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   OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13   

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OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13 (https://dejure.org/2015,203)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2015 - 34 Sch 17/13 (https://dejure.org/2015,203)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 34 Sch 17/13 (https://dejure.org/2015,203)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1030
    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann durch rügelose Einlassung begründet werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Auszug aus OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
    (2) Allerdings gelten die inländischen Präklusionsregeln nicht für ausländische Schiedssprüche (BGHZ 188, 1 bei Rn. 15).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegenstehe, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 188, 1; siehe auch Senat vom 23.11.2009, 34 Sch 13/09).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Ausgangspunkt an dem Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), der dem internationalen Schiedsverfahrensrecht immanent ist (MüKo/Adolphsen Art. V UNÜ Rn. 22; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 10; Otto IPrax 2012, 223/224; Pfeiffer SchiedsVZ 2014, 161/162) festgehalten (BGHZ 188, 1 bei Rn. 17).

  • BGH, 27.03.2003 - III ZB 83/02

    Rechtsfolgen der Versäumung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
    Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, kann dann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2003, 133; Otto IPrax 2012, 223).

    Die Antragsgegnerinnen sind mit diesem Vorbringen im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert (BGH SchiedsVZ 2003, 133/134; Müller/Keilmann SchiedsVZ 2007, 113/119; MüKo/Adolphsen 4. Aufl. Art. V UNÜ Rn. 8 und 22; im Grundsatz ebenso Pfeiffer SchiedsVZ 2014, 161/162).

  • OLG München, 23.11.2009 - 34 Sch 13/09

    Anerkennungsvoraussetzungen für einen französischen Schiedsspruch: Anforderungen

    Auszug aus OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegenstehe, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 188, 1; siehe auch Senat vom 23.11.2009, 34 Sch 13/09).
  • KG, 10.08.2006 - 20 Sch 7/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Widersprüchliches Verhalten

    Auszug aus OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
    19 b) Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 ergibt sich der für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (jedenfalls von Teilen der Rechtsprechung; siehe KG SchiedsVZ 2007, 108) geforderte Inlandsbezug hinreichend daraus, dass die der Antragsgegnerin zu 1 zustehenden Forderungen auch einen solchen für deren 100-%ige Gesellschafterin (Muttergesellschaft), der Antragsgegnerin zu 2, bewirken.
  • BGH, 22.02.2001 - III ZB 71/99

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
    Diese Form genügt jedoch, da die Regelungen in Art. 11 mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind (BGH NJW 2000, 3650; WM 2001, 971; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1061 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2022 - 11 SV 30/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei Antragsgegnern, die ausnahmslos keinen inländischen

    In Fällen mit Auslandsberührung - wie hier - steht die Ansässigkeit von Streitgenossen im Ausland der Bestimmung eines inländischen Gerichtsstands nicht grundsätzlich entgegen, sofern die internationale Zuständigkeit gegeben ist (OLG München, Beschluss vom 12.1.2015 - 34 Sch 17/13; OLG Hamm, Beschluss vom 2.4.2020 - 32 SA 73/19; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 36 RNn. 21).

    Im Verfahren des OLG München (Beschluss vom 12.1.2015 - 34 Sch 17/13), bei dem alle Antragsgegner im Ausland ihren allgemeinen Gerichtsstand hatten, erfolgte entsprechend auch vorausgehend ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Ab. 1 Nr. 3 ZPO.

  • OLG München, 27.02.2020 - 34 Sch 15/17

    Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des

    cc) Die damit regelmäßig einhergehende Rechtsfolge der Präklusion (vgl. Senat vom 12.1.2015, 34 Sch 17/13) ist hier jedoch nicht eingetreten.
  • OLG Frankfurt, 03.01.2018 - 26 Sch 12/16

    Zu den Verpflichtungen, die sich für Schiedsgerichte aus Art. 103 GG ergeben

    Eine weitergehende Verfestigung oder gar eine genaue Bewertung des Vermögens im Hinblick auf Vollstreckungsaussichten ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erforderlich (OLG München, Beschluss, vom 12.01.2015, Az.: 34 Sch 17/13, zitiert nach BeckRS).
  • OLG München, 30.05.2016 - 34 Sch 3/15

    Vollstreckbarerklärungsverfahren nur mit ausreichend legalisierter Urschrift des

    Eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht erforderlich (BGH NJW 1997, 325 OLG München BeckRS 2015, 100156; vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1062 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 26 Sch 1/16

    Vorgeschriebene Form für Schiedsklausel in Art. II UNÜ

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.01.2015 (Az.: 34 Sch 17/13, zitiert nach juris) soll deshalb die mangelnde Geltendmachung in der Phase des Schiedsverfahrens - d.h. rügelose Einlassung - im Regelfall ein widersprüchliches Verhalten begründen, weil die betroffene Partei damit zum Ausdruck bringt, dass sie keine Einwendungen gegen den Gang des Verfahrens hat.
  • OLG Frankfurt, 20.06.2016 - 26 Sch 13/15

    Kein Nachweis der Echtheit eines ausländischen Schiedsspruchs nach Art. 4 Abs.

    Es bedarf jedoch gemäß Art. IV Abs. 1 a) UNÜ hinsichtlich der Vorlage des für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs im vorliegenden Fall nicht der Einhaltung weitergehender Formanforderungen, da der nach Art. 4 Abs. 1a) UNÜ zu führende Nachweis der Echtheit des Schiedsspruchs nicht erforderlich ist, wenn die Authentizität des Schiedsspruchs und dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig sind (OLG München, Beschluss vom 12.01.2015, 34 Sch 17/13, Rn. 21, zit. nach juris; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., Anh § 1061, Art. 4 UNÜ Rn. 2 m.w.N.).
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