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   OLG München, 10.07.2020 - 6 Sch 44/18 WG   

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OLG München, 10.07.2020 - 6 Sch 44/18 WG (https://dejure.org/2020,32858)
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2020 - 6 Sch 44/18 WG (https://dejure.org/2020,32858)
OLG München, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 6 Sch 44/18 WG (https://dejure.org/2020,32858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 789
  • GRUR-RR 2021, 101
  • MMR 2021, 187
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

    Auszug aus OLG München, 10.07.2020 - 6 Sch 44/18
    Für eine beklagtenseits eingewandte Unangemessenheit trage nach allgemeiner Ansicht (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 39 VGG Rdnr. 26 f.; BGH GRUR 2013, 1037 Tz. 41 - Weitergeltung als Tarif; BGH ZUM-RD 2013, 243 Tz. 13 - Begleitmusik zu Computerspiel) die Beklagte als Vergütungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast, der sie indes nicht nachgekommen sei.

    Mit ihrer pauschalen Einlassung wäre die Beklagte jedenfalls ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit des Tarifs (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 39 VGG Rdnr. 26 unter Rekurs auf BGH GRUR 2013, 1037 Tz. 41 - Weitergeltung als Tarif; BGH ZUM-RD 2013, 23 Tz. 13 - Begleitmusik zu Computerspielen) nicht nachgekommen, so dass eine Abweichung von den tariflichen Vergütungssätzen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt ist.

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

    Auszug aus OLG München, 10.07.2020 - 6 Sch 44/18
    Soweit die Klägerin vorrangig auf eine Indizwirkung von Gesamtverträgen zur Bemessung der Vergütungshohe abstelle, lasse dies außer Acht, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2017, 694 - Gesamtvertrag PCs) eine solche Vermutung der Angemessenheit daran geknüpft habe, dass die Gesamtvertragsparteien gemäß § 40 Abs. 1 VGG den gesetzlichen Vorgaben nach § 54a UrhG Rechnung tragen.

    Der Senat sieht indes keine Veranlassung, den in dem Gesamtvertrag vom Dezember 2015 gefundenen Regelungen (entgegen den Vorgaben des VGG) jeglichen Indizcharakter dahingehend abzusprechen, dass die vereinbarten Vergütungssätze, wie nach § 54a UrhG erforderlich, eine adäquate Gewichtung derjenigen Umstände widerspiegeln, die für die Bewertung des Nachteils, der den Urhebern durch die im nationalen Recht (§ 53 Abs. 1, 2 UrhG) vorgesehene Privatkopieausnahme entsteht und der durch die Vergütung für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien (§§ 54 ff. UrhG) ausgeglichen werden soll, maßgeblich sind - zumal es sich bei den Parteien des Gesamtvertrags um branchen- und sachkundige Akteure mit hoher Marktabdeckung handelt, so dass davon auszugehen ist, dass die widerstreitenden Belange der Urheber einerseits und der Nutzer andererseits in das gewonnene Ergebnis umfassend Eingang gefunden haben, und überdies dem BITKOM nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 04. April 2019, S. 16 = Bl. 161 d.A.) die Ergebnisse der von der Schiedsstelle veranlassten sog. TNS-Studie 2015 wie auch der von der Klägerin im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen TNS-Studie bekannt waren, so dass davon auszugehen ist, dass gerade auch das empirisch ermittelte Nutzerverhalten in die Festlegung der Vergütungssätze eingeflossen ist (vgl. auch BGH GRUR 2017, 694 Tz. 59, 60 - Gesamtvertrag PCs, wonach einem Gesamtvertrag Indizwirkung hinsichtlich der Angemessenheit der Regelungen zukomme).

