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   OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG   

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OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG (https://dejure.org/2013,63257)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG (https://dejure.org/2013,63257)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 6 Sch 12/11 WG (https://dejure.org/2013,63257)
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Volltextveröffentlichung

  • aufrecht.de

    Festsetzung eines Gesamtvertrages nach §§ 54 ff. UrhG

Kurzfassungen/Presse

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Abgabefreiheit geschäftlich genutzter Geräte bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Grundsätzlich ist insoweit der Verursacher des Schadens - also der Nutzer - verpflichtet, den an diese Vervielfältigung anknüpfen-den Schaden wiedergutzumachen, indem er den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechteinhaber gezahlt wird (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE, Tz. 37, 42, 45; GRUR 2011, 909 - Stichting/Opus, Tz. 24).

    (1) Soweit die Beklagte die Kappungsgrenze des § 54a UrhG für unvereinbar mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum gerechten Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG erachtet, weil der Gerätepreis ohne Relevanz für den Nachteil, der dem Urheber durch die von Gesetzes wegen zulässige Vervielfältigung entstehe, sei (vgl. Klageerwiderung S. 102 ff. = Bl. 163 ff. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass auch der EuGH davon ausgeht, dass die Urheberrechtsabgabe durch den Gerätehersteller bzw. Importeur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit über den Gerätepreis auf den Endverbraucher abgewälzt wird (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan, Tz. 50: "Es entspricht den Anforderungen eines "angemessenen Ausgleichs", wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen ..., Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen"; vgl. auch Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 10 a.E.).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1-3 UrhG ist auch in diesen Fällen eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.8.2010 - 1 BvR 1631/08 Tz. 66; Beschl. v. 21.10.2010 - 1 BvR 2742/08 Tz. 24), da das Einstellen in das Internet nicht als Verzicht auf die Beteiligung an der Gerätevergütung qualifiziert werden kann.
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.07.2011 an den Europäischen Gerichtshof hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 2011, 1012 - PC II, Tz. 53), an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten (vgl. BGH GRUR 2008, 245 - Drucker und Plotter I, Tz. 25; BGH GRUR 2009, 53 - PC I, Tz. 19), nicht mehr festzuhalten.
  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.07.2011 an den Europäischen Gerichtshof hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 2011, 1012 - PC II, Tz. 53), an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten (vgl. BGH GRUR 2008, 245 - Drucker und Plotter I, Tz. 25; BGH GRUR 2009, 53 - PC I, Tz. 19), nicht mehr festzuhalten.
  • OLG München, 01.09.2011 - 6 Sch 10/10

    Urheberrechtswahrnehmung: Überprüfbarkeit gesamtvertraglich vereinbarter

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Der Senat hat mit Urteil vom 01.09.2011 - 6 Sch 10/10 WG (GRUR-RR 2011, 443; derzeit in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof unter Az. I ZR 189/11 anhängig) entschieden, dass die vor dem 01.01.2008 geltenden Tarife für die Übergangszeit (bis zum 01.01.2010) nicht als Mindestvergütung garantiert seien, die Tarife wie auch die in bis zum 01.01.2008 geltenden Gesamtverträgen geregelten Vergütungen einer rückwirkenden Überprüfung unterlägen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls auch zu Einbußen des Vergütungsaufkommens kommen könne.
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11

