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   OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16   

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OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16 (https://dejure.org/2016,39305)
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2016 - 34 Wx 275/16 (https://dejure.org/2016,39305)
OLG München, Entscheidung vom 10. November 2016 - 34 Wx 275/16 (https://dejure.org/2016,39305)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    Zur Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 GBO bei anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde im Grundbuchverfahren mit dem Ziel der Geltendmachung der anfänglichen Unrichtigkeit einer Eintragung im Grundbuch

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 22 Abs. 2; GBO § 71 Abs. 2; BGB § 894
    Zulässigkeit der Beschwerde im Grundbuchverfahren mit dem Ziel der Geltendmachung der anfänglichen Unrichtigkeit einer Eintragung im Grundbuch

  • rechtsportal.de

    GBO § 22 Abs. 2 ; GBO § 71 Abs. 2 ; BGB § 894
    Zulässigkeit der Beschwerde im Grundbuchverfahren mit dem Ziel der Geltendmachung der anfänglichen Unrichtigkeit einer Eintragung im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eingetragener Eigentümer wendet sich gegen seine Eintragung: Rechtsmittelbeschränkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Rostock, 09.06.2009 - 3 W 37/09

    Grundbuchberichtigung: Unrichtigkeit des Grundbuches

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    2 Z 59/86">NJW-RR 1986, 1458/1459; OLG Hamm FGPrax 2012, 54; OLG Rostock FGPrax 2009, 208; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 30; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 ff.; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 77; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. 71 Rn. 31; Jansen, NJW 1965, 619; a. A. Köstler JR 1987, 402; Otte NJW 1964, 636).

    Dass sich zwar die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts, nicht aber diejenige des Beschwerdegerichts bei anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs erstreckt, beruht darauf, dass § 71 Abs. 2 GBO und § 22 GBO nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, ist aber hinzunehmen (OLG Rostock FGPrax 2009, 208/209; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 77).

    Es hat damit andere Möglichkeiten als das Beschwerdegericht, zu klären, ob zwischenzeitlich ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist (OLG Rostock FGPrax 2009, 208; Hügel/Kramer § 71 Rn. 150).

    Jedenfalls muss verhindert werden, dass eine bereits vollzogene Eintragung durch das Beschwerdegericht wieder beseitigt wird, obgleich aufgrund erfolgter Eintragung ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden oder sonst eine Eintragung gegenüber einem Gutgläubigen Wirksamkeit erlangt hat (OLG Rostock FGPrax 2009, 208/209; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 77; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 58 ff.; KEHE/Briesemeister § 71 Rn. 31; Hügel/Kramer § 71 Rn. 150; Jansen, NJW 1965, 619).

  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 15 W 499/15

    "Identitätsdiebstahl" rechtfertigt Grundbuchberichtigung

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    Dies ist, auch wenn sich der eingetragene Eigentümer gegen seine Eintragung wendet, nicht ohne Einzelfallprüfung zu entscheiden (Abgrenzung zu OLG Hamm vom 15.12.2015, I-15 W 499/15 = FGPrax 2016, 8).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FGPrax 2016, 8/9) ist die Gefahr einer Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers auch dann praktisch ausgeschlossen, wenn der eingetragene Berechtigte seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt betrachtet und sich gegen seine Eintragung mit dem Ziel der Wiedereintragung des früheren Eigentümers wendet (vgl. auch Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 40).

    Denn der Rechtsmeinung des Senats steht die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (FGPrax 2016, 8/9) entgegen, nach der die Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers generell ausgeschlossen ist, wenn der eingetragene Berechtigte seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt betrachtet; eine Einzelfallprüfung nimmt dieses Gericht - anders als der Senat - nicht vor.

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Geltendmachung der

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    § 894 BGB erfasst nicht die Konstellation, dass der Anspruchsteller geltend macht, ihm stehe das eingetragene Recht nicht zu, sondern regelt den Sachverhalt, dass ein ihm zustehendes Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist (vgl. BGH NJW 2005, 2983).

