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   OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09   

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https://dejure.org/2012,5119
OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09 (https://dejure.org/2012,5119)
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2012 - 25 U 2377/09 (https://dejure.org/2012,5119)
OLG München, Entscheidung vom 11. April 2012 - 25 U 2377/09 (https://dejure.org/2012,5119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Wirksamkeit des Deckungsausschlusses für mittelbare Schäden in Vertrauensschadenversicherungsverträgen; Einwand der Erschöpfung der Jahresdeckungssumme in der Vertrauensschadenversicherung; Verschulden bei Versäumung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 75/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09
    Der Senat hat im Hinblick auf die beim BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 27.02.2009 im Parallelverfahren 25 U 2690/08 (IV ZR 75/09) auf Antrag der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin durch Beschluss vom 16.10.2009 (Bl. 251 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Die Klagepartei hat nach Vorliegen der Entscheidungen des BGH vom 20.07.2011 im Verfahren IV ZR 75/09 das Verfahren mit Schriftsatz vom 23.08.2011 (Bl. 259 d.A.) wieder aufgenommen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, 32.A. 2011, § 251 Rn. 7).

    Die Streithelferin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens in Abrede gestellt, dass die Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist des § 4 Nr. 2 der AVB des Vertrauensschadensversicherung den vom BGH für zulässig erachteten Entlastungsbeweis (Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 75/09, Rn. 15 juris) geführt habe.

    Hinsichtlich des Einwandes der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Vertrauensschadenversicherung bei der Berechnung der Zinsansprüche (vgl. BGH IV ZR 75/09, Rn. 34 ff juris) hat die Streithelferin mit Schriftsatz vom 30.12.2011 außerhalb gesetzter Frist vorgetragen, dass für das Versicherungsjahr 2001 aus Mitteln des Vertrauensschadenversicherers bereits EUR 760.342,16 an Geschädigte des Dr. S. gezahlt worden seien und ein weiterer Betrag von EUR 262.241,60 für andere Schadensfälle reserviert seien.

    Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BGH vom 20.07.2011 (IV ZR 75/09, Rn. 12 ff juris) die geltend gemachten Zinsen und Rechtsverfolgungskosten von § 4 Ziff. 2 der AVB des Vertrauensschadensversicherers bereits nicht erfasst würden.

    Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen kann sich die Beklagte nicht auf § 4 Ziff. 3 der AVB der Vertrauensschadenversicherung berufen und hat dies zuletzt auch nicht mehr getan, da diese Klausel den Geschädigten und damit auch die Notarkammer unangemessen benachteiligt und daher nach § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG unwirksam ist (vgl. BGH, IV ZR 75/09, Rn. 33 juris).

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 209/10

    Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Umfang der Vorleistungspflicht;

    Auszug aus OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09
    § 4 Nr. 2 der AVB des Vertrauensschadensversicherers steht dem nicht entgegen, nachdem die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass weder die Streithelferin noch sie selbst ein Verschulden an der Fristversäumung treffen, weshalb sich der Vertrauenschadenversicherer nach Treu und Glauben nicht auf die Fristversäumung berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 209/10, Rn. 15 juris).

    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 209/10, Rn. 15 juris) darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter von den Versicherungsbedingungen nicht notwendig Kenntnis haben müsse und sich diese Kenntnis zunächst über die Notarkammer oder den Vertrauensschadenfonds verschaffen müsse, weshalb in vielen Fällen die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen werde.

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09
    Eine Beteiligung der unterstützten Partei nach der Rechtsprechung des BGH liegt aber grundsätzlich bereits dann vor, wenn diese, ohne Rechtsmittel einzulegen, wie hier (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 24.01.2012, Bl. 202 d.A.) einen Rechtsmittelantrag gestellt hat (vgl. BGH NJW 1968, 743).
  • OLG München, 27.02.2009 - 25 U 2690/08

    Berufshaftpflichtversicherung des Notars: Einstandspflicht wegen

    Auszug aus OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09
    Der Senat hat im Hinblick auf die beim BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 27.02.2009 im Parallelverfahren 25 U 2690/08 (IV ZR 75/09) auf Antrag der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin durch Beschluss vom 16.10.2009 (Bl. 251 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
  • BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12

    Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schuldhafte Versäumung der

    seines Urteils vom 11. April 2012 im Verfahren 25 U 2377/09 (juris Rn. 39) verwiesen.
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