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   OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08   

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https://dejure.org/2011,30207
OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08 (https://dejure.org/2011,30207)
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 29 U 2026/08 (https://dejure.org/2011,30207)
OLG München, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 29 U 2026/08 (https://dejure.org/2011,30207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Gemeinschaftsrechtlicher Begriff der Werbung; mittelbare Gesundheitsgefährdung durch Preisausschreiben im Rahmen einer Werbemaßnahme und Werbegabe geringwertiger Kleinigkeiten an Angehörige der Heilberufe

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung unentgeltlicher Arzt-Seminare seitens eines Arzneimittelherstellers zu gebührenrechtlichen Fragen

  • openjur.de

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Gemeinschaftsrechtlicher Begriff der Werbung; mittelbare Gesundheitsgefährdung durch Preisausschreiben im Rahmen einer Werbemaßnahme und Werbegabe geringwertiger Kleinigkeiten an Angehörige der Heilberufe

Kurzfassungen/Presse (5)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Angebot kostenloser Seminarteilnahme für Ärzte nicht wettbewerbswidrig

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Angebot kostenloser Seminarteilnahme für Ärzte nicht wettbewerbswidrig

  • fsa-pharma.de (Auszüge)

    §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 21 Abs. 2 Kodex
    Klagebefugnis gegen Nichtmitglieder; unentgeltliches Seminar über ärztliches Gebührenrecht als "Geschenk"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Angebot kostenloser Seminarteilnahme für Ärzte nicht wettbewerbswidrig.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angebot kostenloser Seminarteilnahme für Ärzte nicht wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 260
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 157/08

    FSA-Kodex

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08 (= GRUR 2011, 431 - FSA-Kodex ) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

    cc) Der vom Senat im Urteil vom 7. August 2008 festgestellte Verstoß der Beklagten gegen § 21 des FSA-Kodex des Klägers (vgl. Anl. K 6) erfüllt den Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht, weil der FSA-Kodex keine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist (vgl. BGH GRUR 2011, 431, Tz. 11 - FSA-Kodex ).

    Bei der gebotenen Berücksichtigung der in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 431 - FSA-Kodex ) ergibt sich Folgendes:.

    Regelwerken von (Wettbewerbs-)Verbänden kann daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen, die aber eine abschließende Beurteilung anhand der sich aus den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Wertungen nicht ersetzen kann (BGH GRUR 2006, 773, Tz. 19 - Probeabonnement ; GRUR 2011, 431, Tz. 13 - FSA-Kodex ).

    Auch die Richtlinie zieht diesen Schluss nicht, sondern sieht nur bestimmte Fälle des Nichteinhaltens von Verhaltenskodizes als unlauter an (BGH GRUR 2011, 431, Tz. 15 - FSA-Kodex).

    Im Streitfall würde die Anwendbarkeit der Generalklausel des § 3 Abs. 1, auch i.V. mit Abs. 2 Satz 1 UWG demnach voraussetzen, dass der vom Senat im Urteil vom 7. August 2008 festgestellte Verstoß der Beklagten gegen § 21 des FSA-Kodex, wonach Geschenke im Rahmen einer nicht produktbezogenen (Image-)Werbung nur zu besonderen - sich ausschließlich auf individuelle, in der Person des Beschenkten begründete besondere Umstände oder Ereignisse beziehenden - Anlässen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden dürfen, von seinem Unlauterkeitsgehalt her den gesetzlichen Unlauterkeitstatbeständen des UWG entspricht (BGH GRUR 2011, 431, Tz. 16 - FSA-Kodex).

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 201/02

    Quersubventionierung von Laborgemeinschaften

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG kommt es auf eine rechtliche Koppelung nicht an (BGH GRUR 2005, 1059 [1061] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften ).

    Ein unangemessener unsachlicher Einfluss kann schon dann zu bejahen sein, wenn die Ärzte, an die sich das Angebot richtet, sich auch ohne rechtliche Koppelung veranlasst sehen, Arzneimittel der Beklagten ihren Patienten zu verordnen oder zu empfehlen (vgl. BGH GRUR 2005, 1059 [1061] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften ).

