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   OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18   

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OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18 (https://dejure.org/2018,26768)
OLG München, Entscheidung vom 09.08.2018 - 7 U 2697/18 (https://dejure.org/2018,26768)
OLG München, Entscheidung vom 09. August 2018 - 7 U 2697/18 (https://dejure.org/2018,26768)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rewis.io

    Befugnisse des Aufsichtsrats in der Eigenverwaltung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aktien- und Insolvenzrecht: Rechte des Aufsichtsrats der Insolvenz der Gesellschaft bei Eigenverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem eine einstweilige Verfügung bestätigenden Urteil

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats zur Tagesordnung der Hauptversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Informationsanspruch des Aufsichtsrats gegen den Vorstand in der Insolvenz

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befugnisse des Aufsichtsrats in der Eigenverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1796
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18

    Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit

    Auszug aus OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18
    Auf der in Aussicht genommenen Hauptversammlung der Antragstellerin sollen diejenigen Tagesordnungspunkte behandelt werden, über die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Registergericht München vom 19.03.2018 nicht mehr auf der Hauptversammlung vom 18.05.2018 Beschluss gefasst werden konnte, die aber nach dem Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14.05.2018 im Verfahren 31 Wx 122/18 den Gegenstand einer von den dortmaligen Antragstellern noch einzuberufenden Hauptversammlung sein können, nämlich:.

    Diese verbleibenden Beschlussgegenstände sind nach dem Beschluss des 31. Zivilsenats vom 14.05.2018 allesamt dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen (zu den Sonderprüfungen vgl. OLG München, Beschluss vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18, Rdnrn 56 und 57; zur Abberufung des Antragsgegners vgl. Rdnr. 47 und zur Kapitalerhöhung vgl. Rndr. 53 und 54), sodass der Aufsichtsrat auch in der Eigenverwaltung hierzu gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 AktG Beschlussvorschläge machen und nach dem oben Gesagten insoweit seine Informationsrechte nach § 90 Abs. 3 AktG gegenüber dem Vorstand ausüben kann.

    Der erkennende Senat sieht derzeit keine Veranlassung, von der im Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18, zum Ausdruck gebrachten Einordnung der Beschlussgegenstände als dem insolvenzfreien Bereich zugehörend abzuweichen.

  • OLG Hamburg, 21.12.2012 - 3 U 96/12

    Zulässigkeit eines Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung der

    Auszug aus OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18
    Auch der in der Berufungsschrift vom 06.08.2018 pauschal geltend gemachte Umstand, "eine Zwangsvollstreckung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten", rechtfertigt für sich allein nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung, da es kein allgemeines Verbot gibt, im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Auskunftsurteile vorläufig zu vollstrecken (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2012, Az. 3 U 96/12, LS 2).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13

    Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung

    Auszug aus OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18
    Allerdings lässt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Einstellung nur ausnahmsweise zu (Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 1 zu § 719 ZPO m.w.N.), z.B. bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs, wenn also schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfung feststeht, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 5 U 145/13, Rdnr. 4).
  • LG München I, 31.07.2018 - 5 HKO 7878/18

    Informationsanspruch des Aufsichtsrats im Vorfeld der Hauptversammlung einer

    Auszug aus OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18
    Der Antrag des Antragsgegners vom 06.08.2018, die Vollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 31.07.2018, Az. 5 HK O 7878/18, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2019 - 20 U 50/19

    Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Umfassende Abwägung der

    Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen können, liegen allerdings dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwändige Überprüfungen feststeht, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird (OLG München, Beschluss vom 9. August 2018, 7 U 2697/18, BeckRS 2018, 20130; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1996, 5 U 225/96, BeckRS 1996, 09900; jeweils m.w.N.; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 6.18; vgl. auch die Nachweise bei Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 454).
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