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   OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15   

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https://dejure.org/2015,13218
OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15 (https://dejure.org/2015,13218)
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2015 - 34 Wx 157/15 (https://dejure.org/2015,13218)
OLG München, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 34 Wx 157/15 (https://dejure.org/2015,13218)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • IWW

    §§ 866, 867 ZPO
    Sicherheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nicht zweifelsfrei sämtliche Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ausweisenden Vollstreckungstitels

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eintragung einer Zwangshypothek für eine GbR nur bei Ausweis aller Gesellschafter im Titel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO §§ 17, 18 Abs. 1, § 47 Abs. 2; ZPO §§ 139, 867
    Eintragung einer Zwangshypothek für GbR nur bei Ausweis aller Gesellschafter im Vollstreckungstitel

  • rewis.io

    Ausweisung aller GbR-Gesellschafter als Gläubigerin bei Eintragung einer Zwangshypothek

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nicht zweifelsfrei sämtliche Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft ausweisenden Vollstreckungstitels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung einer Zwangshypothek: Vollstreckungstitel muss alle GbR-Gesellschafter ausweisen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zwangshypothek, wenn Titel als Gläubigerin nur GbR ausweist (IVR 2016, 27)

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1879
  • FGPrax 2015, 204
  • Rpfleger 2015, 697
  • NZG 2015, 1272
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 14.04.1994 - 2Z BR 36/94

    Beschwerdeberechtigung für weitere Beschwerde

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Allein die mit der - wenn auch verfahrensfehlerhaften - Antragszurückweisung verbundene Kostenbelastung würde die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht begründen können (BayObLGZ 1994, 115/117; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 62; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 116; siehe auch BGHZ 162, 137).
  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Nach der zitierten Entscheidung des Senats ist dies nicht zulässig (siehe ergänzend auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = Rpfleger 2012, 138; ferner OLG Nürnberg vom 10.4.2014, 15 W 665/14, juris).
  • OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14

    Grundbuchbeschwerde gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Nach der zitierten Entscheidung des Senats ist dies nicht zulässig (siehe ergänzend auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = Rpfleger 2012, 138; ferner OLG Nürnberg vom 10.4.2014, 15 W 665/14, juris).
  • BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04

    Unanfechtbare Aufklärungsverfügung bei Vollstreckung durch Grundbuchamt -

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Eine Rangwahrung käme dem nicht zu; denn ein Aufklärungshinweis entsprechend § 139 ZPO, der vor Zurückweisung der Gehörsgewährung dient, ist anders als die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, nicht rangwahrend (zu allem BayObLG Rpfleger 2005, 250/251; Zöller/Stöber § 867 Rn. 4).
  • OLG München, 29.01.2009 - 34 Wx 116/08

    Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung bzgl.

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Es spielt dann im Ergebnis auch keine Rolle, ob das Grundbuchamt sich für die verfahrensmäßige Rangfolge der Behandlung zu Recht auf § 17 GBO stützt (verneinend Hügel/Zeiser § 17 Rn. 5 und 30; § 18 Rn. 39) und ob der Senatsentscheidung vom 29.1.2009 (34 Wx 116/08 = FGPrax 2009, 103) derartiges zu entnehmen ist.
  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Allein die mit der - wenn auch verfahrensfehlerhaften - Antragszurückweisung verbundene Kostenbelastung würde die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht begründen können (BayObLGZ 1994, 115/117; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 62; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 116; siehe auch BGHZ 162, 137).
  • BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14

    Antrag auf Löschung einer Zwangshypothek: Anforderungen an den Nachweis der

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    c) Dass der begehrten Eintragung der fehlende Vollmachtsnachweis in schriftlicher Form nicht entgegen gestanden hätte - vertreten lässt sich die Gläubigerin durch einen Rechtsanwalt; insoweit gilt für das Vollstreckungsverfahren § 88 Abs. 2 ZPO (BGH vom 26.2.2015, V ZB 30/14, juris Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2166; Zöller/Stöber § 867 Rn. 2; Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 4) und eine Aufführung im Vollstreckungstitel selbst ist nicht geboten -, erwiese sich bei dieser Sachlage als unerheblich.
  • BayObLG, 20.06.2001 - 3Z BR 79/01

    Wirkung der falschen Auskunft des Gerichts über Erfolgsaussichten eines

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    Denn auch auf der gegenwärtigen, für das Beschwerdegericht maßgeblichen Tatsachengrundlage (siehe BayObLG NJW-RR 2001, 1654; Hügel/Kramer § 74 Rn. 16) verbleibt es bei der Zurückweisung des Antrags.
  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 418/11

    Zwangsvollstreckung: Anforderungen an den Vollstreckungstitel bei Eintragung

    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    b) Der Senat kann dazu auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses sowie ergänzend auf seine Entscheidung vom 30.9.2011 (34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140) verweisen.
  • BayObLG, 16.03.1979 - BReg. 2 Z 61/78
    Auszug aus OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
    So wird die Meinung vertreten, die Beschwerde könne allein auch auf einen Verfahrensfehler gestützt werden wie etwa die nicht gegebene Möglichkeit, einen Antrag zurückzunehmen aus dem Interesse, die Kosten zu minimieren (BayObLGZ 1979, 81/84; Hügel/Kramer § 71 Rn. 120).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2015 - 20 W 302/15

    GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek

    Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche und nicht nur die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (vgl. dazu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586; vgl. auch OLG München ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15] ; Rpfleger 2012, 140, [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] jeweils zitiert nach juris).

    Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. dazu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586; OLG München ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15] ; Rpfleger 2012, 140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] ; vgl. auch Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 47 Rz. 254; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 867 Rz. 38).

    Nach dem Inhalt der aktenkundigen Telefonvermerke war formlos rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. dazu auch OLG München ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15] ).

    Das angegebene Eintragungshindernis dürfte zwar grundbuchrechtlicher Natur sein; es besteht nämlich in der grundbuchspezifischen Besonderheit, dass der vorgelegte und ansonsten vollstreckungsfähige Titel gerade keine ausreichende Grundlage für die Eintragung der Zwangshypothek bilden kann (OLG München Rpfleger 2012, 140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] ; ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15] ).

    Der Senat teilt insoweit die in der veröffentlichten Rechtsprechung für vergleichbare Fälle geäußerte Einschätzung, dass sich die Zurückweisung des Eintragungsantrags ohne vorhergehende Zwischenverfügung hier überdies aus der Überlegung rechtfertigt, dass die unerlässliche Beseitigung des Mangels offensichtlich nicht in absehbarer Zeit zu erreichen wäre (OLG München Rpfleger 2012, 140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] ; ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15] ; a. A. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 4286; zum Streitstand auch Wilsch in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "Zwangssicherungshypothek" Rz. 132).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2016 - 3 Wx 239/16

    Anforderungen an die Bezeichnung einer BGB -Gesellschaft und ihrer Gesellschafter

    Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO, wonach bei Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft auch deren sämtliche - und nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind (vgl. BGH, 2. Dezember 2010, V ZB 84/10 = NJW 2011, 615; OLG Frankfurt, 19. Oktober 2015, 20 W 302/15 = NZG 2016, 619; OLG München 9. Juni 2015, 34 Wx 157/15 = NJOZ 2015, 1715; OLG Sachsen-Anhalt, 12 Wx 7/14 = NZG 2014, 1271).

    Da das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel besteht und die Behebung dieses Mangels in angemessener Zeit nicht möglich erscheint, zumal die Beteiligte zu 2) bislang nach wie vor und trotz des Hinweises des Vorsitzenden auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung ist, dass überstrapazierte Anforderungen an die Bezeichnung der Gläubigerin gestellt werden und daher bislang keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen, wobei es hier sogar um mehrere Titel geht (vgl. zur vorstehenden Problematik auch OLG München, 9. Juni 2015, 34 Wx 157/15 = NJOZ 2015, 1715), kommt auch der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht.

  • OLG Saarbrücken, 30.08.2018 - 5 W 57/18

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer GbR

    Danach sind nunmehr bei der Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch deren sämtliche - d.h. nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (OLG Düsseldorf, MDR 2017, 206; OLG Frankfurt, NZG 2016, 619; OLG München, ZIP 2015, 1879; OLG Naumburg, NZG 2014, 1271; Demharter, GBO 31. Aufl., § 47 Rn. 29; Reetz, in: BeckOK GBO, Stand: 1. Mai 2018, § 47 Rn. 85; Becker, in: Musielak, ZPO 15. Aufl., § 867 Rn. 6a; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344).

    Lautet der Vollstreckungstitel dagegen nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter - vollständig - auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (OLG Frankfurt, NZG 2016, 619; OLG München, ZIP 2015, 1879; Rpfleger 2012, 140; OLG Naumburg, Rpfleger 2014, 586; Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 29.2; Böhringer, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 47 Rn. 254).

  • LG Düsseldorf, 02.12.2016 - 3 Wx 239/16

    Eintragungsunterlagen müssen alle GbR-Gesellschafter ausweisen!

    Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO, wonach bei Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft auch deren sämtliche - und nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind (vgl. BGH, 2. Dezember 2010, V ZB 84/10 = NJW 2011, 615; OLG Frankfurt, 19. Oktober 2015, 20 W 302/15 = NZG 2016, 619; OLG München 9. Juni 2015, 34 Wx 157/15 = NJOZ 2015, 1715; OLG Sachsen-Anhalt, 12 Wx 7/14 = NZG 2014, 1271).

    Da das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel besteht und die Behebung dieses Mangels in angemessener Zeit nicht möglich erscheint, zumal die Beteiligte zu 2) bislang nach wie vor und trotz des Hinweises des Vorsitzenden auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung ist, dass überstrapazierte Anforderungen an die Bezeichnung der Gläubigerin gestellt werden und daher bislang keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen, wobei es hier sogar um mehrere Titel geht (vgl. zur vorstehenden Problematik auch OLG München, 9. Juni 2015, 34 Wx 157/15 = NJOZ 2015, 1715), kommt auch der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht.

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