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   OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14   

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OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14 (https://dejure.org/2014,39885)
OLG München, Entscheidung vom 11.12.2014 - 34 Wx 429/14 (https://dejure.org/2014,39885)
OLG München, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 34 Wx 429/14 (https://dejure.org/2014,39885)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Löschung Testamentsvollstreckervermerk bei Grundstücksveräußerung an Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erforderliche Form für den Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderliche Form für den Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2271
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 08.09.2005 - 32 Wx 58/05

    Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei

    Auszug aus OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14
    Nachgewiesen werden kann das Erlöschen der Testamentsvollstreckung als Ganzes gegenüber dem Grundbuchamt entweder, und üblicherweise, durch einen neuen Erbschein (OLG Hamm OLGZ 1983, 59; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3473; Weidlich MittBayNot 2006, 390/391) - solcher liegt hier nicht vor - oder durch Offenkundigkeit (vgl. DNotI-Report 2001, 21/22 f.).

    Es sind strenge Anforderungen zu stellen; denn oftmals verbleiben über die eigentliche Abwicklung hinaus noch Restaufgaben (Weidlich MittBayNot 2006, 390/391), so dass etwa der Umstand, dass das Eigentum an der Wohnung nach Umschreibung auf die Vermächtnisnehmerin übergegangen ist, nicht genügt.

    d) Soweit erwogen wird, in bestimmten Fällen auch eine Erklärung des Testamentsvollstreckers in der Form des § 29 GBO genügen zu lassen, dass alle (Rest-) Aufgaben erfüllt sind (Weidlich MittBayNot 2006, 390/392), wäre die auszugsweise vorgelegte Urkunde vom 13.1.2014 ("Vermächtniserfüllung"; dort unter f. 1 - S. 10 - ) ungenügend, weil die dortige Erklärung schon nicht erkennen lässt, ob es sich überhaupt um eine eigenständige Erklärung der Testamentsvollstreckerin - oder nur um solche von Erbin und Vermächtnisnehmerin - handelt.

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14
    c) Außer Frage steht - worauf der Notar in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat -, dass Testamentsvollstreckerin und Alleinerbin gemeinsam verfügen können; dies ist stets zulässig (BGHZ 40, 115; 57, 84; Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 30).
  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14
    c) Außer Frage steht - worauf der Notar in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat -, dass Testamentsvollstreckerin und Alleinerbin gemeinsam verfügen können; dies ist stets zulässig (BGHZ 40, 115; 57, 84; Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 30).
  • LG Mönchengladbach, 05.11.2009 - 5 T 430/09

    § 878 BGB bei Amtsenthebung eines Testamentsvollstreckers analog anzuwenden

    Auszug aus OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14
    b) Ist aber bereits damals das Testamentsvollstreckeramt der Beteiligten zu 2 beendet gewesen, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch bei Verlust der Verfügungsmacht (der Testamentsvollstreckerin) § 878 BGB anwendbar erscheint (bejahend Palandt/Bassenge § 878 Rn. 11; Wagner ZfIR 2009, 345/348; Mensch ZNotP 2014, 384; LG Mönchengladbach RNotZ 2010, 540 mit zust. Anm. Schüller; siehe auch BayObLG ZEV 1999, 67 mit Anm. Reimann; Demharter § 19 Rn. 62).
  • OLG Hamm, 18.10.1982 - 15 W 226/82

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Vermachung

    Auszug aus OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 429/14
    Nachgewiesen werden kann das Erlöschen der Testamentsvollstreckung als Ganzes gegenüber dem Grundbuchamt entweder, und üblicherweise, durch einen neuen Erbschein (OLG Hamm OLGZ 1983, 59; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3473; Weidlich MittBayNot 2006, 390/391) - solcher liegt hier nicht vor - oder durch Offenkundigkeit (vgl. DNotI-Report 2001, 21/22 f.).
  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 144/16

    Ungerechtfertigtes Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage eines Erbscheins zur

    Es genügt nicht etwa, dass der Testamentsvollstrecker allein oder gemeinsam mit dem Erben die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bewilligt (Senat vom 11.12.2014, 34 Wx 429/14 = NJW 2015, 2271; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 74; Demharter § 52 Rn. 27; DNotI-Report 2001, 21/22).
  • OLG Saarbrücken, 15.10.2019 - 5 W 61/19

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vom Erblasser angeordnete

    Darüber hinaus endigt die Testamentsvollstreckung mit der Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben (OLG München, NJW 2015, 2271; Böhringer, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 52 Rn. 73; Zeiser, in: BeckOK GBO 36. Ed. 1.6.2019, § 52 Rn. 51; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23, 29; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 W 97/18, FGPrax 2019, 126).

    Nachgewiesen werden kann sie gegenüber dem Grundbuchamt entweder durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit (§ 29 GBO; vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 W 29/15; OLG München, NJW 2015, 2271; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl., 4. Teil, Rn. 3474).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2016 - 3 Wx 47/16

    Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch das Grundbuchamt

    Eine Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der sonstigen Beteiligten ist nicht ausreichend, da sie auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht verzichten können (OLG München NJW 2015, 2271 [13], Demharter, Grundbuchordnung, 30. Aufl. 2016, § 52, Rdz. 27).
  • OLG München, 16.07.2020 - 34 Wx 463/19

    Verfahren wegen Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks

    a) Eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund Berichtigungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker gemäß § 19 GBO scheidet aus systematischen Gründen von vornherein aus (Senat vom 11.12.2014, 34 Wx 429/14 = NJW 2015, 2271/2272; offengelassen von BayObLGZ 1990, 51/54 f.), weil der Testamentsvollstrecker auch nicht auf die Eintragung des Vermerks verzichten kann (Demharter § 52 Rn. 27; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 40 und 102; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 74; Schaub in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 52 Rn. 96; a.A. KEHE/Munzig GBO 8. Aufl. § 52 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2016 - 20 W 227/16

    Keine Beschwerdeberechtigung für Gläubiger von Zwangssicherungshypothek bei

    Aufgrund des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks hatte das Grundbuchamt somit gemäß § 891 BGB grundsätzlich davon auszugehen, dass Testamentsvollstreckung besteht, außer wenn ihm Tatsachen bekannt waren, die deren Unrichtigkeit ergeben (OLG München, Beschluss vom 11.12.2014, Az. 34 Wx 429/14, juris Rz. 10; Demharter, § 52 Rz. 17; Meikel- Böhringer , aaO, § 52 Rz. 41).
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