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   OLG München, 09.09.2009 - 34 Wx 78/09   

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https://dejure.org/2009,18084
OLG München, 09.09.2009 - 34 Wx 78/09 (https://dejure.org/2009,18084)
OLG München, Entscheidung vom 09.09.2009 - 34 Wx 78/09 (https://dejure.org/2009,18084)
OLG München, Entscheidung vom 09. September 2009 - 34 Wx 78/09 (https://dejure.org/2009,18084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Eintragung der "Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung" im Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Eintragung der "Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung" im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 259
  • Rpfleger 2010, 135
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

    Auszug aus OLG München, 09.09.2009 - 34 Wx 78/09
    Weil er jedoch nicht Rechtsinhaber ist, ist er nicht befugt, die Forderung abzutreten (BGH NJW 2007, 2560/2561; RGZ 169, 54/56; Hüßtege in Thomas/Putzo § 836 Rn. 3; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 835 Rn. 7).
  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 09.09.2009 - 34 Wx 78/09
    Es handelt sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung (dazu BayObLGZ 1987, 390/393; BayObLG Rpfleger 1986, 372), für die § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gilt.
  • BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 102/85
    Auszug aus OLG München, 09.09.2009 - 34 Wx 78/09
    Es handelt sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung (dazu BayObLGZ 1987, 390/393; BayObLG Rpfleger 1986, 372), für die § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gilt.
  • RG, 27.03.1942 - VII 130/41

    Kann der Gläubiger, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen ist, mit Wirkung

    Auszug aus OLG München, 09.09.2009 - 34 Wx 78/09
    Weil er jedoch nicht Rechtsinhaber ist, ist er nicht befugt, die Forderung abzutreten (BGH NJW 2007, 2560/2561; RGZ 169, 54/56; Hüßtege in Thomas/Putzo § 836 Rn. 3; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 835 Rn. 7).
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