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   OLG München, 10.03.2015 - 31 Wx 60/15   

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https://dejure.org/2015,4155
OLG München, 10.03.2015 - 31 Wx 60/15 (https://dejure.org/2015,4155)
OLG München, Entscheidung vom 10.03.2015 - 31 Wx 60/15 (https://dejure.org/2015,4155)
OLG München, Entscheidung vom 10. März 2015 - 31 Wx 60/15 (https://dejure.org/2015,4155)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Vollmacht des Urkundsnotars nach Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Vermutung einer Vollmacht des Urkundsnotars für Anmeldung eines Verschmelzungsvertrags zum Handelsregister auch für nicht beteiligte, anmeldepflichtige Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Zur Vollmachtsvermutung des Urkundennotars

  • rewis.io

    Reichweite notarieller Vollmachtsvermutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 378; HGB § 108; HGB § 161 Abs. 2
    Umfang der Vollmacht des Urkundsnotars nach Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berechtigung für die Anmeldung einer Verschmelzung

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Vollmachtsvermutung für den Notar (§ 378 Abs. 2 FamFG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1616
  • ZIP 2015, 735
  • BB 2015, 706
  • NZG 2015, 604
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 02.08.2022 - 20 W 251/19

    Anmeldebefugnis des Notars zum Handelsregister

    Letztlich gibt es unabhängig davon, ob § 378 Abs. 2 FamFG eine Vollmachtsvermutung enthält, die dann auch formlos, also etwa durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Registergericht widerlegbar wäre (h. M., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 08.05.1983, Az. 20 W 121/83 zur entsprechenden damaligen Regelung in § 129 FGG, zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2011, Az.11 Wx 2/11, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 31 Wx 60/15, jeweils zitiert nach juris; Heinemann, a.a.O., Rn. 9; Krafka, a.a.O., Rn. 10, jeweils auch zur vereinzelten Gegenansicht, die von einer unwiderleglichen gesetzlichen Vertretungsberechtigung ausgehen will und in diesem Zusammenhang zu Überlegungen einer entsprechenden Anwendung von § 15 GBO auch im Registerverfahren), vorliegend schon keinerlei Anhalt, dass das Handeln des Notars gegen den Willen der zur Anmeldung der Namensänderung der Beteiligten zu 1 gesetzlich ja verpflichteten Beteiligten zu 1 oder 2 erfolgt wäre; gegen einen solchen abweichenden Willen spricht auch bereits das eigene Auftreten der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Registergericht unter ihrem Ehenamen etwa auch im Rahmen der Anmeldung und der neuen Gesellschafterliste.
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