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   OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20   

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OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20 (https://dejure.org/2021,50135)
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2021 - 7 U 5318/20 (https://dejure.org/2021,50135)
OLG München, Entscheidung vom 10. November 2021 - 7 U 5318/20 (https://dejure.org/2021,50135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Brüssel Ia-VO Art. 7; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 433
    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten

  • rewis.io

    Kaufvertrag, Berufung, Kaufpreis, Fahrzeug, Vertragsschluss, Gerichtsstand, Widerspruch, Verfahren, Beschaffenheit, Anspruch, Provision, Unionsrecht, Anzahlung, Umsatzsteuer, culpa in contrahendo, im eigenen Namen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährleistungsansprüche nach Kauf eines Oldtimers (hier: Jaguar E Type) Zustandekommen eines Kaufvertrages Unterzeichnung eines Vertragsformulars mit dem Zusatz 'im Auftrag von' Indizien für einen Privatverkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Unionsrechtlich ist des Weiteren nur maßgeblich der sogenannte Primärschaden, also der erste Schaden, nicht etwaige weitere Schadensfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2016 - C-12/15, juris-Rn. 34 mwN).

    In rechtlicher Hinsicht erscheint eine enge Auslegung des Schadensortes (so auch EuGH, Urteil 16.06.2016 - C-12/15, juris-Rn. 25 mwN) nicht mehr nur deshalb geboten, weil ein Prozessgegner mit hinreichender Sicherheit den Gerichtsstand soll vorhersehen können, an dem er sich verklagen lassen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2004 - C-168/02, juris-Rn. 20).

    Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände geeignet sein kann, nicht allein auf den Ort des schriftlichen Vertragsschlusses abzustellen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 16.06.2016 - C-12/15, juris-Rn. 32 [allerdings zu einem reinen Vermögensschaden], in dem wie hier auf die unwiderrufliche Belastung mit der Zahlungsverpflichtung abgestellt wird, allerdings zugleich ausgeführt wird, dass der Ort der Erfüllung der Verpflichtung die Schlussfolgerung - gedanklich hinzuzusetzen dürfte sein: in diesem Fall - nicht entkräften könne), führt dies jedenfalls vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zu einer Anknüpfung an den Ort der Übergabe des wesentlichen Teils des Kaufpreises am Wohnort des Klägers in München (in Anlehnung an die Urteile des EuGH vom 28.01.2015 - C-375/13 und vom 12.09.2018 - C-304/17 zu Vermögensschäden in Kapitalanlageverfahren, in denen auf den Belegenheitsort des Bankkontos abgestellt wurde, von dem der Geldabfluss erfolgte).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Danach werden Ansprüche aus Verschulden während Vertragsverhandlungen nicht als vertragliche Ansprüche nach der Rom I-VO, sondern als nicht-vertragliche Ansprüche nach der Rom II-VO behandelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 ["außervertragliche Schuldverhältnisse], Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Rom II-VO; EuGH, Urteil vom 21.01.2016 - C-359/14 ua, juris-Rn. 45; ebenso Gottwald in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 50).

    Dass die Wertungen von EuGVVO und Kollisionsrecht nach Möglichkeit parallel auszulegen sind, ist unionsrechtlich anerkannt (vgl. Erwägungsgrund 7 zur Rom II-VO; EuGH, Urteile vom 21.01.2016 - C-359/14 ua, juris-Rn. 43 und vom 29.07.2019 - C-451/18, juris-Rn. 35).

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Unionsrechtlich ist insoweit geklärt, dass nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes abgestellt werden darf, weil dem Kläger durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (grundlegend: EuGH, Urteil vom 10.06.2004 - C-168/02, juris-Rn. 21).

    In rechtlicher Hinsicht erscheint eine enge Auslegung des Schadensortes (so auch EuGH, Urteil 16.06.2016 - C-12/15, juris-Rn. 25 mwN) nicht mehr nur deshalb geboten, weil ein Prozessgegner mit hinreichender Sicherheit den Gerichtsstand soll vorhersehen können, an dem er sich verklagen lassen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2004 - C-168/02, juris-Rn. 20).

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Interesse, den Vertrauensschaden, gerichtet (so bereits BGH, Urteil vom 21.01.1975 - VIII ZR 101/73, juris-Rn. 45).

