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   OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16   

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https://dejure.org/2017,28875
OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16 (https://dejure.org/2017,28875)
OLG München, Entscheidung vom 09.08.2017 - 7 U 3339/16 (https://dejure.org/2017,28875)
OLG München, Entscheidung vom 09. August 2017 - 7 U 3339/16 (https://dejure.org/2017,28875)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 389, § 649 S. 2; HGB § 415 Abs. 2
    Ansprüche aus Frachtvertrag über den Transport von Zeitungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Frachtführers nach behaupteter Kündigung eines auf Dauer angelegten Frachtauftrags durch den Frachtführer

  • rewis.io

    Ansprüche aus Frachtvertrag über den Transport von Zeitungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Frachtführers nach behaupteter Kündigung eines auf Dauer angelegten Frachtauftrags durch den Frachtführer

  • rechtsportal.de

    HGB § 415 Abs. 2 ; BGB § 389 ; BGB § 649 S. 2
    Ansprüche des Frachtführers nach behaupteter Kündigung eines auf Dauer angelegten Frachtauftrags durch den Frachtführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 277/97

    Darlegung ersparter Aufwendungen

    Auszug aus OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16
    Die Rechtsprechung des BGH zu § 649 S. 2 BGB, derzufolge den Besteller die Darlegungs- und Beweislast treffe, soweit er ersparte Aufwendungen oder anderweitige Verwendung der Arbeitskraft seitens des Unternehmers behaupte (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1999, Az. VII ZR 277/97, Rdnrn. 11- 14), sei nicht auf § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB übertragbar, da § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB dem Frachtführer anders als dem Unternehmer nach § 649 BGB alternativ den pauschalen Fautfrachtanspruch einräume (Schmidt in Staub, HGB, 5. Auflage, Köln 2014, Rdnr. 16 zu § 415 HGB, Koller, Transportrecht, 9. Auflage, München 2016, Rdnr. 16 zu § 415 HGB, ders. in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Auflage, München 2015, Rdnr. 1 zu § 415 HGB, Thume in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage, München 2016, Rdnr. 14 zu § 415 HGB, ohne Begründung aber im Ergebnis ebenso Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 2 zu § 415 HGB).

    Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind (BGH, Urteil vom 14.01.1999, Az. VII ZR 277/97, Rdnr. 11).

    Der Frachtführer hat seinen Vortrag näher zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird (BGH, Urteil vom 14.01.1999, Az. VII ZR 277/97, Rdnr. 13).

    Der Frachtführer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung hinaus jedenfalls so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb darlegungs- und beweisbelasteten Absender eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 14.01.1999, Az. VII ZR 277/97, Rdnr. 14).

    Dies ist jedoch nicht nur keine nähere Substanziierung des aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite ergänzungsbedürftigen klägerischen Vortrages im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Darlegungslast im Rahmen des § 649 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 14.01.1999, Az. VII ZR 277/97, Rdnr. 13), sondern schlichtweg unverständlich.

  • LG München I, 14.07.2016 - 12 HKO 15468/14

    Vergütung für nicht mehr erbrachte Transportleistungen

    Auszug aus OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2016, Az. 12 HK O 15468/14, in Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1005, 55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent p.a. vom 07.05.2014 bis 06.06.2014, in Höhe von 11, 4 Prozent p.a. vom 07.06.2014 bis 30.06.2016, Zinsen aus 303, 45 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 und aus 702, 10 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 sowie weitere 78, 90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.09.2014 zu bezahlen.

    Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2016, Az. 12 HK O 15468/14, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Das Landgericht München I hat die Beklagte mit Endurteil vom 14.07.2016, Az. 12 HK O 15468/14, zur Zahlung von 702, 10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2015 an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2016, Az. 12 HK O 15468/14 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 12 HK O 15468/14 - wird auf die Anschlussberufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 133/90

    Beweislast für vergütungsmindernde Einsparungen des Unternehmers bei Kündigung

    Auszug aus OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16
    Eine Schätzung ist unzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine Schätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen (BGH, Urteil vom 05.05.1992, Az. X ZR 133/90, Rdnr. 18 m.w.N.).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 252/15

    Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender: Wahlweise gegebene

    Auszug aus OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16
    Zwar kann der Frachtführer nach der BGH-Rechtsprechung auch noch im Prozess von der Einzelabrechnung zur Fautfracht wechseln (BGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. I ZR 252/15, Rdnrn. 16).
  • BGH, 15.10.2001 - II ZR 22/01

    Ansprüche des Spediteurs wegen eines stornierten See-Frachtvertrages

    Auszug aus OLG München, 09.08.2017 - 7 U 3339/16
    Dieses Wahlrecht muss der Frachtführer allerdings durch Erklärung ausüben, wobei diese Erklärung nicht notwendigerweise ausdrücklich, sondern auch konkludent beispielsweise durch die Art der Begründung des Anspruchs oder durch die Bezifferung der Anspruchshöhe erfolgen kann (Koller, Transportrecht, 9. Auflage, München 2016, Rdnr. 15 zu § 415 HGB, vgl. auch BGH, Urteil vom 15.10.2001, Az. II ZR 22/01, Rdnr. 8).
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