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   OLG München, 10.04.2018 - 31 Wx 72/18, 31 Wx 73/18, 31 Wx 74/18   

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https://dejure.org/2018,8450
OLG München, 10.04.2018 - 31 Wx 72/18, 31 Wx 73/18, 31 Wx 74/18 (https://dejure.org/2018,8450)
OLG München, Entscheidung vom 10.04.2018 - 31 Wx 72/18, 31 Wx 73/18, 31 Wx 74/18 (https://dejure.org/2018,8450)
OLG München, Entscheidung vom 10. April 2018 - 31 Wx 72/18, 31 Wx 73/18, 31 Wx 74/18 (https://dejure.org/2018,8450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 21, § 26
    Anforderungen an die Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Anmeldungen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft im Handelsregister im Hinblick auf nicht erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen

  • rewis.io

    Anforderungen an die Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG FamFG § 21

  • rechtsportal.de

    FamFG § 21 Abs. 1 S. 1; FamFG § 26
    Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Anmeldungen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft im Handelsregister im Hinblick auf nicht erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 166
  • WM 2018, 1258
  • Rpfleger 2018, 474
  • NZG 2018, 588
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 18.08.2011 - 31 Wx 300/11

    GmbH im Handelsregister: Aussetzung eines Eintragungsverfahrens

    Auszug aus OLG München, 10.04.2018 - 31 Wx 72/18
    Insbesondere bei Eintragungen, die keinen Aufschub dulden, ist eine Aussetzung nur angezeigt, wenn eine Entscheidung nicht ohne schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt (Keidel/ Heinemann a. a. O. § 381 Rn.10; Krafka/Kühn Registerrecht 10. Auflage Rn. 170a; OLG München ZIP 2011, 2057 ).
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