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   OLG München, 12.01.2018 - 10 U 3100/17   

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https://dejure.org/2018,319
OLG München, 12.01.2018 - 10 U 3100/17 (https://dejure.org/2018,319)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2018 - 10 U 3100/17 (https://dejure.org/2018,319)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 10 U 3100/17 (https://dejure.org/2018,319)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 286; StVO § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 5; StVG 17 Abs. 1, Abs. 2
    Verkehrsunfall - Kein Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach Spurwechsel und keine Zurechnung der Betriebsgefahr an nichthaltenden (Sicherungs-) Eigentümer

  • verkehrslexikon.de

    Der Sicherungseigentümer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, muss sich die allgemeine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auch dann nicht zurechnen lassen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

  • rewis.io

    Verkehrsunfall - Kein Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach Spurwechsel und keine Zurechnung der Betriebsgefahr an nichthaltenden (Sicherungs-) Eigentümer

  • ra.de
  • RA Kotz

    Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten

    Auszug aus OLG München, 12.01.2018 - 10 U 3100/17
    dieser - der Höhe nach unstreitiger - Positionen haften die Beklagten zu 100%, weil es insoweit an einer Norm fehlt, wonach sich die den Pkw nicht haltende (Sicherungs-)Eigentümerin (die B. Bank GmbH) die allgemeine Betriebsgefahr ihres Pkws zurechnen lassen müsste (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.03.2017, Az.: VI ZR 125/16, VersR 2017, 830).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus OLG München, 12.01.2018 - 10 U 3100/17
    Denn die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 177/10, NJW 2012, 608).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG München, 12.01.2018 - 10 U 3100/17
    Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. z.B. BGH VersR 2005, 945.
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG München, 12.01.2018 - 10 U 3100/17
    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O).
  • OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21

    Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Demnach wird einem Auffahrunfall die Typizität regelmäßig zu versagen sein, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist (BGH, VersR 2012, 248, 249; vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2018 - 10 U 3100/17).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2020 - 22 U 70/18

    Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall nach

    Nach einem Fahrspurwechsel, der den Anscheinsbeweis grundsätzlich erschüttert, kann eine Typizität erst wieder angenommen werden, wenn beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen einstellen konnten (KG 14.5.07 - 12 U 194/06 - NZV 08, 198; LG Essen 3.12.09 - 4 O 4/08 - OLG Düsseldorf 19.1.10 - 1 U 89/09 - VersR 10, 1236; OLG München 4.9.09 - 10 U 3291/09 - BGH 13.12.11 - VI ZR 177/10 - so auch OLG Oldenburg 21.3.12 - 3 U 69/11 - LG Dortmund 14.4.15 - 21 O 319/13 - OLG München 12.1.18 - 10 U 3100/17 -).
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