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   OLG München, 09.06.2017 - 34 Wx 23/17   

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https://dejure.org/2017,20332
OLG München, 09.06.2017 - 34 Wx 23/17 (https://dejure.org/2017,20332)
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2017 - 34 Wx 23/17 (https://dejure.org/2017,20332)
OLG München, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 34 Wx 23/17 (https://dejure.org/2017,20332)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 894; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2, § 83 Abs. 2; GBO § 22 Abs. 1
    Zum Antragsrecht desjenigen, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Rang dargestellt ist (§ 894 BGB) - Nichterhebung gerichtlicher Kosten nach Beschwerderücknahme

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 894; GBO § 22

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zum Antragsrecht desjenigen, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Rang dargestellt ist (§ 894 BGB) - Nichterhebung gerichtlicher Kosten nach Beschwerderücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Kostenschuldners im Grundbuchberichtigungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Kostenschuldners im Grundbuchberichtigungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherungsrecht rückt im Rang auf: Gläubiger kann Berichtigung beantragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    Auszug aus OLG München, 09.06.2017 - 34 Wx 23/17
    Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung (vgl. hierzu etwa BGH Rpfleger 2005, 354/355; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 184), sondern - wie hier - auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist.
  • BGH, 19.12.2013 - V ZB 209/12

    Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG München, 09.06.2017 - 34 Wx 23/17
    Das ist auch derjenige, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechts mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden - schlechteren - Rang dargestellt ist (vgl. BGH NJW 2014, 1593 Rn. 7; BayObLG vom 15.7.1988, BReg Z 59/88, juris Rn. 15; KGJ 47, 207/208; Demharter § 13 Rn. 47; Hügel/Reetz § 13 Rn. 64; Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 43; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 13 Rn. 45 mit § 22 Rn. 89 f.; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 13 Rn. 61; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 894 Rn. 38 f.; Rademacher MittRhNotK 1983, 81/84).
  • OLG Frankfurt, 20.07.1987 - 20 W 218/87

    Verwalterzustimmung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG München, 09.06.2017 - 34 Wx 23/17
    Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung (vgl. hierzu etwa BGH Rpfleger 2005, 354/355; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 184), sondern - wie hier - auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist.
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG München, 09.06.2017 - 34 Wx 23/17
    Dies trifft hier nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch BGH NJW-RR 2016, 200 Rn. 16) zu.
  • OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 338/17

    Inhaber einer Zwangshypothek - Erledigung im Grundbuchverfahren

    Der nachrangig eingetragene Inhaber eines Grundpfandrechts ist berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen (vgl. Senat vom 9.6.2017, 34 Wx 23/17, juris Rn. 11; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 68 mit 72).
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