    PC II

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.07.2011 an den Europäischen Gerichtshof hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 2011, 1012 - PC II, Tz. 53), an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten (vgl. BGH GRUR 2008, 245 - Drucker und Plotter I, Tz. 25; BGH GRUR 2009, 53 - PC I, Tz. 19), nicht mehr festzuhalten.
  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1-3 UrhG ist auch in diesen Fällen eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.8.2010 - 1 BvR 1631/08 Tz. 66; Beschl. v. 21.10.2010 - 1 BvR 2742/08 Tz. 24), da das Einstellen in das Internet nicht als Verzicht auf die Beteiligung an der Gerätevergütung qualifiziert werden kann.
  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Der Senat hat mit Urteil vom 01.09.2011 - 6 Sch 10/10 WG (GRUR-RR 2011, 443; derzeit in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof unter Az. I ZR 189/11 anhängig) entschieden, dass die vor dem 01.01.2008 geltenden Tarife für die Übergangszeit (bis zum 01.01.2010) nicht als Mindestvergütung garantiert seien, die Tarife wie auch die in bis zum 01.01.2008 geltenden Gesamtverträgen geregelten Vergütungen einer rückwirkenden Überprüfung unterlägen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls auch zu Einbußen des Vergütungsaufkommens kommen könne.
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Grundsätzlich ist insoweit der Verursacher des Schadens - also der Nutzer - verpflichtet, den an diese Vervielfältigung anknüpfen-den Schaden wiedergutzumachen, indem er den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechteinhaber gezahlt wird (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE, Tz. 37, 42, 45; GRUR 2011, 909 - Stichting/Opus, Tz. 24).
  • LG München I, 02.07.2014 - 37 O 23779/13

    Kartellklage gegen die ZPÜ wegen urheberrechtliche Vergütungssätze von

    Der Kläger hat die Beiziehung der Akte OLG München, 6 Sch 12/11 WG des Rechtsstreits des gegen die Beklagte beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die Beklagte in anderen Verfahren vortrage, dass die durch den Abschluss eines Gesamtvertrages erreichte Verwaltungsvereinfachung lediglich einen Nachlass in Höhe von maximal 6, 5 % rechtfertige.

    hh) Im Hinblick darauf, dass nach Auffassung der Kammer eine pauschale Berücksichtigung der Vorteile aufgrund des Gesamtvertrags und des Vergleichs möglich ist, und da die Kammer weiter die in Rechtsprechung und Literatur als angemessen und üblich angesehene 20%ige Erhöhung der Vergütungssätze ebenfalls für zutreffend hält, war eine Beiziehung der Akte 6 Sch 12/11 des Oberlandesgerichts München (Verfahren gegen die Beklagte) nicht erforderlich und war auch nicht aus diesem Grunde wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

    Nachdem aber weder von den Parteien Anderweitiges vorgetragen wurde noch aus den Umständen Gegenteiliges ersichtlich ist, wonach das Verhältnis der vergütungsrechtlichen Beurteilung eines Audiowerks zu derjenigen eines audiovisuellen Werkes eine im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung anderweitige Beurteilung erfordere, sprechen keine tragenden Gründe dagegen, die bisherigen, vor dem 01.01.2007 geltenden Vergütungssätze zum Maßstab für das Verhältnis der vorgenannten Gerätetypen zueinander zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 4; s.a. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 189/190).

    cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings ein höherer Vergütungssatz als EUR 4,- für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch bei Heranziehung der klägerseits vorgetragenen Endverbraucherpreise (Anl. K 22: EUR 73, 11 für das Jahr 2009; vgl. auch die Preisangaben in Anl. K 41 und K 42; dazu, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Endverbraucherpreis der Anwendung des § 54a Abs. 4 UrhG zugrunde zu legen ist und nicht der Händlerabgabepreis, vgl. Senat, Urt. v. 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 194/195 sowie Senat, Urt. v. 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG, S. 55: "Bei Heranziehung des "Preisniveaus des Geräts" im Rahmen des § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Händlerabgabepreis (vgl. Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) - also den Preis, den die Hersteller bzw. Importeure bei der Abgabe des Gerätes an den Handel verlangen - sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen, den der Endverbraucher für den Erwerb des Gerätes bezahlt, abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der bis mm 31.12.2007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheberrechtsabgabe.

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

    Nachdem aber weder von den Parteien Anderweitiges vorgetragen wurde noch aus den Umständen Gegenteiliges ersichtlich ist, wonach das Verhältnis der vergütungsrechtlichen Beurteilung eines Audiowerks zu derjenigen eines audiovisuellen Werkes eine im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung anderweitige Beurteilung erfordere, sprechen keine tragenden Gründe dagegen, die bisherigen, vor dem OL Ol.2007 geltenden Vergütungssätze zum Maßstab für das Verhältnis der vorgenannten Gerätetypen zueinander zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim a. a. O., § 54a Rn. 4; s. a. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 189/190).
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