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   OLG München, 11.08.2021 - 13 W 1134/21   

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https://dejure.org/2021,54135
OLG München, 11.08.2021 - 13 W 1134/21 (https://dejure.org/2021,54135)
OLG München, Entscheidung vom 11.08.2021 - 13 W 1134/21 (https://dejure.org/2021,54135)
OLG München, Entscheidung vom 11. August 2021 - 13 W 1134/21 (https://dejure.org/2021,54135)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 02.07.2021 - 22 O 8961/21

    Erfolgloser Arrestantrag (Wirecard)

    Auszug aus OLG München, 11.08.2021 - 13 W 1134/21
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.07.2021, Az. 22 O 8961/21, wird zurückgewiesen.
  • OLG München, 19.05.2021 - 13 W 667/21

    Dinglicher Arrest in das Vermögen eines ehemaligen Vorstands der Wirecard AG

    Auszug aus OLG München, 11.08.2021 - 13 W 1134/21
    Glaubhaft gemacht ist zwar, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Arrestanspruch aus § 826 BGB gegen M. B. zusteht (vgl. hierzu auch die Senatsbeschlüsse 13 W 1722/20 und 13 W 667/21) und dass M. B. im Zeitpunkt der hypothekarischen Belastung seiner beiden Grundstücke in K. und H. die Zwangsvollstreckung drohte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01.06.2021 - 8 W 734/21).
  • OLG München, 16.11.2021 - 8 W 1541/21

    Ablehnung einer Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels

    Wie dem erkennenden Senat erst jetzt aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin bekannt geworden ist, hat der 13. Zivilsenat des OLG München bereits in seinem Beschluss vom 11.08.2021, Gz. 13 W 1134/21, (ebenso im Beschluss vom 20.09.2021, Az. 13 W 1347/21, jeweils mit Beteiligung der hiesigen Antragstellervertreter) zutreffend ausgeführt, dass die bloße Vorlage von Wertpapierabrechnungen hierfür nicht genügt, zumal es sich vorliegend offenbar nicht um den Direkterwerb von Aktien der W. AG, sondern um den Erwerb von Optionsscheinen handelt, und somit schon der Vortrag in der Antragsschrift hierzu nicht nur unsubstantiiert, sondern sogar falsch war.
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