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   OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 136/09   

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https://dejure.org/2009,5969
OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 136/09 (https://dejure.org/2009,5969)
OLG München, Entscheidung vom 09.11.2009 - 31 Wx 136/09 (https://dejure.org/2009,5969)
OLG München, Entscheidung vom 09. November 2009 - 31 Wx 136/09 (https://dejure.org/2009,5969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aktiengesellschaft: Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

  • Betriebs-Berater

    Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

  • Judicialis

    AktG § 102

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 102
    Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Ende des Aufsichtsratsamts spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen; Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrats

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitpunkt der Beendigung des Aufsichtsratsmandats bei Aktiengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 108
  • WM 2010, 357
  • BB 2009, 2545
  • NZG 2009, 1430
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01

    Beendigung der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wegen fehlender Entlastung durch

    Auszug aus OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 136/09
    Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat endet spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen (im Anschluss an BGH AG 2002, 676/677).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der Literatur ist § 102 Abs. 1 AktG dahin auszulegen, dass die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen, also längstens acht Monate (§ 120 Abs. 1 AktG) nach dem Ende des vierten Geschäftsjahrs (BGH AG 2002, 676/677; MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 102 Rn. 18; GroßKommAktG/Hopt/Roth/Peddinghaus 4. Aufl. Bearbeitungsstand 2005 § 102 Rn. 12; Bürgers/Israel AktG § 102 Rn. 3; Schmidt/Lutter/Drygala AktG § 102 Rn. 6).

  • KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte

    Wird aber - wie hier - die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates entgegen der Regelung von § 120 Abs. 1 AktG nicht innerhalb von acht Monaten nach Beginn des nächsten Geschäftsjahres durchgeführt, so endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds mit Ablauf der Frist, in der die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt (vgl. § 102 Abs. 1, S. 1 AktG) hätte beschließen müssen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 296/01, OLG München, Beschluss vom 9. November 2009 - 31 Wx 136/09, beide zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2017 - 20 W 147/17

    Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates

    Auch wenn nach § 104 Abs. 6 AktG das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds in jedem Fall erlischt, sobald der Mangel behoben ist, sollte zur Vermeidung der Gefahr einer dauerhaften Entmündigung des eigentlich für die Aufsichtsratswahl zuständigen Organs jedoch auch die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds grundsätzlich bis zum nächsten regulären Bestellungstermin befristet werden, also der nächsten Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter oder der nächsten Belegschaftswahl für die Arbeitnehmervertreter (vgl. u.a. Simons, a.a.O., Rn. 32; ausdrücklich eine derartige Befristung anordnend in einem Fall der Wahlzuständigkeit der Hauptversammlung: OLG München, Beschluss vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 136/09, zitiert nach juris).
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