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   OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16   

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https://dejure.org/2017,266
OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16 (https://dejure.org/2017,266)
OLG München, Entscheidung vom 11.01.2017 - 34 Wx 452/16 (https://dejure.org/2017,266)
OLG München, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 34 Wx 452/16 (https://dejure.org/2017,266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines bei einem Rechtsmittelgericht gestellten "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 84; GBO § 12c Abs. 4 S. 2; GBO § 71 Abs. 1
    Auslegung eines bei einem Rechtsmittelgericht gestellten "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines bei einem Rechtsmittelgericht gestellten "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Antrag auf Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs" ist statthaftes Rechtsmittel!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 06.06.2013 - 34 Wx 360/12

    Grundbuchbeschwerdeverfahren: Kostenerstattung durch die Staatskasse

    Auszug aus OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
    Eine Kostenauferlegung zulasten des Grundbuchamts - wie im Schriftsatz vom 9.1.2017 begehrt - scheidet unabhängig von den vorstehenden Ausführungen schon deshalb aus, weil die Ausgangsinstanz, gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel gerichtet hat, nicht Beteiligte ist (vgl. Senat vom 6.6.2013, 34 Wx 360/12 = FGPrax 2013, 229; Demharter § 77 Rn. 33).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 1Z BR 122/99

    Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs

    Auszug aus OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
    Als grundsätzlich statthafte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG , § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO kann es allerdings nur gewertet werden, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich hervorgeht (BayObLGZ 1999, 330/335; Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 4; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 73 Rn. 31).
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