    Dass es - bei unterstellter Annahme einer Anwendbarkeit deutschen Rechts - zu Verschränkungen mit der Verkäuferhaftung kommen kann, weil der Sachwalter nicht strenger haftet als der Verkäufer, betrifft allein die Rechtsfolgenseite (im Sinne einer privilegierenden Haftungsbeschränkung des gegen den Sachwalter kraft Gesetzes bestehenden Anspruchs; so bereits BGH, Urteil vom 21.01.1975 - VIII ZR 101/73, juris-Rn. 46) und bildet keinen hinreichenden Grund, den potentiellen Schädiger vor Gerichten zu verklagen, die allein für vertragliche Ansprüche - die gegen ihn gerade nicht bestehen - zuständig sind.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände geeignet sein kann, nicht allein auf den Ort des schriftlichen Vertragsschlusses abzustellen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 16.06.2016 - C-12/15, juris-Rn. 32 [allerdings zu einem reinen Vermögensschaden], in dem wie hier auf die unwiderrufliche Belastung mit der Zahlungsverpflichtung abgestellt wird, allerdings zugleich ausgeführt wird, dass der Ort der Erfüllung der Verpflichtung die Schlussfolgerung - gedanklich hinzuzusetzen dürfte sein: in diesem Fall - nicht entkräften könne), führt dies jedenfalls vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zu einer Anknüpfung an den Ort der Übergabe des wesentlichen Teils des Kaufpreises am Wohnort des Klägers in München (in Anlehnung an die Urteile des EuGH vom 28.01.2015 - C-375/13 und vom 12.09.2018 - C-304/17 zu Vermögensschäden in Kapitalanlageverfahren, in denen auf den Belegenheitsort des Bankkontos abgestellt wurde, von dem der Geldabfluss erfolgte).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Zwar anerkennt der EuGH, dass Art. 7 Nr. 1 - und nicht Nr. 2 - EuGVVO zur Anwendung kommt, wenn eine Auslegung des Vertrages zwischen dem Beklagtem und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - C-548/12, juris-Rn. 25; ebenso EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-59/19, juris-Rn. 32).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Vertragsparteien sind nur der Kläger und J. O. Nur diese - nicht aber die Beklagte - treffen echte leistungs- und kaufrechtliche Erfüllungspflichten (EuGH, Urteil vom 14.05.2009 - C-180/06, juris-Rn. 52 ff., und 57; nicht vergleichbar: EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-478/12, in dem es um den Verbrauchergerichtsstand eines Reiseveranstalters ging, wenn der Verbraucher einen Vertrag - zumindest unmittelbar - nur mit dem Reisevermittler geschlossen hat, denn gleichwohl schuldet der Reiseveranstalter die Durchführung und damit die Erfüllung der gebuchten Reiseleistung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Es handelt sich überdies auch nicht um einen Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 17f. EuGVVO, da J. O. nicht als Unternehmer verkaufte (zur Unanwendbarkeit von Art. 17ff. EuGVVO bei Verträgen zwischen Verbrauchern: EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - C-419/11, juris-Rn. 33; Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 11).
  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Vertragsparteien sind nur der Kläger und J. O. Nur diese - nicht aber die Beklagte - treffen echte leistungs- und kaufrechtliche Erfüllungspflichten (EuGH, Urteil vom 14.05.2009 - C-180/06, juris-Rn. 52 ff., und 57; nicht vergleichbar: EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-478/12, in dem es um den Verbrauchergerichtsstand eines Reiseveranstalters ging, wenn der Verbraucher einen Vertrag - zumindest unmittelbar - nur mit dem Reisevermittler geschlossen hat, denn gleichwohl schuldet der Reiseveranstalter die Durchführung und damit die Erfüllung der gebuchten Reiseleistung).
  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über

    Auszug aus OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
    Beide Fälle setzten aber voraus, dass die Parteien des Rechtsstreits ein Vertrag verbindet (ebenso: BGH, Urteile vom 13.07.2010 - XI ZR 57/08, juris-Rn. 22 und vom 16.10.2015 - V ZR 120/14, juris-Rn. 11).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 88/14

    Tatort beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 63/19

    Eröffnung des unionsrechtlichen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 175/04

    Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

  • OLG Hamburg, 23.02.1995 - 6 U 252/94
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 167/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Zurückweisung eines

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

  • OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21

    VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gemeint (OLG München BeckRS 2021, 38319), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 20; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Rn. 75; Paulus in Geimer/Schütze Art. 7 EuGVVO Rn. 183).

    Da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung mit dem Vertragsschluss entsteht und in diesem Moment der - überhöhte - Verkaufspreis fixiert wird, kommt es insoweit nur auf den Ort des Vertragsschlusses als Ort des Primärschadens an, nicht auf den Ort der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag (OLG München BeckRS 2021, 38319 Rn. 60).

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