    Für eine Annahme einer solchen Verbindung ist es nicht ausreichend, wenn die von der Beklagten angesprochenen niedergelassenen Ärzte möglicherweise erwägen, dass eine Änderung ihres Verordnungs- oder Empfehlungsverhaltens zugunsten von Arzneimitteln der Beklagten dazu führen könnte, dass die Beklagte ihnen auch in der Zukunft die Teilnahme an vergleichbaren Veranstaltungen kostenfrei ermöglichen würde (vgl. BGH GRUR 2010, 850, Tz. 13 - Brillenversorgung II; vgl. auch: BGH GRUR 2005, 1059 [1061] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften ; Stuckel in: Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig , a.a.O., § 4 Nr. 1 UWG RdNr. 79).

    Die kostenfreie Teilnahme an den Seminaren der Beklagten war deshalb mit Blick auf ihre geringe Anreizwirkung nicht geeignet, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Ärzte vollständig in den Hintergrund treten zu lassen, zumal bei niedergelassenen Ärzten die Gefahr einer irrationalen, nicht von sachlichen Kriterien getragenen Nachfrageentscheidung noch weniger wahrscheinlich ist als bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher (BGH GRUR 2005, 1059 [1060] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften ).

  • OLG München, 03.12.2009 - 29 U 3781/09

    Wettbewerbsverstoß eines Datenbankanbieters: Kostenlose Überlassung einer

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Zu diesen drittverantwortlichen Personen zählen grundsätzlich auch Ärzte, die berufsrechtlichen Restriktionen (vgl. §§ 30 ff. BOÄ Bayern) unterliegen (vgl. BGH GRUR 2003, 624 [626] - Kleidersack ; Senat GRUR-RR 2010, 305 [307] - Arzneimitteldatenbank ; Stuckel in: Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig , UWG, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 1 UWG RdNrn. 82, 84).

    38 Bei den §§ 32, 33 BOÄ Bayern handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG (Senat GRUR-RR 2010, 305 [306] m.w.N. - Arzneimitteldatenbank ; Köhler in: Köhler/Bornkamm , UWG, 29. Aufl. 2011, § 4 UWG RdNr. 11.74).

    Denn sie stellen gesetzliche Regelungen im materiellen Sinn dar (vgl. BVerfGE 33, 125 [155 f.]; Köhler in: Köhler/Bornkamm , a.a.O., § 4 UWG RdNr. 11.74 m.w.N.), die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, hier im Interesse der Patienten an der Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten, das Marktverhalten zu regeln (vgl. Senat GRUR-RR 2010, 305 [306] m.w.N. - Arzneimitteldatenbank ).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 182/08

    Brillenversorgung II

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Für eine Annahme einer solchen Verbindung ist es nicht ausreichend, wenn die von der Beklagten angesprochenen niedergelassenen Ärzte möglicherweise erwägen, dass eine Änderung ihres Verordnungs- oder Empfehlungsverhaltens zugunsten von Arzneimitteln der Beklagten dazu führen könnte, dass die Beklagte ihnen auch in der Zukunft die Teilnahme an vergleichbaren Veranstaltungen kostenfrei ermöglichen würde (vgl. BGH GRUR 2010, 850, Tz. 13 - Brillenversorgung II; vgl. auch: BGH GRUR 2005, 1059 [1061] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften ; Stuckel in: Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig , a.a.O., § 4 Nr. 1 UWG RdNr. 79).

    Die Grenze zur Unlauterkeit ist nach § 4 Nr. 1 UWG ist erst dann überschritten, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 530, Tz. 13 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung ; GRUR 2010, 850, Tz.13 - Brillenversorgung II ).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die im Bereich der Arzneimittelwerbung eine vollständige Harmonisierung vornimmt und abweichende Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten nur in den Fällen zulässt, in denen den Mitgliedstaaten in der Richtlinie diese Befugnis ausdrücklich eingeräumt ist (EuGH GRUR Int 2008, 224, Tz. 39 - Gintec ).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 73/02

    Direktansprache am Arbeitsplatz II

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG ist in diesem Fall geboten, weil der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung verschleierter Werbemaßnahmen erfasst, aber bei den genannten Dreieckskoppelungen keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglicht (vgl. allgemein zum Rückgriff auf die Generalklausel: BGH GRUR 2006, 426, Tz. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II ; GRUR 2008, 262, Tz. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III ; GRUR 2009, 1080, Tz. 13 - Auskunft der IHK ).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04

    Direktansprache am Arbeitsplatz III

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG ist in diesem Fall geboten, weil der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung verschleierter Werbemaßnahmen erfasst, aber bei den genannten Dreieckskoppelungen keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglicht (vgl. allgemein zum Rückgriff auf die Generalklausel: BGH GRUR 2006, 426, Tz. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II ; GRUR 2008, 262, Tz. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III ; GRUR 2009, 1080, Tz. 13 - Auskunft der IHK ).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 176/06

