Rechtsprechung
   OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,240
OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17 (https://dejure.org/2023,240)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2023 - 8 U 2672/17 (https://dejure.org/2023,240)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 8 U 2672/17 (https://dejure.org/2023,240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KapMuG § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 1
    Zur Haftung der Gründungsgesellschafter für den Prospekt des Immobilienfonds Wachstumswerte Europa III ("Cloche d'Or") - Im Nachgang zu BGH BeckRS 2020, 34138 und zB OLG München BeckRS 2017, 132455

  • rewis.io

    Zur Haftung der Gründungsgesellschafter für den Prospekt des Immobilienfonds Wachstumswerte Europa Ill ("Cloche d'Or")

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG München I - 27 O 22370/16
  • OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 751
  • WM 2023, 275
  • NZG 2023, 1077
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Auf den Antrag des Musterklägers hat der 5. Zivilsenat u.a. die Feststellung getroffen, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil dieser an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung am 28. November 2008 nur 566 Innenstellplätze der Fondsimmobilie baurechtlich genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze des Fondsobjekts weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestanden habe, während 1.200 Innen- und 75 Außenstellplätze bereits vermietet gewesen seien (Feststellungsziel 8a; vgl. BGH, Beschluss vom, 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Rz. 10).

    Mit Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, hat der BGH den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2019, Gz. 5 Kap 3/17, unter Ziffer I. und unter Ziffer II. jeweils teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

    Ob gegen die Entscheidung des BGH vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, kann dabei dahinstehen, denn dieser außerordentliche Rechtsbehelf würde die Aufnahme des Verfahrens nicht hindern können.

    Das entspricht der einhelligen Rspr. aller damit bisher befassten Zivilsenate des Oberlandesgerichts München (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2017, Gz. 19 U 108/17, Juris; Urteil vom 03.05.2016, Gz. 5 U 4854/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 23.05.2017, Gz. II ZR 149/16; Beschluss vom 06.07.2016, Gz. 23 U 3656/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 27.06.2017, Gz. II ZR 225/16) und wurde hier im Übrigen im Musterverfahren bindend festgestellt (vgl. BGH vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Rz. 23 ff., s.o.).

    a) Dabei kann dahinstehen, ob der neueren Rspr. des XI. Zivilsenats des BGH zu folgen wäre, wonach die - hier gem. § 45 BörsG a.F. verjährte (vgl. Nobbe, WM 2016, 292; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, Rz. 50) - spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, und dies sogar für die Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist gelten soll (Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19 mwN), oder ob mit dem II. Zivilsenat des BGH davon auszugehen wäre, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinn) nicht ausschließt (so mit guten Gründen Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22 - dort nicht entscheidungserheblich, deshalb wurde der Große Senat für Zivilsachen nicht angerufen, vgl. Rz. 65).

    (2) Der BGH hat diese Zurückweisung des Feststellungsziels 7 bestätigt (Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Tenor Ziff. I.) und dazu in Rz. 67 ff. folgendes ausgeführt:.

    Denn das entsprechenden Feststellungsziel, dass bestimmte Anlegerinformationen inhaltlich geeignet sind, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Prospekt zu begründen, hat der 5. Zivilsenat als unzulässig zurückgewiesen, weil die mit diesem Feststellungsziel verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig sei (BGH, Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Rz. 49).

  • BGH, 12.12.1974 - II ZR 113/73

    Ersatz des Schadens an einer Stromleitung und eine Gasleitung beim Setzen eines

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (vgl. BGH NJW 1988, 806; NJW 1975, 1320).

    Da die Urteilsformel - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - regelmäßig nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, müssen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1986, 2508; NJW 1975, 1320).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Die Bindungswirkung des Musterentscheids gem. § 22 Abs. 1 KapMuG erfasst in objektiver Hinsicht nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente; sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, Rn. 54; hier bejaht für die Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne).

    Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (BGH, Beschluss vom 19.9.2017 - XI ZB 17/15, Rn. 54).

  • OLG München, 04.09.2017 - 19 U 108/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Prospektfehler, Beginn der Verjährungsfrist,

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Das entspricht der einhelligen Rspr. aller damit bisher befassten Zivilsenate des Oberlandesgerichts München (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2017, Gz. 19 U 108/17, Juris; Urteil vom 03.05.2016, Gz. 5 U 4854/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 23.05.2017, Gz. II ZR 149/16; Beschluss vom 06.07.2016, Gz. 23 U 3656/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 27.06.2017, Gz. II ZR 225/16) und wurde hier im Übrigen im Musterverfahren bindend festgestellt (vgl. BGH vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Rz. 23 ff., s.o.).

    Denn angesichts der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH, wonach ein Anleger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Prospekt nachträglich durchzulesen (Urteil vom 22. Juli 2010, Gz. III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760), müsste sich die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis eines Prospektfehlers unmittelbar aus einem Rechenschaftsbericht selbst ergeben, ohne dass es noch des Rückgriffs auf den Prospekt bedürfte (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2017, Gz. 19 U 108/17, Juris).

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 222/07

    Umfang des Schadensersatzes bei Prospekthaftung

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Die Beklagten haben den Kläger daher so zu stellen, als sei er die Beteiligung nicht eingegangen (z.B. BGH, Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 222/07), wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat.
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 16/10

    Beitritt zu einer Publikumskommanditgesellschaft: Auslegung der Annahmeerklärung

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urt. v. 01.03.2011, II ZR 16/10 Rn.7 mwN).
  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 358/16

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Die Gründungsgesellschafter haften auch dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (BGH, Urt. v. 04.07.2017, II ZR 358/16 Rn.8/9).
  • BGH, 10.04.1986 - VII ZR 286/85

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (vgl. BGH NJW 1988, 806; NJW 1975, 1320).
  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Das wäre im vorliegenden Falle, in dem der Senat selbst das Verfahren gem. § 8 KapMuG ausgesetzt hat, der Senat (vgl. dazu schon BT-Drs. 15/5091 S 24/25; OLG München, Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, ebenso z.B. Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 6 mwN, beckonline).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2672/17
    Denn angesichts der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH, wonach ein Anleger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Prospekt nachträglich durchzulesen (Urteil vom 22. Juli 2010, Gz. III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760), müsste sich die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis eines Prospektfehlers unmittelbar aus einem Rechenschaftsbericht selbst ergeben, ohne dass es noch des Rückgriffs auf den Prospekt bedürfte (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2017, Gz. 19 U 108/17, Juris).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 34/19

    Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss der Haftung eines

  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 22/22

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern:

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht