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   OLG München, 11.06.2015 - 13 U 975/15   

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https://dejure.org/2015,46306
OLG München, 11.06.2015 - 13 U 975/15 (https://dejure.org/2015,46306)
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2015 - 13 U 975/15 (https://dejure.org/2015,46306)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 13 U 975/15 (https://dejure.org/2015,46306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Wert des wirtschaftlichen Interesses der Gläubiger an der Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle - Bemessung der Berufungssumme

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 09.02.2015 - 35 O 3610/14

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 13 U 975/15
    Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) wird als unzulässig verworfen.

    Mit Endurteil vom 09.02.2015 wies das Landgericht München I (Az.: 35 O 3610/14) die Klage als unzulässig ab.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) und auf den Beschluss des Senats vom 05.05.2015 Bezug genommen.

    Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR nicht übersteigt und auch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen hat.

  • BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

    Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 13 U 975/15
    Dabei entspricht der sogenannte Beschwerdewert nicht ohne weiteres dem Streitwert der ersten Instanz, hängt also nicht an dessen Festsetzung durch die erste oder auf Beschwerde durch die zweite Instanz ab, weil das Berufungsgericht ohne Bindung an diese lediglich kostenrechtliche Festsetzung die Berufungssumme im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß §§ 2 ff. ZPO zu beurteilen hat (BGH, NJW-RR 2005, 219).
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