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 177/11

    Urheberrechtsschutz: Angemessene Beteiligung des Rechteinhabers bei Verkauf von

    Auszug aus OLG München, 10.07.2020 - 6 Sch 44/18
    Für eine beklagtenseits eingewandte Unangemessenheit trage nach allgemeiner Ansicht (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 39 VGG Rdnr. 26 f.; BGH GRUR 2013, 1037 Tz. 41 - Weitergeltung als Tarif; BGH ZUM-RD 2013, 243 Tz. 13 - Begleitmusik zu Computerspiel) die Beklagte als Vergütungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast, der sie indes nicht nachgekommen sei.
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

    Auszug aus OLG München, 10.07.2020 - 6 Sch 44/18
    Zur Höhe führt sie aus, die in dem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze stellten nach der - zutreffenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (I ZR 152/15 m.w.N.) einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung dar, zumal die Gesamtvertragsparteien im Zuge der Verhandlungen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 54, 54a UrhG zu berücksichtigen hätten.
  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

    Sie werden, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken, aber auch zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild zum privaten Gebrauch genutzt (vgl. bereits Senat Urt. v. 10.07.2020 - 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 19 - Tablets).

    Zur Begründung verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen eine besondere Indizwirkung für deren Angemessenheit zukommt (st Rspr. des Senats, vgl. Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 VVG, GRUR-RS 2019, 37848 Rn. 70 bis 77; Urt. vom 10.07.2020, 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 20 ff. - Tablets; Urt. vom 13.02.2020, 6 Sch 1/18 VVG, Seite 212/213).

    Der hier maßgebliche Gesamtvertrag für Tablets wurde unter Beteiligung der Klägerin mit dem B.K. e. V. mit Wirkung für die hier streitgegenständlichen Zeiträume geschlossen, so dass die darin festgelegten Vergütungssätze indiziell für die vorliegend zu bestimmende angemessene Vergütung nach § 54 a UrhG sind (so auch bereits Senat, Urt. vom 10.07.2020, 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 20 ff. - Tablets; bestätigt durch BGH Beschluss vom 04.11.2021 - I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 22 ff.).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Schiedsstelle nach ihrem Berechnungsmodell in einem früheren Einigungsvorschlag (vorgelegt als Anlage B 2) zu abweichenden Vergütungssätzen gelangt ist (vgl. BGH Beschluss vom 04.11.2021 - I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 26), zumal die Beklagte sich lediglich pauschal auf die niedrigeren Vergütungssätze dieses Berechnungsmodells beruft, ohne konkret darzulegen, dass und inwiefern einzelne Gesichtspunkte, die für die Bewertung des den Urhebern durch die Ermöglichung rechtmäßiger Privatkopien entstehenden Nachteils von Bedeutung sind, bei Zugrundelegung der Indizwirkung des Gesamtvertrags keinen Niederschlag gefunden hätten (siehe bereits Senat, a.a.O., GRUR-RR 2021, 101 Rn. 23 - Tablets).

  • OLG München, 22.12.2022 - 38 Sch 45/22

    Anordnung, Ermessensentscheidung, Vollziehung, Sicherheitsleistung,

    Der Vorrang der Verhandlungslösung wird insbesondere auch aus § 38 S. 2 VGG (§ 13 I 2 UrhWG) deutlich, wonach die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze (selbst bei Vorliegen eines empirischen Gutachtens nach § 93 VGG, vgl. § 40 I 3 VGG) als Tarife gelten (OLG München, Urteil vom 10.7.2020 - 6 Sch 44/18 WG, GRUR-RR 2021, 101 Rn.22 - Gesamtvertragliche Regelung als Indiz für Angemessenheit - Tablets).
  • OLG München, 23.01.2023 - 38 Sch 56/22

    Sicherheitsleistung für urheberrechtliche Geräteabgabe

    Die Indizwirkung bestehender Gesamtverträge wird insbesondere auch aus § 38 Satz 2 VGG deutlich, wonach die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze (selbst bei Vorliegen eines empirischen Gutachtens nach § 93 VGG, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 VGG) als Tarife gelten (OLG München, Urt. v. 10. Juli 2020, Az. 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Tz. 22).
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