    Auskunft der IHK

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG ist in diesem Fall geboten, weil der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung verschleierter Werbemaßnahmen erfasst, aber bei den genannten Dreieckskoppelungen keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglicht (vgl. allgemein zum Rückgriff auf die Generalklausel: BGH GRUR 2006, 426, Tz. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II ; GRUR 2008, 262, Tz. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III ; GRUR 2009, 1080, Tz. 13 - Auskunft der IHK ).
  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08
    Zu diesen drittverantwortlichen Personen zählen grundsätzlich auch Ärzte, die berufsrechtlichen Restriktionen (vgl. §§ 30 ff. BOÄ Bayern) unterliegen (vgl. BGH GRUR 2003, 624 [626] - Kleidersack ; Senat GRUR-RR 2010, 305 [307] - Arzneimitteldatenbank ; Stuckel in: Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig , UWG, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 1 UWG RdNrn. 82, 84).
  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 60/05

    Nachlass bei der Selbstbeteiligung

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 147/06

    Winteraktion

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (vgl. OLG München, GRUR-RR 2012, 260, 262 [juris Rn. 50]; LG München I, WRP 2009, 1018, 1019 [juris Rn. 71]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.4; Wiebe/Kreutz, WRP 2015, 1179 Rn. 37; Radtke/Camen, WRP 2020, 24 Rn. 4; Nadi, WRP 2021, 586 Rn. 22).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (vgl. OLG München, GRUR-RR 2012, 260, 262 [juris Rn. 50]; LG München I, WRP 2009, 1018, 1019 [juris Rn. 71]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.4; Wiebe/Kreutz, WRP 2015, 1179 Rn. 37; Radtke/Camen, WRP 2020, 24 Rn. 4; Nadi, WRP 2021, 586 Rn. 22).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (vgl. OLG München, GRUR-RR 2012, 260, 262 [juris Rn. 50]; LG München I, WRP 2009, 1018, 1019 [juris Rn. 71]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.4; Wiebe/Kreutz, WRP 2015, 1179 Rn. 37; Radtke/Camen, WRP 2020, 24 Rn. 4; Nadi, WRP 2021, 586 Rn. 22).
  • OLG München, 26.11.2009 - 6 U 2279/08

    FSA-Kodex: Indizielle Bedeutung von Wettbewerbsregeln für die Beurteilung der

    Soweit der 29. Senat des OLG München in seiner Entscheidung vom 7.8.2008 (Az.: 29 U 2026/08) darauf abgestellt hat, dass angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen von FSA- und EFPIA-Kodex nicht die Rede davon sein könne, dass der FSA-Kodex lediglich die partikulären Interessen eines einzigen Verbandes innerhalb der Pharmaindustrie wiedergebe, steht dies nicht im Widerspruch zur hiesigen Begründung, die sich auf die Anzahl und Struktur der Mitglieder stützt, denn im dortigen Verfahren sind ausweislich des Tatbestandes dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen ... worden.

    Eine relevante Divergenz zur Entscheidung des 29. Senats des Oberlandesgerichts München vom 07.08.2008 (Az.: 29 U 2026/08) liegt nicht vor, weil die dortige Entscheidung auf einer anderen Tatsachengrundlage beruht.

  • OLG Nürnberg, 20.12.2011 - 3 U 1429/11

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Gemeinschaftsrechtlicher Begriff der

    Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, haben Regeln, die sich ein Verband oder ein sonstiger Zusammenschluss von Verkehrsbeteiligten gegeben hat, nur eine begrenzte Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2010, I ZR 157/08 Teilziffer 12 im Gegensatz zu den von der Beklagten zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts München vom 07.08.2008, 29 U 2026/08 und vom 26.11.2009, 6 U 2279/08).
  • OLG Hamm, 15.02.2022 - 4 U 142/21

    Bewerbung von Wundversorgungsprodukten gegenüber Fachkreisen; Verbot von

    Die von der Verfügungsbeklagten ferner angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 29 U 2026/08 [Arzt-Seminare, FSA-Kodex], juris) betraf einen Fall nicht produktbezogener, sondern allgemeiner Unternehmens- und Imagewerbung, auf die das Heilmittelwerbegesetz gar nicht anwendbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 29 U 2026/08 - [Arzt-Seminare, FSA-Kodex], juris, Rdnr. 41).
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