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   OLG München, 12.01.2006 - 32 Wx 72/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13046
OLG München, 12.01.2006 - 32 Wx 72/05 (https://dejure.org/2006,13046)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 32 Wx 72/05 (https://dejure.org/2006,13046)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 32 Wx 72/05 (https://dejure.org/2006,13046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 47; ; ZPO § 533

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47; ZPO § 533
    Zulässigkeit der Antragsänderung im Wohnungseigentumsverfahren - Kostenentscheidung bei vereinbarter Kostentragung für gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer trägt Kosten des Sachverständigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Berücksichtigungsfähigkeit einer materiellen Einigung über die Tragung der Kosten für ein vom Gericht bestelltes ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 310
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 11.05.2005 - 24 W 130/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit einer Aufrechnungserklärung und einer

    Auszug aus OLG München, 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
    § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).

    Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO sind jedoch nicht zu prüfen, da das zweitinstanzielle Verfahren nach dem FGG im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, was eine verfahrensrechtliche Einschränkung des Tatsachenstoffes verbietet (KG ZMR 2006, 62).

  • BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 79/94

    Fehlende Ermächtigung eines Verwalter im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus OLG München, 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
    a) Die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 533 Nr. 1 ZPO (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 652/653).
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