Rechtsprechung
   OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9941
OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10 (https://dejure.org/2011,9941)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2011 - 34 Sch 15/10 (https://dejure.org/2011,9941)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - 34 Sch 15/10 (https://dejure.org/2011,9941)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9941) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Vollstreckbarerklärung eines ukrainischen Schiedsspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines in Kiew/Ukraine erlassenen Schiedsspruchs durch ein ukrainisches privatrechtliches Handelsunternehmen gegen ein deutsches Unternehmen

  • unalex.eu

    Art. CISG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Jetzt anerkannt: Ein Schiedsspruch ist kein Urteil - und das ist gut so!

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschlussmängel, Gesellschaftsrecht, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsgerichtsvertrag nur Scheingeschäft: Einwand frist-, form- und fruchtlos! (IBR 2011, 554)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2011, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 226/03

    Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Ehegatten des Schuldners

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    41 (1) Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) ist zu bejahen, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses des Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollten (BVerfG NJW 2008, 3346; BGH NJW-RR 2006, 1555; KG NJOZ 2009, 106).

    42 Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt ist oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGH NJW-RR 2006, 1555 m.w.N.).

    Nur dann, wenn der Vertrag ausschließlich dazu dient, Behörden zu täuschen, wofür der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts ausreichend ist, liegt ein Scheingeschäft vor (BGH NJW-RR 2006, 1555).

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    41 (1) Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) ist zu bejahen, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses des Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollten (BVerfG NJW 2008, 3346; BGH NJW-RR 2006, 1555; KG NJOZ 2009, 106).
  • BGH, 02.11.2000 - III ZB 55/99

    Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    Allerdings wurde über die Schiedsklausel hinaus auch, bezogen auf den materiellen Vertrag mit Datum vom 10.6.2008, ein Scheingeschäft behauptet, was bedeutet, dass nicht nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (BGH NJW 2001, 373), sondern auch der materielle Schiedsspruch selbst, aufbauend auf die Gültigkeit der Abänderung, in diesem Fall erschlichen worden wäre.
  • KG, 04.08.2008 - 8 U 49/08

    Mietvertrag als Scheingeschäft: Abschluss eines Wohnungsmietvertrages mit dem

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    41 (1) Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) ist zu bejahen, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses des Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollten (BVerfG NJW 2008, 3346; BGH NJW-RR 2006, 1555; KG NJOZ 2009, 106).
  • OLG München, 27.02.2009 - 34 Sch 19/08

    Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Schiedsspruchs nach dem

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    Gemäß der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form (Senat vom 26.1.2011, 34 Sch 31/10, vom 27.2.2009, 34 Sch 19/08).
  • OLG Koblenz, 19.04.2010 - 5 U 1476/09

    Wirksamkeit einer Darlehensverpflichtung

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    38 bb) Soweit die Antragsgegnerin behauptet, es habe sich bei der Schiedsvereinbarung mit Datum vom 10.6.2008 um ein Scheingeschäft gehandelt, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast (OLG Koblenz BeckRS 2010, 21081; Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 117 Rn. 9).
  • OLG München, 23.11.2009 - 34 Sch 13/09

    Anerkennungsvoraussetzungen für einen französischen Schiedsspruch: Anforderungen

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    Zwar ist diejenige Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede (vgl. dazu Senat vom 23.11.2009, 34 Sch 13/09 = SchiedsVZ 2010, 50 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    Weiter ist zu beachten, dass das Schicksal der Schiedsklausel von demjenigen des Hauptvertrags wegen des Trennungsprinzips unabhängig zu beurteilen ist (BGHZ 53, 315/318 f.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532).
  • OLG München, 26.01.2011 - 34 Sch 31/10
    Auszug aus OLG München, 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
    Gemäß der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form (Senat vom 26.1.2011, 34 Sch 31/10, vom 27.2.2009, 34 Sch 19/08).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 26 Sch 1/19

    Schiedsgericht: Wahrung rechtlichen Gehörs

    Schiedsvereinbarungen zwischen den Parteien nicht im Zweifel steht, obliegt der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarungen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 1 zu Art. V UNÜ; MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. V UNÜ; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 806; OLG Köln, a.a.O.; OLG München, SchiedsVZ 2011, 337 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht