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   OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 10/20   

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https://dejure.org/2020,4938
OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 10/20 (https://dejure.org/2020,4938)
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2020 - 31 Wx 10/20 (https://dejure.org/2020,4938)
OLG München, Entscheidung vom 11. März 2020 - 31 Wx 10/20 (https://dejure.org/2020,4938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftliches Testament: Gesetzliche Erbfolge bei keiner eindeutigen Bestimmung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Unvollständige Regelung der Erbfolge im Ehegattentestament - Wenn der erste Erbfall vergessen wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftliches Testament - eindeutige Angaben

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1415
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 10/20
    Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig (BGH NJW 1981, 1737; OLG München FGPrax 2013, 2).

    Die gegenseitige Erbeinsetzung kann daher nicht allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes angenommen werden (BGH NJW 1981, 1737, 1738); NK-Erbrecht/Gierl a.a.O. § 2269 Rn 10; Horn in Horn/Kroiß Testamentsauslegung, 2. Auflage, § 24 Rn. 62; Firsching/Graf/Krätzschel NachlassR, 11. Aufl., § 9 Rn. 17 "Fehlende Alleinerbeneinsetzung").

  • OLG München, 14.06.2010 - 31 Wx 151/09

    Testament: Erbrechtslage bei Verfügung nur über einen geringen Teil des

    Auszug aus OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 10/20
    Denn die gesetzliche Erbfolge beruht nicht auf einem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat (OLG München FGPrax 2010, 244).
  • BGH, 16.07.1997 - IV ZR 356/96

    Auslegung einer testamentarischen Verfügung

    Auszug aus OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 10/20
    a) Bei einer Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376 FamRZ 2012, 26; MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. , § 2084 Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko ErbR, 3. Aufl. § 2084 Rn. 9; Firsching/Graf/Krätzschel NachlassR, 11. Aufl., § 9 Rn. 11; BeckOGK/Gierl BGB § 2084 Rn. 9 ff.; NK-Erbrecht/Fleindl, 5. Aufl., § 2084 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 20 W 116/19

    Selbstanfechtung des Erblassers von vertraglichen Verfügungen eines Erbvertrages

    Auch wenn Ehegatten sich häufig gegenseitig selbst bedenken, bietet dies keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung; eine solche kann daher nicht schon allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes angenommen werden (OLG München, Beschlüsse vom 11.03.2020, Az. 31 Wx 10/20, Tz. 9 und vom 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19, Tz. 18; beide zitiert nach juris).
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