Rechtsprechung
OLG München, 10.03.2015 - 31 Wx 60/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
FamFG § 378 Abs. 2; HGB §§ 108, 161 Abs. 2
Vermutung für Vollmacht des Notars nur bzgl. der am Vertrag beteiligten Gesellschafter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Umfang der Vollmacht des Urkundsnotars nach Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Vermutung einer Vollmacht des Urkundsnotars für Anmeldung eines Verschmelzungsvertrags zum Handelsregister auch für nicht beteiligte, anmeldepflichtige Gesellschafter
- Betriebs-Berater
Zur Vollmachtsvermutung des Urkundennotars
- rewis.io
Reichweite notarieller Vollmachtsvermutung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 378; HGB § 108; HGB § 161 Abs. 2
Umfang der Vollmacht des Urkundsnotars nach Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vollmachtsvermutung eines Notars nur hinsichtlich am Vertrag beteiligter Gesellschafter
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zur Vollmachtsvermutung des Urkundsnotars
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vollmachtsvermutung eines Notars nur hinsichtlich am Vertrag beteiligter Gesellschafter
- noerr.com (Kurzinformation)
Keine Vollmachtsvermutung des Urkundsnotars
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- AG München, 09.02.2014 - HRA 41722
- OLG München, 10.03.2015 - 31 Wx 60/15
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1616
- ZIP 2015, 735
- BB 2015, 706
- NZG 2015, 604
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 02.08.2022 - 20 W 251/19
Anmeldebefugnis des Notars zum Handelsregister
Letztlich gibt es unabhängig davon, ob § 378 Abs. 2 FamFG eine Vollmachtsvermutung enthält, die dann auch formlos, also etwa durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Registergericht widerlegbar wäre (h. M., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 08.05.1983, Az. 20 W 121/83 zur entsprechenden damaligen Regelung in § 129 FGG, zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2011, Az.11 Wx 2/11, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 31 Wx 60/15, jeweils zitiert nach juris;… Heinemann, a.a.O., Rn. 9;… Krafka, a.a.O., Rn. 10, jeweils auch zur vereinzelten Gegenansicht, die von einer unwiderleglichen gesetzlichen Vertretungsberechtigung ausgehen will und in diesem Zusammenhang zu Überlegungen einer entsprechenden Anwendung von § 15 GBO auch im Registerverfahren), vorliegend schon keinerlei Anhalt, dass das Handeln des Notars gegen den Willen der zur Anmeldung der Namensänderung der Beteiligten zu 1 gesetzlich ja verpflichteten Beteiligten zu 1 oder 2 erfolgt wäre; gegen einen solchen abweichenden Willen spricht auch bereits das eigene Auftreten der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Registergericht unter ihrem Ehenamen etwa auch im Rahmen der Anmeldung und der neuen Gesellschafterliste.