH NJW 2009, 1091 = JZ 2009, 477 m. krit. Anm. Alwart).

  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09
    a) Als Rechtsanwendung unterliegt auch der Rechtsfolgenausspruch revisionsrechtlicher Nachprüfung (Meyer-Goßner § 337 Rn. 34), jedoch trägt in erster Linie der Tatrichter die Verantwortung für die Festsetzung der Rechtsfolgen, der sich allein auf Grund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Tat zu bilden vermag und die Verantwortung für die richtige Abwägung der Strafzwecke zu tragen hat (BGHSt 17, 35/36).

    Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm (nach §§ 46, 47 StGB) obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; Meyer-Goßner § 337 Rn. 34).

  • BGH, 19.07.1968 - 4 StR 4/68

    Bewährung für den Duchschnittsfall

    Auszug aus OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09
    Die Vorschrift verfolgt vor dem Hintergrund, dass kurze Freiheitsstrafen als i. d. R. spezialpräventiv verfehlt angesehen werden (BGHSt 22, 192/199; Fischer StGB 56. Aufl. § 47 Rn. 42), den Regelungszweck, kurze Freiheitsstrafen nur unter den genannten engen Voraussetzungen zu verhängen.
  • BGH, 01.12.1981 - 4 StR 604/81

    Zweckrichtung der Gewalt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 Strafgesetzbuch

    Auszug aus OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09
    Aus diesem Grunde ist in Zweifelsfällen die tatrichterliche Entscheidung auch vom Revisionsgericht - bis zur Grenze des Vertretbaren -hinzunehmen (BGH NStZ 1982, 114; NStZ 1984, 360).
  • OLG München, 23.07.2009 - 5St RR 180/09

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung durch

    Das Revisionsgericht prüft, ob der Tatrichter von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder die ihm gemäß §§ 46, 47 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (OLG München Urteil vom 09.06.2009 - 5 St RR 128/09; Meyer-Goßner aaO § 337 Rn. 34 jeweils m.w.N.).
  • LG Augsburg, 19.06.2023 - 6 NBs 408 Js 102930/22

    Verhängung einer Freiheitsstrafe statt Geldstrafe

    Es müssen deswegen bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben oder bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen vom durchschnittlichen Täter solcher Taten unterscheiden (so etwa: BayObLG, Beschluss vom 31.03.2003, Az. 4St RR 18/2003; OLG München, Urteil vom 09.06.2009, Az. 5St RR 128/09).
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