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   OLG München, 10.10.2019 - 29 U 4666/18   

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https://dejure.org/2019,33205
OLG München, 10.10.2019 - 29 U 4666/18 (https://dejure.org/2019,33205)
OLG München, Entscheidung vom 10.10.2019 - 29 U 4666/18 (https://dejure.org/2019,33205)
OLG München, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 29 U 4666/18 (https://dejure.org/2019,33205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3a, § 8; BGB § 270a; SEPA-VO Art. 2 Nr. 1
    Zulässige Vereinbarung eines Entgelts für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

  • kanzlei.biz

    Gebühren bei Online-Zahlung mit PayPal oder Sofortüberweisung

  • rewis.io

    Zulässige Vereinbarung eines Entgelts für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zusatzgebühren für Onlinezahlungen mittels PayPal und "Sofortüberweisung" zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Es ist zulässig. ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen - § 270a BGB erfasst diese Zahlungsmöglichkeiten nicht

  • lto.de (Pressebericht, 10.10.2019)

    Paypal und Sofortüberweisung: BGH soll Gebührenstreit klären

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wettbewerbszentrale verliert gegen Flixbus - Dürfen Unternehmen beim Onlinekauf Extragebühren für besondere Zahlungsarten verlangen?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zusatzgebühren für Onlinezahlungen mittels PayPal und "Sofortüberweisung" zulässig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zusatzgebühren für Paypal und Sofortüberweisung - zulässig oder nicht?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zusatzgebühren für Paypal und Sofortüberweisung - zulässig oder nicht?

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Zahlartgebühren für PayPal und Sofortüberweisung zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    PayPal: Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren bei Sofortüberweisung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1170
  • GRUR-RR 2020, 170
  • WM 2020, 1018
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 13.12.2018 - 17 HKO 7439/18

    Zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nach §

    Auszug aus OLG München, 10.10.2019 - 29 U 4666/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Der Richtliniengeber hat das dort geregelte sog. "Surcharging"-Verbot als Mindestharmonisierungsregel ausgestaltet und den Mitgliedstaaten in Art. 62 Abs. 5 der Richtlinie die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Verbot auch auf andere Zahlungsarten anzuwenden, wovon der deutsche Gesetzgeber jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Richtlinie "1:1" umsetzen wollte (Omlor, JuS 2019, 384; BT-Drs. 18/11495, 146 f.).

    Auch dann handelt es sich nur im Verhältnis zu PayPal - und nicht im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner - um die Verwendung einer SEPA-Lastschrift (vgl. Foerster, in: BeckOGK, 01.08.2019, BGB § 270a Rn. 35; ferner Omlor, JuS 2019, 384, 385).

    Auch soweit in der Kommentarliteratur zum Teil vertreten wird, dass sowohl Zahlungen unter Zuhilfenahme von PayPal (vgl. Krüger, in: MüKoBGB, 8. Aufl., § 270a Rn. 5; Schmalenbach, in: BeckOK BGB, 51. Ed. 01.08.2019, § 270a Rn. 3) als auch die "Sofortüberweisung" unter Zuhilfenahme eines Zahlungsauslösedienstes (Häuser, in: MüKoHGB, 4. Aufl., B. Überweisungsverkehr Rn. 602; Billing, BRK 2019, 238, 241; Omlor, JuS 2019, 384, 385; LG Berlin, Urt. v. 21.03.2019, 52 O 243/18, Rn. 20, juris) von § 270a S. 1 BGB erfasst sein sollen, überzeugt dies nicht.

    So hat der Gesetzgeber durchaus erwogen, das SurchargingVerbot etwa auch auf PayPal-Zahlungen zu erstrecken, hat aber hiervon gerade Abstand genommen und sich vielmehr zu einer 1:1-Umsetzung entschieden (vgl. hierzu Billing, BRK 2019, 238, 240; Omlor, JuS 2019, 384; BT-Drs. 18/12568, 146 f., 152).

  • LG Berlin, 21.03.2019 - 52 O 243/18

    Online-Shops dürfen für bestimmte Zahlungsmöglichkeiten keine zusätzliche Gebühr

    Auszug aus OLG München, 10.10.2019 - 29 U 4666/18
    Auch soweit in der Kommentarliteratur zum Teil vertreten wird, dass sowohl Zahlungen unter Zuhilfenahme von PayPal (vgl. Krüger, in: MüKoBGB, 8. Aufl., § 270a Rn. 5; Schmalenbach, in: BeckOK BGB, 51. Ed. 01.08.2019, § 270a Rn. 3) als auch die "Sofortüberweisung" unter Zuhilfenahme eines Zahlungsauslösedienstes (Häuser, in: MüKoHGB, 4. Aufl., B. Überweisungsverkehr Rn. 602; Billing, BRK 2019, 238, 241; Omlor, JuS 2019, 384, 385; LG Berlin, Urt. v. 21.03.2019, 52 O 243/18, Rn. 20, juris) von § 270a S. 1 BGB erfasst sein sollen, überzeugt dies nicht.
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 203/19

    Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels

    Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG München, GRUR-RR 2020, 170).

    Nicht ausreichend ist, dass der Zahlungsvorgang als solcher mittels Überweisung erfolgt (aA Staudinger/Kolbe, BGB [2019], § 270a Rn. 8; BeckOK.BGB/Schmalenbach, 54. Edition [Stand 1. Mai 2020], § 270a Rn. 3; Billing, BKR 2019, 238, 242; Omlor, WM 2018, 937, 941; ders., JuS 2019, 384; ders., JuS 2020, 353, 354).

    Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, dass die Beklagte bei einem Erfolg der Klage die Dienste "Sofortüberweisung" und "PayPal" ohne Weiteres aus ihrem Angebot nehmen könnte (vgl. Omlor, JuS 2020, 353, 354).

    Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Übermittlung von E-Geld in solchen Fällen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der SEPA-Verordnung zu einer Lastschrift zulasten eines Zahlungskontos des Zahlers führt oder aber als Zahlungsvorgang unter Nutzung einer Zahlungskarte im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) 2015/751 anzusehen ist, mit der Begründung verneint, die E-Geld-Übermittlung führe hier nicht zu einem solchen Zahlungsvorgang, weil ein solcher Vorgang einen von der E-Geld-Übermittlung grundsätzlich unabhängigen weiteren Akt erfordere (ebenso BeckOGK.BGB/Foerster aaO § 270a Rn. 35; Staudinger/Kolbe aaO § 270a Rn. 8; Staudinger/Omlor, BGB [2020], § 675i Rn. 33, 36, 37; Billing, BKR 2019, 238, 240; Jünemann/Wirtz, BKR 2019, 206, 207 f.; im Ergebnis zustimmend Billing, BKR 2020, 204, 206).

  • LG München I, 13.08.2021 - 37 O 13490/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Unterlassungsanspruch, AGB, Klagebefugnis, Abmahnung,

    Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen wie die vorliegenden Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind aufgrund der Relativität ihrer Bindungswirkung inter partes keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG (OLG München, Urt. v. 10.10.2019, Az.: 29 U 4666/18 = GRUR-RR 2020, 170, 171 Rn. 26 - Sofortüberweisung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 3a Rn. 1.57).
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