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   OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22   

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OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22 (https://dejure.org/2022,18632)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2022 - 11 WF 352/22 (https://dejure.org/2022,18632)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2022 - 11 WF 352/22 (https://dejure.org/2022,18632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG § 59; ZPO § 126, § 122 Abs. 1 Nr. 1 b
    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des obsiegenden Anwalts durch die Staatskasse gegen die unterliegende Partei bei gewährter Verfahrenskostenhilfe

  • IWW

    § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 123, § 126 ZPO, § 59 RVG
    Kostenrecht, PKH, VKH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1285
  • MDR 2022, 1312
  • FamRZ 2022, 1555
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/94

    Inanspruchnahme des Prozeßgegners

    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO "sperrt" dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 = BeckRS 2013, 13631 = FamRZ 2014, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94 = BeckRS 1997, 04928; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 = FamRZ 2019, 1080).

    Der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Partei aus § 126 ZPO stelle keinen Anspruch "gegen die Partei" im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO dar; dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH, siehe Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/94.

    Wie das OLG Celle ausführlich und überzeugend dargelegt hat, lässt sich dies den Gesetzesmaterialien keineswegs eindeutig entnehmen (Beschluss vom 20.05.2014 - 2 W 106/14 Tz 6 ff.); überdies käme den Vorstellungen des Gesetzgebers im Vergleich zum Wortlaut und insbesondere der klaren Vorgabe in § 123 ZPO ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.1998 - XII ZR 254/94).

  • OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei

    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO "sperrt" dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 = BeckRS 2013, 13631 = FamRZ 2014, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94 = BeckRS 1997, 04928; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 = FamRZ 2019, 1080).

    Dagegen wandte dieser sich zunächst mit der Erinnerung, die er mit der Rechtsprechung des OLG München begründete, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen könne, wenn auch diesem Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; Beschl. v. 24.01.2001 - 11 WF 523/01).

    Zumal im Hinblick auf die seit der letzten Senatsentscheidung hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die ganz herrschende Meinung im Schrifttum hält der Senat an seiner bisherigen gegenteiligen Meinung (Beschlüsse vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01; vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13) nicht mehr fest.

  • AG Kaufbeuren, 17.03.2022 - 3 F 6/21

    Auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche gegen die Beteiligten

    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Wegen einer in einem Parallelverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung stellte das Amtsgericht das vorliegende Verfahren mit dem Az. 3 F 6/21 mit Beschluss vom 12.02.2021 ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu jeweils 50 % auf; den Verfahrenswert setzte es auf EUR 2.000,00 fest.

    Soweit in der angefochtenen Schlusskostenrechnung (zur Hälfte) auch eine Terminsgebühr enthalten ist, war diese abzusetzen: Zu deren Berechtigung ist im vorliegenden Verfahren 3 F 6/21 nichts ersichtlich, weder Termine/Besprechungen im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG, noch die Voraussetzungen der Nr. 3104 VV-RVG.

  • OLG Nürnberg, 04.12.2018 - 9 WF 1426/18
    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO "sperrt" dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 = BeckRS 2013, 13631 = FamRZ 2014, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94 = BeckRS 1997, 04928; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 = FamRZ 2019, 1080).

    Vielmehr bleibt es hier bei der Wertung des § 123 ZPO (ebenso z.B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 Tz. 15 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2016 - 6 WF 190/16 Tz. 5).

  • OLG München, 24.01.2001 - 11 WF 523/01

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüche wegen Prozesskostenhilfe-Vergütung;

    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Dagegen wandte dieser sich zunächst mit der Erinnerung, die er mit der Rechtsprechung des OLG München begründete, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen könne, wenn auch diesem Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; Beschl. v. 24.01.2001 - 11 WF 523/01).

    Zumal im Hinblick auf die seit der letzten Senatsentscheidung hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die ganz herrschende Meinung im Schrifttum hält der Senat an seiner bisherigen gegenteiligen Meinung (Beschlüsse vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01; vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13) nicht mehr fest.

  • OLG Celle, 20.05.2014 - 2 W 106/14

    Grundsätze zur Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen

    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Wie das OLG Celle ausführlich und überzeugend dargelegt hat, lässt sich dies den Gesetzesmaterialien keineswegs eindeutig entnehmen (Beschluss vom 20.05.2014 - 2 W 106/14 Tz 6 ff.); überdies käme den Vorstellungen des Gesetzgebers im Vergleich zum Wortlaut und insbesondere der klaren Vorgabe in § 123 ZPO ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.1998 - XII ZR 254/94).
  • OLG Hamm, 23.09.2016 - 6 WF 190/16
    Auszug aus OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22
    Vielmehr bleibt es hier bei der Wertung des § 123 ZPO (ebenso z.B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 Tz. 15 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2016 - 6 WF 190/16 Tz. 5).
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