    Sie kann ihren behaupteten Anspruch auf Beseitigung der Eintragung ihrer Person als Eigentümerin - nur - auf dem Klageweg (Feststellung der Eigentümerstellung des wahren Berechtigten, vgl. BGH NJW 2005, 2983; Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2013 § 894 Rn. 67) verfolgen und sodann mit einem rechtskräftigen Urteil über § 22 GBO die Berichtigung des Grundbuchs herbeiführen.

  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    (1) Es bedarf keiner Beschränkung, wenn sich an die beanstandete Grundbucheintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGHZ 64, 194/196).

    Die Beschwerde ist deshalb unbeschränkt zulässig, wenn ein gutgläubiger Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs rechtlich nicht eingetreten sein kann, etwa weil ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einen solchen ausgeschlossen hat (BGHZ 64, 194/198).

  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 120/10

    Grundbuchverfahren: Beschwerdeberechtigung für ein beschränktes Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    Ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB steht dem Beteiligten zu 2 allerdings nicht zu; bei einem zu Unrecht eingetragenen Eigentümer ist Begünstigter des Widerspruchs nämlich nur der wahre Eigentümer (vgl. Senat vom 24.9.2010 - 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235), bei einer zu Unrecht gelöschten Eigentumsvormerkung nur der Vormerkungsberechtigte.
  • OLG Hamm, 07.12.2011 - 15 W 26/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verfahren der

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    2 Z 59/86">NJW-RR 1986, 1458/1459; OLG Hamm FGPrax 2012, 54; OLG Rostock FGPrax 2009, 208; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 30; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 ff.; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 77; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. 71 Rn. 31; Jansen, NJW 1965, 619; a. A. Köstler JR 1987, 402; Otte NJW 1964, 636).
  • RG, 02.01.1926 - V 479/25

    Dinglicher und schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    Denn im Amtsverfahren nach § 53 GBO ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (RGZ 112, 260/265; Hügel/Kramer § 71 Rn. 180; Demharter § 71 Rn. 69).
  • OLG München, 31.03.2014 - 34 Wx 206/13

    Grundbuchverfahren: Wirksamkeit der unter einer Bedingung erklärten

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    Dass die Löschungsbewilligung unter der Bedingung fehlender Zwischeneintragungen stand, hindert die Eintragung nicht, weil der Bedingungseintritt für das Grundbuchamt aus dem Grundbuch ersichtlich war (vgl. Senat vom 31.3.2014, 34 Wx 206/13 = Rpfleger 2014, 486).
  • BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 64/98

    Antrag an ein Grundbuchamt bezüglich einer beantragten Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    aa) Grundsätzlich ist zwar derjenige, der zu Unrecht als Eigentümer eingetragen wurde, durch die Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in einem Recht beeinträchtigt (vgl. BayObLG MittBayNot 1998, 339; Demharter § 71 Rn. 59; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 63; a. A. OLG München - 32. Zivilsenat - ZfIR 2007, 323 mit abl. Anm. Dümig).
  • OLG München, 20.05.2010 - 34 Wx 45/10

    FGG-Reform: Anwendung des Übergangsrechts bei einer nach dem 31. August 2009

    Auszug aus OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
    aa) Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des auf § 22 GBO gestützten Berichtigungs- bzw. Löschungsbegehrens ist die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO zu beachten, weil sich das Rechtsmittel sachlich gegen die - angeblich von Anfang an unrichtige - Eintragung selbst richtet; eine andere Auffassung würde die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO umgehen (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = FGPrax 2010, 232/233; vom 25.10.2013, 34 Wx 315/13 = FGPrax 2014, 15; BayObLG …
  • OLG München, 25.10.2013 - 34 Wx 315/13

    Grundbuchbeschwerde: Anspruch eines Beteiligten auf Wiedereintragung eines

  • OLG München, 10.08.2006 - 32 Wx 113/06

    Kein Beschwerderecht des Eigentümers gegen eigene Eintragung im Grundbuch

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